Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0566-G/02
Keine Rückgängigmachung, wenn Kaufvertrag und Auflösung des Baurechtsvertrages gleichzeitig erfolgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0566-G/02vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.F., X., vertreten durch Dr. Manfred
Rath, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 27. August 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 27. Juli 2001 betreffend
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 25. Juli 1997 wurde dem
Berufungswerber Herrn J.F., im Folgenden kurz Bw. genannt, von seiner Ehefrau
für das Grundstück 371/3 der EZ Y der KG Z das Baurecht auf 75 Jahre
eingeräumt, wobei eine Teilfläche von 2189 m² ausgenommen wurde.
Als Entgelt wurde ein monatlicher Bauzins von 28.000,00 S
festgelegt.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde - ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von 6.048.000,00 S - mit Bescheid vom
25. August 1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von 120.960,00 S
vorgeschrieben.
Durch eine Mitteilung vom 28. August 2000 wurde angezeigt,
dass der Baurechtsvertrag durch einen Notariatsakt vom 30. Juni 2000 aufgehoben
worden ist und wurde gleichzeitig die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
beantragt.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2001 wies das Finanzamt das
Begehren ab und begründete dies damit, dass am selben Tag auch ein
Kaufvertrag zwischen den Ehegatten abgeschlossen worden sei, nach dem der Bw.
nun auch grundbücherlicher Eigentümer der gesamten Liegenschaft
geworden sei. Zivilrechtlicher Eigentümer der Baulichkeiten sei der Bw.
schon durch den Baurechtsvertrag gewesen und sei ein Vorgang nach § 17
GrEStG nur dann als rückgängig gemacht anzusehen, wenn der Besteller
des Baurechtes von demjenigen zurück erwirbt, dem er das Baurecht bestellt
hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingelegt und
vorgebracht, dass der Baurechtsvertrag innerhalb von 3 Jahren vollständig
aufgehoben worden sei und es sich um eine einvernehmliche Einigung zwischen den
seinerzeitigen Parteien gehandelt habe. Aus welchem Grund der Vertrag aufgehoben
worden sei, sei für die rechtliche Beurteilung egal. Die Rechtsmeinung der
Behörde erster Instanz sei völlig unverständlich und für die
rechtliche Beurteilung müsse der Kaufvertrag unerheblich sein, weil es sich
hierbei um ein neues Rechtsgeschäft handle, für das auch
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat -
Außenstelle Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Baurechtsvertrag vom 25. Juli 1997 im
Sinne des § 17 GrEStG rückgängig gemacht wurde und die
Grunderwerbsteuer zu erstatten ist.
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG sieht vor, dass die Steuer auf
Antrag nicht festgesetzt wird, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren
seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung
eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufrechtes
rückgängig gemacht wird. Ist in diesem Fall die Steuer bereits
festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung nach § 17 Abs. 4 GrEStG
entsprechend abzuändern.
§ 17 GrEStG stellt die Ausnahme des für die
Verkehrsteuern geltenden Grundsatzes dar, dass die einmal entstandene
Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden
soll. Spätere Änderungen können eine entstandene Steuerschuld nur
dann zum Wegfall bringen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand
erfüllen (vgl. die in Fellner, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Band
II, zu § 17 Rz 5 zitierte Judikatur des VwGH).
§ 17 GrEStG entspricht der materiellen Zielsetzung des
Grunderwerbsteuergesetzes, den Grundstücksverkehr und nicht bloße, zu
Verträgen verdichtete Absichten zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang
fehlgeschlagen und wird er wieder rückgängig gemacht, erweist sich
seine vorgängige Besteuerung eben als unbegründet (VfGH 20.6.1986, G
229/85). Der Grundstücksübertragung gleich zu halten ist nach § 2
Abs. 2 Z 1 GrEStG auch die Einräumung und Auflösung eines
Baurechtes.
Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang dann,
wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen
haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer
seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist
also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene
Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss
innehatte, wiedererlangt hat.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um
eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges im Sinne des § 17
GrEStG, sondern um die vorzeitige Beendigung eines auf 75 Jahre
eingeräumten Baurechtes. So wurde offensichtlich auch das bis zur
Auflösung zu bezahlende Entgelt, die monatlich zu leistenden Bauzinse,
nicht zurückgezahlt, sondern wird - wie im Kaufvertrag vom
30. Juni 2000 ausdrücklich festgehalten -, als letzter Bauzins
der für den Juni 2000 zu leistende Betrag bezahlt.
Da der Kaufvertrag über die Liegenschaft und die
Vereinbarung über die Auflösung des Baurechtsvertrages nicht nur am
selben Tag, sondern quasi uno actu abgeschlossen worden sind, ist festzustellen,
dass durch diesen Eigentümerwechsel, der das Eigentum des nackten Grund und
Bodens mit dem Baurecht in einer Hand vereinigte, der Fortbestand des Baurechtes
hinfällig wurde und die Auflösung des Baurechtsvertrages
erfolgte.
Aufgrund dieses Herganges kann nicht davon gesprochen
werden, dass der ehemalige Besteller des Baurechtes seine ursprünglich
volle Verfügungsmacht wiedererlangte. So wurde er nicht in die Lage
versetzt, die er vor Abschluss des Baurechtsvertrages innehatte , nämlich
die Stellung als Eigentümer und Baurechtsgeber (vgl. Fellner, wie oben, zu
§ 17 Rz 15), und war es ihm daher auch nicht möglich,
einem Dritten ein Baurecht einzuräumen. Damit ist aber ein wesentliches
Kriterium der Rückgängigmachung nicht erfüllt und war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 14.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0566-G/02
- Stammnummer
- 14042
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF