Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1408-W/04
Privatstiftung, Erbringung von Dienstleistungen, Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1408-W/04vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
City Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 2002 und Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 6. September 2002 errichtete
Bw. ist eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl.Nr.
694/1993. Stiftungszweck ist die Förderung der Begünstigten und des
Stiftungsvermögens.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 und die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 wurden vom Finanzamt ohne
Abweichung von den Angaben der Bw. in den Abgabenerklärungen mit
Bescheiden vom 19. Jänner 2004 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig festgesetzt.
In den Bescheidbegründungen wurde mitgeteilt, dass die
Veranlagung bis zur Beantwortung offener Fragen vorläufig erfolge.
Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, im Zusammenhang mit Ausgangsrechnungen
über € 8.500,00 diverse Fragen zu beantworten und Unterlagen
beizubringen.
In der gegen den Umsatzsteuerbescheid und den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 erhobenen Berufung vom
30. Jänner 2004 brachte die Bw. folgendes vor:
Es werde beantragt den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 durch einen endgültigen
Umsatzsteuerbescheid zu ersetzen sowie den Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2002 in Entsprechung der beiliegenden korrigierten
Körperschaftsteuererklärung zu erlassen. Die Bw. habe
Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung der in
den von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften verwalteten Objekten erbracht.
Im Rahmen dieser Einkünfte sei die Bw. Unternehmerin im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes. Der steuerpflichtige Gewinn aus diesen Einkünften sei
nun in Übereinstimmung mit den Stiftungsrichtlinien nach § 4 Abs. 1
EStG 1988 ermittelt worden.
Im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung teilte die Bw. mit
Anbringen vom 17. Juni 2004 mit, dass die in Rechnung gestellten
Beratungsleistungen vom Stiftungsvorstand erbracht worden seien, welcher
wiederum unentgeltlich für die Bw. tätig geworden sei. Im Jahr 2003
seien ebenfalls unternehmerische Leistungen in Form von Beratungsleistungen
erbracht worden. Die entsprechende Ausgangsrechnung liege bei. Die in der Bilanz
ausgewiesene Forderung betreffe die bereits vorgelegte Ausgangsrechnung aus dem
Jahr 2002, welche am 22. Jänner 2003 mit Banküberweisung beglichen
worden sei. Der Vorsteuerbetrag von € 1.024,28 betreffe die drei
beiliegenden Eingangsrechnungen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 24. Juni 2004 als unbegründet abgewiesen und die
Abgabenfestsetzungen wurden entsprechend der Rechtsansicht des Finanzamtes
vorgenommen. Diese Entscheidung ist wie folgt begründet:
I) Umsatzsteuer:
Die Unternehmereigenschaft der Bw. sei mit der Erbringung
von Beratungsleistungen begründet worden. Den nunmehr vorgelegten
Unterlagen sei zu entnehmen, dass sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2003
jeweils eine Honorarnote an die Tochtergesellschaft gelegt worden sei, wobei die
Leistung der Stiftungsvorstand unentgeltlich erbracht habe. Dazu werde
festgestellt, dass eine Privatstiftung mit einer Honorarnote pro Jahr
gegenüber einer Tochtergesellschaft im Wirtschaftsleben nach außen
hin, also Dritten gegenüber, nicht in Erscheinung trete. Die
Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 liege somit nicht vor.
Daher stehe gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug nicht
zu (vgl. VwGH 19.10.1987, 86/15/0100). Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
werde daher gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
vorgeschrieben.
II) Körperschaftsteuer:
Da die Leistungen vom Stiftungsvorstand unentgeltlich
erbracht worden seien, stünden mit der Honorarnote keine Aufwendungen in
unmittelbarem Zusammenhang. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
seien daher mit € 8.500,00 festzusetzen.
Die Bw. stellte am 18. August 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und brachte darin folgendes vor:
Es werde beantragt die Umsatzsteuer und die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 gemäß den im Rahmen
der Berufung vorgelegten Erklärungen festzusetzen.
I) Umsatzsteuer:
Die Bw. habe im Jahr 2002 Beratungsleistungen in
Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung der in den von ihr gehaltenen
Beteiligungsgesellschaften verwalteten Objekten erbracht. In der
Berufungsvorentscheidung sei angeführt, dass in den Jahren 2002 und 2003
jeweils nur eine Honorarnote an die Tochtergesellschaft gelegt worden sei und
die Privatstiftung somit im Wirtschaftsleben nach außen hin, also Dritten
gegenüber, nicht in Erscheinung getreten sei. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien reine Holdinggesellschaften
keine Unternehmer im Sinne des UStG 1994, wenn sie im Wirtschaftsleben nicht mit
Leistungen in Erscheinung treten. Nach den Umsatzsteuerrichtlinien sei jedoch
Unternehmereigenschaft gegeben, wenn die Holdinggesellschaft Einfluss auf die
Geschäftsleitung der Beteiligungsgesellschaften nehme oder diesen
gegenüber Dienstleistungen erbringe. Die Ausführungen in den
Umsatzsteuerrichtlinien würden dabei auf der Rechtsprechung sowohl des
Verwaltungsgerichtshofes als auch des Europäischen Gerichtshofes
basieren.
Nach dem Urteil des EuGH vom 20.6.1991, Rs C-60/90,
entstehe durch maßgebliche Einflussnahme auf die Geschäftsleitung
sowie durch die Erbringung von Dienstleistungen für die Untergesellschaft
ein unmittelbarer Zusammenhang der erbrachten Leistungen mit dem Halten und
Verwalten der Beteiligungen. Dadurch wäre zur Gänze ein
unternehmerischer Bereich begründet. Die Unternehmereigenschaft sei somit
im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes gegeben. Insofern sei auch der Abzug der erklärten Vorsteuern
zulässig.
II) Körperschaftsteuer:
Bezüglich der Festsetzung der Körperschaftsteuer
für das Jahr 2002 sei in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass
mit den Einnahmen der Bw. keine Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang
stünden, da die Leistungen unentgeltlich vom Stiftungsvorstand erbracht
worden seien. Dazu sei festzustellen, dass diese sehr wohl in unmittelbarem
Zusammenhang mit den von der Bw. erbrachten Leistungen zu betrachten seien,
zumal die Bw. im Jahr 2002 keine sonstigen, insbesondere keine sonstigen
steuerfreien Einnahmen erzielt habe. Ein Abzugsverbot gemäß
§ 12
KStG 1988 würde nur insoweit bestehen, als diese mit nicht
steuerpflichtigen Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stünden. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liege schon mangels
Vorliegens nicht steuerpflichtiger Erträge nicht vor.
Auch in den Stiftungsrichtlinien sei explizit
ausgeführt, dass sich die Abzugsfähigkeit bzw.
Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen nach den allgemeinen steuerlichen
Vorschriften richte. Es sei angeführt, dass Gründungskosten, die nicht
von der Privatstiftung getragen würden und Verwaltungskosten der
Privatstiftung nur insoweit nicht abzugsfähig seien, als diese mit nicht
steuerpflichtigen Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stünden. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liege aber nicht vor,
weshalb das Abzugsverbot des § 12 KStG 1988 nicht anzuwenden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994, BGBl.Nr.
663/1994, unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer
im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der
Umsatzsteuer.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die in den Ziffern 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten
Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß
§ 2 UStG 1994 ist Unternehmer, wer
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt
oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
Die Bw. erklärte mit der Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2002 einen mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuernden Umsatz in
Höhe von € 8.500,00 sowie Vorsteuer in Höhe von €
1.024,28.
Aus den vorgelegten Rechnungen eines Notars sowie der
Wiener Zeitung ist zu entnehmen, dass der geltend gemachte Vorsteuerbetrag im
Zusammenhang mit der Errichtung der Bw. angefallen ist.
Betreffend dem erklärten Umsatz wurde im
Berufungsverfahren die von der Bw. an das Unternehmen A-GmbH. für
"Beratungsleistungen im Zusammenhang mit
Vermietungsstrategie, Finanzierungen und Projekten" ausgestellte Rechnung
vom 19. Dezember 2002 vorgelegt.
Um das von § 2 UStG 1994 für die Anerkennung des
Unternehmerstatus geforderte nachhaltige Tätigwerden zu dokumentieren wurde
eine am 19. Dezember 2003 an das selbe Unternehmen für
"Beratungsleistungen im Zeitraum 2003
insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von
Veranlagungsstrategien" ausgestellte Rechnung vorgelegt.
In Beantwortung eines Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates vom 9. November 2004 wurden von der Bw. mit Anbringen vom 25.
Jänner 2005 Leistungsaufstellungen bezüglich die der A-GmbH. in den
Jahren 2002 und 2003 gelegten Rechnungen übermittelt.
Die Aufstellung betreffend das Jahr 2002 ist
folgendermaßen übertitelt:
"Leistungsverrechnung A-GmbH. 2002. Leistungen
im Laufe des Jahres 2002 unentgeltlich vom Stiftungsvorstand der Bw. und der
Z-Privatstiftung an die A-GmbH. erbracht. Beratungsleistungen in Zusammenhang
mit Vermietungsstrategien, Finanzierung und Projekten. Leistung von beiden
Stiftungen zu gleichen Teilen erbracht".
Darin sind von B., C. und D. erbrachte Leistungen
aufgelistet.
C. ist einer der Stifter der Bw. und Mitglied des
Stiftungsvorstandes.
D. ist Mitglied des Stiftungsvorstandes der
Bw..
Das Berufungsvorbringen, dass die betreffende Rechnung von
"den Stiftungsvorständen" ausgeführte Leistungen zum Inhalt
hätte, entspricht insoweit nicht den Tatsachen, als B. nicht Mitglied des
Stiftungsvorstandes, sondern einer der Stifter der Bw. ist.
An der A-GmbH. sind laut Firmenbuchauszug die Bw. und die
Z-Privatstiftung je zur Hälfte beteiligt.
Geschäftsführer der A-GmbH. sind B. und
C..
Die rechnungsgegenständlichen Leistungen wurden somit
von zwei Stiftungsvorständen, von welchen einer auch Stifter ist und einem
der Stifter der Bw. an die A-GmbH. erbracht, deren Anteile zu 50 % die Bw.
innehat und deren Geschäftsführung einer der Stiftungsvorstände
und einer der Stifter der Bw. ausübt.
In der Berufung wurde von der Bw. vorgebracht, dass "die
Stiftungsvorstände" unentgeltlich "für die Bw." tätig geworden
seien, was eine unternehmerische Leistung der Bw. gegenüber der A-GmbH.
begründen würde.
Aus der Textierung der Übertitelung der dem
unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Auflistung der erbrachten Leistungen
geht hervor, dass die betreffenden Personen die umschriebenen Leistungen
unentgeltlich "an die A-GmbH." erbracht haben.
Diese Formulierung gibt für sich allein betrachtet
bereits Anlass für die Annahme, dass die rechnungsgegenständlichen
Leistungen von den ausführenden Personen unmittelbar an die A-GmbH.
erbracht wurden.
Die Beurteilung der Frage, ob ein Zusammenhang dieser
Leistungen zu einer unternehmerischen Tätigkeit der Bw. herstellbar ist,
erfordert jedoch eine Auseinandersetzung mit den Leistungsinhalten und den
Funktionen der Akteure.
Der Umstand, dass B. und C. Geschäftsführer der
Leistungsempfängerin sind, spricht dafür, dass sie die Leistungen in
Ausübung der Geschäftsführerfunktion erbracht haben.
Laut der dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Auflistung hat B. folgende Leistungen erbracht:
"Erstellung einer Marktstudie, Analyse des
Wiener Immobilienmarktes, Bewertung potentieller Investitionsobjekte,
Nutzwertanalyse von bestehenden Objekten, Ermittlung und Analyse der
spezifischen Objektskennzahlen, Ertragschancen auf Basis der derzeitigen
Mieterstruktur, Ermittlung des Instandsetzungs- und Investitionsbedarfes,
Prüfen von Ankauf und Verwertungspotential einer Liegenschaft, Ausarbeitung
und Verwertungskonzept für eine Liegenschaft, Prüfen der
Ausgliederungsmöglichkeit in eine eigene Gesellschaft zum besseren
Verkauf".
C.hat folgende
Leistungen erbracht: "Analyse/Studie des
Immobilienmarktes insbesondere im Hinblick auf die mögliche Entwicklung
eines neuen Marketing Konzeptes, Verbesserung der Marktpräsenz -
Anzeigenschaltungen, Internetauftritt, Restrukturierung und Modernisierung der
bestehenden Objekte - marktgerechte Neustrukturierung, Prüfung einer
notwendigen Erweiterung des Portfolios, Kennzahlenauswertung interessanter
Investitionsobjekte, Prüfung des notwendigen Liquiditätsbedarfes -
Erstellung eines Finanzierungskonzeptes".
Bei den von den Geschäftsführern der A-GmbH., B.
und C., erbrachten Leistungen handelt es
sich ihrem Inhalt nach um typischerweise von Geschäftsführern eines
Unternehmens zu besorgende Aufgaben.
Betreffend B. ist überdies die Tatsache, dass er kein
Mitglied des Stiftungsvorstandes, sondern einer der Stifter der Bw. ist und ihm
aus diesem Grunde keine Organstellung in der Bw. zukommt, als Bestätigung
für sein Tätigwerden als Geschäftsführer der A-GmbH. zu
werten.
Deshalb kann aus den Handlungen von B. und C. für die
A-GmbH. keinesfalls eine Leistungserbringung durch die Bw. konstruiert werden.
D. hat laut der dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Auflistung folgende Leistungen erbracht:
"Vorschläge zur möglichen
Umstrukturierung der Firmenstruktur der gesamten Y-Gruppe - Grobkonzepte,
Bewertung der Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf transparente
Strukturen und Finanzierung".
Die Erfüllung derartiger Aufgaben im Hinblick auf auf
ein Unternehmen, an dem eine Stiftung 50 % der Anteile innehat, dient der
Wahrnehmung der Rechte der Stiftung als Gesellschafterin und ist daher als dem
Aufgabenbereich eines Stiftungsvorstandes zugehörig und nicht als
Dienstleistung der Stiftung zu betrachten.
Es kann darin auch kein unmittelbarer oder mittelbarer
Eingriff in die Verwaltung dieses Unternehmens erblickt werden.
Einer solchen Annahme würde auch die Bezeichnung der
Leistungen in der Rechnung,
"Beratungsleistungen im Zusammenhang mit
Vermietungsstrategie, Finanzierungen und Projekten", entgegen stehen.
Auch die laut der dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Auflistung von allen drei Akteuren gemeinsam erbrachten Leistungen,
nämlich "Besprechung
Unternehmensstruktur, Finanzierung Y-Gruppe, Diskussion
Expansions-/Investitionspotential, Markterschließung", können
im vorliegenden Kontext nicht als unternehmerische Tätigkeiten der Bw.
gewertet werden.
Insgesamt kann daher eine von der Bw. mit Verweis auf das
Urteil des EuGH vom 20.6.1991, Rs C-60/90 angesprochene Vergleichbarkeit mit
einer Holdinggesellschaft, welche maßgebliche Einflussnahme auf die
Geschäftsleitung ausübt oder bei der durch die Erbringung von
Dienstleistungen für die Untergesellschaft ein unmittelbarer Zusammenhang
der erbrachten Leistungen mit dem Halten und Verwalten der Beteiligung vorliegt,
auf Grund der Sachlage im berufungsgegenständlichen Fall nicht als gegeben
angenommen werden.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in seinem
Gesamtzusammenhang ist somit davon auszugehen, dass die von der Bw. der A-GmbH.
in Rechnung gestellten Leistungen von B., C. und D. keine Dienstleistungen der
Bw. an die A-GmbH. waren.
Der von der Bw. der A-GmbH. am 19. Dezember 2002
ausgestellten Rechnung über € 8.500,00 zuzüglich € 1,700,00
Umsatzsteuer liegt somit keine Leistungserbringung der Bw.
zugrunde.
In § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist normiert, dass
derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl
er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht
Unternehmer ist, diesen Betrag schuldet.
Daher schuldet die Bw. den Umsatzsteuerbetrag von €
1.700,00 gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994.
Weiters steht der Bw. das Recht zum Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 iVm § 2 UStG 1994 nicht
zu.
II) Körperschaftsteuer:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen
für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch
Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, nicht abgezogen
werden.
Die Bw. erklärte mit berichtigter
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 € 541,74
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Aus einer Darstellung auf einem Beiblatt ist zu entnehmen,
dass dieser Betrag ermittelt wurde, indem von Umsatzerlösen in Höhe
von € 8.500,00 sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von €
7.958,26 in Abzug gebracht wurden.
Bei den Einkünften in Höhe von € 8.500,00
handelt es sich um jenen Betrag, den die Bw. der A-GmbH. am 19. Dezember 2002 in
Rechnung gestellt hat.
Wie die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zu I)
Umsatzsteuer ergeben hat, liegen diesem von der Bw. vereinnahmten Betrag keine
von der Bw. an die A-GmbH. erbrachten Leistungen zugrunde.
Daraus folgt, dass der Bw. im Zusammenhang mit den von ihr
im Jahr 2002 erzielten steuerpflichtigen Einkünften in Höhe von €
8.500,00 keine Aufwendungen entstanden sein können.
Die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen in Höhe
von € 7.958,26 sind somit im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage
nicht abzugsfähig.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1408-W/04
- Stammnummer
- 14040
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF