RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100450/2022

Betriebsunterbrechung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100450/2022vom 30.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Betriebsaufgabegewinn minus Übergangsverlust von 40.000 € samt der Minderung von Vorsteuern im Ausmaß von 415 € und 408 € (betreffend die Jahre 2014, 2015) ist nicht geringfügig. Daher war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben. 5.) Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer ab 21.7.2021: Die Bf führt im Inland jedenfalls seit 2014 und jedenfalls auch seit 21.7.2021 keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen mehr durch, für die das Recht zum Vorsteuerabzug besteht; Es gibt auch keine sonstigen in Art 28 Abs 1 UStG angeführten Gründe für die Erteilung einer UID-Nr. Daher war der Bescheid über die Erteilung der UIDNr. wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erteilung maßgebend waren, gem. Art 28 ABs 1 UStG zurückzunehmen. 6.) Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision Die bf KG war seit 1999 als Immobilienhändlerin tätig. Sie hat zwischen 1999 und 2010 Immobilien gekauft, zum Teil in deren Verbesserung investiert, und diese sodann wieder verkauft. Sie hat seit dem 10.2.2010 keine Immobilien mehr in ihrem Betriebsvermögen. Sie hat allerdings im Dezember 2010 mit der Lieferantin GmbH vereinbart, dass diese GmbH ihr bis Dezember 2013 Immobilien liefern werde. Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass die Bf zwischen 2006 und 2010 Anzahlungen für Immobilienerwerbe in Höhe von 625.000 € geleistet hat, und dass die Lieferantin GmbH , die alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Anzahlungen übernahm, im Dezember 2010 der Bf deshalb diese Immobilienlieferungen bis Dezember 2013 zugesichert hat. Die Lieferantin hatte im Jahr 2010 noch ausreichende Bonität; dies war insbesondere aus der Überweisung eines Kaufpreisteilbetrages von 145.000 € im Juli 2010 durch die Lieferantin GmbH ersichtlich. Zudem hatten ähnliche Vorauszahlungen der Bf für Immobilienerwerbe in den Jahren 2001, 2004 und 2005 bis spätestens 2006 zu Immobilienlieferungen an die Bf geführt. Die Vorauszahlungen des Jahres 2001 hatten 2002 und 2003 zu Immobilienerwerben geführt, die Vorauszahlungen 2004 und 2005 hatten 2006 zu einem Immobilienerwerb geführt (EA-Rechnungen Bf 2001-2006 ). Allerdings lieferte die Lieferantin GmbH bis Dezember 2013 keine einzige Immobilie und sie zahlte 2011 bis 2013 nur noch geringe Raten für ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bf. Insbesondere leistete sie im Dezember 2013 eine teilweise Rückzahlung einer Anzahlung für Immobilienerwerbe aus dem Jahr 2005 in Höhe von 16.000 € (Die Restschuld aus dieser Anzahlung hatte vor der Rückzahlung noch 40.000 € betragen). Es war daher im Dezember 2013 wegen der mangelnden Vertragstreue der Lieferantin GmbH und wegen der teilweisen Rückzahlung der Anzahlung aus dem Jahr 2005 klar, dass die Lieferantin keine Immobilien mehr liefern können werde, und nur noch versuchte, wenigstens einen kleinen Teil ihrer unvergleichlich höheren Verbindlichkeiten gegenüber der Bf zu begleichen. Auf die Unfähigkeit der Lieferantin, bis Dezember 2013 Immobilien zu liefern, hat die Bf ab Dezember 2013 mit Untätigkeit reagiert. Weder hat sie Versuche unternommen, die Lieferantin zur Vertragstreue zu bewegen, noch hat sie wieder begonnen, Immobilien zu kaufen, um diese weiterverkaufen zu können. Daran hat sich seit Dezember 2013 bis heute nichts geändert. Zwar war die Zeit zwischen 2.10.2010 (Verkauf der letzten Immobilie) bis Anfang Dezember 2013 wegen der bindenden Liefervereinbarung mit der Lieferantin GmbH noch eine Zeit der vorübergehenden Betriebsunterbrechung (vgl. DKMZ, ESTG, 18. Aufl., § 24 TZ 150). Als allerdings im Dezember 2013 klar war, dass die Lieferantin nicht liefern konnte, und die Bf darauf seit Dezember 2013 bis heute nur mit Untätigkeit reagiert hat, kam es wegen der Untätigkeit der Bf ab Dezember 2013 i V m dem langjährigen (seit Oktober 2010) Nichtvorhandensein von Immobilien im Vermögen der Bf, die sich für einen Verkauf geeignet hätten, per 31.12.2013 zu einer Betriebsaufgabe. Zwar hat die Bf wegen der hohen Anzahlungen für Immobilienerwerbe von 625.000 € ab 2015 hiefür Zinsen von der Lieferantin GmbH erhalten, diese Zinseinkünfte gehörten jedoch nicht mehr zum Immobilienhandelsbetrieb, sondern zu einer neuen Vermögensverwaltungstätigkeit der bf KG . Zu den Wiederaufnahmen der Jahre 2013-2015: Die Erstbescheide ergingen im Jahr 2017. Das FA hat bedingt durch eine Betriebsprüfung betreffend 2005-2010 im Jahr 2016 vom Sachverhalt betreffend die Anzahlungen erfahren: Davon, dass die Bf Anzahlungen für Immobilienerwerbe in Höhe von 625.000 € im Zeitraum 2006-2010 geleistet hat, in deren Zusammenhang die Lieferantin im Dezember 2010 die Pflicht zur Lieferung von Immobilien bis spätestens Dezember 2013 übernommen hat. Das FA hat damals auch erfahren, dass diese Immobilien bis Dezember 2013 und auch bis Dezember 2016 nicht geliefert worden sind. Das FA wusste aber bei dieser ersten BP noch nichts davon, dass die Bf , als ihr bis Dezember 2013 keine Immobilien geliefert worden waren, ab Dezember 2013 bis heute völlig untätig geblieben war. Das FA wusste auch bei dieser ersten BP noch nichts davon, dass die Bf ab 2.10.2010 über kein Immobilienvermögen mehr verfügt hat. Es kam im Jahr 2021 zu einer zweiten BP betreffend die Jahre 2012-2017. Bei dieser BP erfuhr das FA von der Untätigkeit der Bf ab Dezember 2013 bis Ende 2017, und vom Nichtvorhandensein von Immobilienvermögen bei der Bf seit 2.10.2010 bis Ende 2017. Dieses Wissen von der Untätigkeit der Bf ab Dezember 2013 trotz der durch die Lieferantin bewiesenen mangelnden Vertragstreue i V m dem Wissen über das Nichtvorhandensein von Immobilienvermögen berechtigte das FA zur Annahme einer Betriebsaufgabe per 31.12.2013. Das FA hatte daher das Recht, die Verfahren 2013-2015 wiederaufzunehmen, per 31.12.2013 von einer Betriebsaufgabe auszugehen und per 2013 einen Betriebsaufgabegewinn zu besteuern, sowie in Bezug auf die Folgejahre 2014, 2015 bis 2019 Nichtfeststellungsbescheide zu erlassen. Die Einkünfte aus Vermögensverwaltung ab 2015 (Verzinsung der Anzahlungen) ändern daran nichts, weil diese Vermögensverwaltung nichts mit der vorherigen Immobilienhandelstätigkeit zu tun hat, und auch nicht in einem Feststellungsverfahren (§ 188 Abs 1 BAO) abzuhandeln ist. Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 30. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100450/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100450.2022
Stammnummer
140404
Gültig
30.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF