Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0410-F/02
Kalkulatorische Schätzung wegen Buchführungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-F/02vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Legt der Bw. zwar im Rahmen seiner Berufung eigene Berechnungen vor, die darauf abzielen, die vom Finanzamt im Wege der Kalkulation ermittelten Zuschätzungsbeträge der Höhe nach in Frage zu stellen, bringt er aber keine begründeten Überlegungen vor, die gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen, und stellt auch nicht dar, dass bzw. inwieweit seine Schätzung zutreffender wäre als jene des Finanzamtes, kann von den Schätzungsergebnissen des Finanzamtes nicht abgewichen werden. Dies umso weniger, wenn der Bw. im Vorlageantrag gegen die begründeten Feststellungen des Finanzamtes in der Begründung zu den Berufungsvorenscheidungen, der Vorhaltswirkung zukommt, keine Einwände mehr erhebt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes F. betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1997 bis 1999 und 2001 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Weiteren kurz Bw. genannt) hat in
den Berufungsjahren aus dem Betrieb eines Cafes ("Name") Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt. Anlässlich einer im Unternehmen des
Abgabepflichtigen durchgeführten Betriebsprüfung, die die Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 zum Gegenstand hatte, hat das
Finanzamt aufgrund formeller und materieller Mängel die Buchführung
als nicht ordnungsmäßig im Sinne von § 131 BAO beurteilt (vgl.
Tz. 13 unter Verweis auf die Tz. 39 bis 41 des Schlussberichtes vom 24. Juni
2002 zur Betriebsprüfung ABp.Nr. 103018/02) und hat aufgrund dessen
Erlöszuschätzungen gem. § 184 BAO vorgenommen. Aufgrund der
Kalkulationen der Betriebsprüfung wurden für das Jahr 1999 die
erklärten Entgelte 10 % um 18.181,82 S (Zuschätzung Kaffee), bei Bier,
Wein und alkoholfreien Getränken (Entgelte 20 %) um 202.500,00 S
erhöht und dementsprechend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um gesamt
263.000,00 S erhöht (vgl. Tz 19, 20, 40 und 41 des Schlussberichtes zur
Betriebsprüfung). Zudem führte eine kalkulatorische
Überprüfung der für die Monate November 2000 und Dezember 2001
gebuchten Erlöse zu Zuschätzungen bei Tabak, Bier, alkoholfreien
Getränken, Spirituosen in Höhe von gesamt netto 636.666,67 S bzw. von
785.000,00 S (vgl. Tz. 22 des Schlussberichtes zur Betriebsprüfung)
Überdies wurde ein vom Abgabepflichtigen als
Betriebsausgaben berücksichtigter Mietaufwand für die im 1. Stock des
Gebäudes X-gasse befindliche Wohnung als nicht betrieblich veranlasst
aberkannt (1998 und 1999 jeweils 35.000,00 S - vgl. Tz. 35 des
Schlussberichtes zu Betriebsprüfung). Die Nichtanerkennung des
Mietaufwandes hatte zudem eine Kürzung der Vorsteuer (um jeweils 7.000,00
1998, 1999, 2000 und 2001) zur Folge.
Für das Jahr 1997 ist die Betriebsprüfung zudem
von nicht geklärten Privateinlagen in Höhe von 320.266,00 S
ausgegangen und hat diesen Betrag "im Verhältnis zum Umsatz" den 10% bzw.
20 % igen Erlösen hinzugerechnet (10 % - 26.203,64 S; 20 % 242.868,33
S).
Das Finanzamt hat sodann am 25. Juni 2002 bzw. für die
Umsatzsteuer 1998 am 27 Juni 2002 den Feststellungen der Betriebsprüfung
folgende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 und 2001 sowie
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 erlassen.
Überdies wurde am 25. Juni 2002 ein Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für den Monat November 2000 erlassen.
Daraufhin hat der Bw. mit Schreiben vom 28. Juli 2002
(Eingang 26. Juli 2002) fristgerecht gegen diese Bescheide sowie den
Einkommensteuerbescheid 1997 berufen. Nach einem umfangreichen
Mängelbehebungsverfahren des Finanzamtes hat der Bw. folgende
Begründung zur Berufung nachgereicht:
"Erlösdifferenzen
1999 - Wein:
Der
durchschnittliche RAK beim Wein beträgt 6,0 laut beiliegender Berechnung.
Ebenfalls wurde bei der Kalkulation keine Werbung und kein Personalverbrauch
berücksichtigt. Bei Berücksichtigung dieser Faktoren verbleibt keine
Erlösdifferenz. Siehe beiliegende ROA Berechnung.
Erlösdifferenzen
1999 - Bier:
Der
durchschnittliche RAK beim Bier beträgt 4,85 laut beiliegender Berechnung.
Fehlbetrag laut beiliegender Kalkulation netto 22.000,00 S
Erlösdifferenz
1999 alk. freie Getränke:
Der Wareneinsatz
ders alk.freien Getränke im Cafe wurde um 23.000,00 S entlastet und
aufgeteilt auf WES Wein, Bier und Spirituosen. Der Verbrauch an alk.freien
Getränken für die Spirituosen im Clubbing beträgt lt. beiligender
Aufstellung 24.350,00 S. In den Erlösaufzeichnungen für`s Clubbing
werden nur die reinen Spirituosen bzw. beim Wein die Anzahl der verkauften 1/8
erfasst. Die Verkaufspreise sind inkl. alk.freie
Getränke.
Erlösdifferenz
2000 - Bier:
Fehlbetrag laut
beiliegender Kalkulation netto 113.000,00 S.
Erlösdifferenz
2000 - alk.freie Getränke:
Siehe
beiliegende Kalkulation bzw. Beilage Verbrauch Clubbing. Bei
Berücksichtigung dieser Faktoren ergibt sich keine
Erlösdifferenz.
Erlösdifferenz
2001 - Bier:
Fehlbetrag laut
beiliegender Kalkulation netto 161.000,00 S
Erlösdifferenz
2001 - Spirituosen:
Fehlbetrag laut
beiliegender Kalkulation bzw. Beilage Verbrauch Clubbing. Bei
Berücksichtigung dieser Faktoren ergibt sich keine
Erlösdifferenz.
Mietaufwand:
Die Wohnung im
1. Stock wurde zu 1/3 betrieblich genutzt. Die Küche diente als Büro
und 1 Zimmer wurde als Personalzimmer verwendet.
Privateinlagen:
Die
Privateinlagen im Jahre 1997 sind im vollen Ausmaß belegbar. Siehe
beiliegendes Konto bzw. Kopien von Sparbuchbehebungen.
Die
Privateinlagen in Höhe von insgesamt 56.000 S im Jahre 1998 sind durch die
Schätzung von Tabakerlösen in Höhe von 45.000,00 S gedeckt. Der
Differenzbetrag von 11.000 S wurde aus vorhandenen Privatmitteln
eingelegt."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 9. Oktober 2002 wurde
die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 und 2001, gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 11/2000 sowie gegen
die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom Finanzamt als unbegründet
abgewiesen. Mit selbem Datum wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1997 zurückgewiesen. In der gesonderten
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen und zur Zurückweisung hat
das Finanzamt ausgeführt wie folgt:
"1.
Mietaufwand:
In der Berufung wird ausgeführt, die Wohnung
des Berufungswerbers im 1. Stock oberhalb des Geschäftslokales sei zu 1/3
betrieblich genutzt worden, wobei die Küche als Büro und ein Zimmer
als Personalzimmer verwendet worden sei. Nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung ist dies nicht zutreffend. Vielmehr konnten keinerlei
Anhaltspunke, die auf die Verwendung eines Büros schließen lassen,
gefunden werden. Der Berufungswerber beschäftigte ab 1998 vereinzelt
Aushilfskräfte, welche überwiegend bei Clubbingveranstaltungen
tätig waren, welche einmal im Monat in D. S. stattfanden. Das Pub in der
X-gasse wurde vom Berufungswerber alleine geführt und diente die oberhalb
des Pubs befindliche Wohnung als Schlafgelegenheit für den Berufungswerber
selbst, was auch dem bei der Besichtigung durch die Betriebsprüferin
gewonnenen Eindruck entspricht. Da es jedenfalls während der
Betriebsprüfung keinerlei konkrete Hinweise gab, welche die Annahme, dass
die Wohnung auch als Büro genutzt wurde, rechtfertigen würde, und ein
diesbezüglicher Nachweis auch in der Berufung unterblieben ist, war ein
anteiliger Mietaufwand als Betriebsausgabe nicht zu
berücksichtigen.
2.
Privateinlagen:
Für das Jahr 1998 wurden von der
Betriebsprüfung keinerlei Privateinlagen angesetzt (vgl. Tz. 38 des
Bp-Berichtes), weshalb der diesbezügliche Einwand unbegründet ist. Da
auch im Zuge der Berufung kein Nachweis der Herkunft der im Jahr 1997
getätigten Privateinlagen erfolgte, waren diese in der im Erstbescheid
festgestellten Höhe als nicht erklärte Erlöse zu
berücksichtigen.
3.
Erlösdifferenzen:
Bereits im Zuge der Kalkulation durch die
Betriebsprüfung sind Gratisabgaben in erheblichem Umfang
berücksichtigt worden. Da ein entsprechender Nachweis in der Berufung nicht
erfolgt ist, können keine darüber hinausgehenden Beträge
berücksichtigt werden.
In den vorgelegten Kalkulationen wurden vom
Wareneinkauf alkoholfreie Getränke diverse Beträge für Clubbing
ausgeschieden, in weiterer Folge aber nicht auf die alkoholischen Getränke
umverteilt und für deren Kalkulation berücksichtigt. Da es nicht
wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft ist, dass bei Clubbings alkoholfreie
Getränke kostenlos zur Verfügung gestellt werden, konnte der
Vorgangsweise des steuerlichen Vertreters nicht gefolgt werden. Ein
Privatverbrauch von Getränken für das Cafe konnte ebenfalls nicht
berücksichtigt werden, da im Cafe kein Personal angestellt war. Bei
zusätzlicher Berücksichtigung der nunmehr für Werbung geltend
gemachten Werte (trotz bereits erfolgter Berücksichtigung von Gratisabgaben
in erheblichem Umfang) und eines auf Grund von Erfahrungswerten festgesetzten,
geringfügig von jenem in den vorgelegten Kalkulationen abweichenden
Schwundanteiles ergeben sich insgesamt keine geringeren Erlöse, da bei der
Kalkulation die Rohaufschlagskoeffizienten aufgrund der tatsächlichen Werte
(nicht, wie in den vorgelegten Kalkulationen, die buchmäßigen
Rohaufschlagskoeffizienten) anzuwenden waren.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid 1997
gerichtete Berufung war zurückzuweisen, da dieser nicht im Zuge der
Betriebsprüfung wieder aufgenommen worden ist, und die Frist für die
Berufung gegen den bereits 1999 erlassenen Erstbescheid daher nicht mehr offen
war."
Mit Schriftsatz vom 11. November 2002 hat der
Abgabepflichtige die Umsatzsteuerbescheide 1997, 1998, 1999 und 2001 sowie die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 betreffend den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Es wurde darin ausgeführt, dass etwaige Ergänzungen zu den bereits
vorliegenden Fakten noch nachgereicht werden würden. Weitergehende
Schriftsätze wurden allerdings in weiterer Folge nicht
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist festzustellen, dass der Bw. die Berufung gegen
den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid für den Monat November 2000 im
Vorlageantrag nicht aufrecht erhalten hat, weshalb auf
Berufungsausführungen, die das Jahr 2000 betreffen, nicht mehr eingegangen
wird.
1.
Erlöszuschätzungen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
§ 184 Abs. 3 BAO bestimmt, dass die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen,
die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen
in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(vgl. VwGH 20.7.2002, 2002/14/0003; VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen
Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen,
begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises,
dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 16; VwGH 11.12.199o, 89/14/0109; VwGH
30.11.1999, 94/14/0173). Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die
Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften
oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen, und damit der ansonsten bestehenden
Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. VwGH 11.12.1990,
89/14/0109).
Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle
Geschäftsvorfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen)
vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Bei Gewinnermittlern durch
Bestandvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der
Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten (vgl.
Schubert/Pokorny/Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch², § 4 Tz
24; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Tz. 6 zu § 4; VwGH 11.12.1999,
89/14/0109).
Berechtigen formelle und materielle Mängel zur
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, Tz 12 zu § 184 und die dort zitierte Judikatur). Gibt
jemand Anlass zur Schätzung, so muss er im Übrigen auch eine damit
verbundene allfällige Ungenauigkeit, die jeder Schätzung immanent ist,
tragen (Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 16/1; VwGH 16.2.2000, 95/15/0050).
Da in sämtlichen Jahren Buchführungsmängel vorliegen, die im
Betriebsprüfungsbericht näher beschrieben wurden (vgl. Tz. 15, 16 des
Schlussberichtes zur Betriebsprüfung, ABp.Nr. 103018/02) konnte das
Finanzamt zur Recht davon ausgehen, dass nicht sämtliche
Geschäftsfälle erfasst wurden (vgl. VwGH 26.11.1996,
92/14/0212).
Die vom Finanzamt im gegenständlichen Fall
vorgenommene kalkulatorische Schätzung stellt eine von mehreren
möglichen Schätzungsmethoden dar. In diesem Zusammenhang wird darauf
verweisen, dass - wie die Betriebsprüfung zu Tz 16 des
Schlussberichtes zur Betriebsprüfung unbestritten festgestellt hat -
bereits vom "Berater" Zuschätzungen in jedem Prüfungsjahr vorgenommen
worden seien, womit der Bw. bereits selbst die sachliche Unrichtigkeit seiner
Bücher und Aufzeichnungen zu erkennen gegeben hat, und schon deshalb die
Schätzungsberechtigung des Finanzamtes gegeben war. Zudem fehlten nach den
unbestrittenen Feststellungen des Finanzamtes die Stockaufzeichnungen und auch
die "Uraufzeichnungen" beim Clubbing (vgl. Tz. 15 des Schlussberichtes zur
Betriebsprüfung).
Im Übrigen hat der Bw. selbst in der Berufung weder
die grundsätzliche Schätzungsberechtigung des Finanzamtes (der
Betriebsprüfung) im Sinne des § 184 BAO noch die vom Finanzamt
gewählte Schätzungsmethode (kalkulatorische Schätzung) in Frage
gestellt.
Die Ausführungen des Bw. in der Berufung zielen
ausschließlich darauf, die vom Finanzamt im Wege einer Kalkulation
ermittelten Zuschätzungsbeträge der Höhe nach in Frage zu
stellen. Er hat zu diesem Zweck eigene Berechnungen vorgelegt, die die
Zuschätzungen 1999 bei Wein, Bier und alkoholischen Getränken,
für das Jahr 2001 bei Bier, Spirituosen und alkoholfreien Getränken
zur Gänze bzw. teilweise entkräften sollen.
Das Finanzamt hat sich in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen eingehend mit den Ausführungen des Bw. bzw. den
vorgelegten Berechnungen auseinandergesetzt und hat begründet, weshalb es
seinen Ausführungen bzw. Berechnungen nicht gefolgt ist. Der Bw. ist den
Feststellungen des Finanzamtes im Vorlageantrag in keiner Weise
entgegengetreten.
Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt.
Hat das Finanzamt in der Begründung das Ergebnis der behördlichen
Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit
dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen (VwGH 18.1.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994,
92/15/0164).
Angesichts der Tatsache, dass die vom Finanzamt in der
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen getroffenen Feststellungen im
Vorlageantrag gänzlich ohne Einwand geblieben sind, und auch kein
weitergehendes Vorbringen erstattet wurde, das allfällig Anlass zu weiteren
Sachverhaltserhebungen geben hätte können, können die vom
Finanzamt in der Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen getroffenen
Feststellungen unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden, und wird
auf diese verwiesen. Dies umso mehr, als der Bw. auch nicht behauptet hat, ihm
sei nicht bekannt, wie das Finanzamt seine Erlöszuschätzungen dem
Grunde und der Höhe nach ermittelt habe.
Wurde dem Bw. aber die angewandte Schätzungsmethode
und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis gebracht, ist es seine Aufgabe,
begründete Überlegungen
vorzubringen, die z. B. für eine andere Schätzungsmethode oder gegen
einzelne Elemente der Schätzung sprechen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 20
zu § 184).
Diesem Erfordernis entspricht es aber nicht, dass der Bw.
zwar der Berufung eigene Berechnungen angeschlossen hat, allerdings in keiner
Weise begründet dargetan hat, weshalb seine Berechnungen zutreffender sein
sollten als jene des Finanzamtes. Im Übrigen hat sich das Finanzamt in der
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen auch mit den Ausführungen
im Berufungsschriftsatz im Einzelnen (insbesondere auch betreffend RAK,
Nichtberücksichtigung von Werbung u. Personalverbrauch) auseinandergesetzt,
und wurden diese Feststellungen im Vorlageantrag nicht bekämpft. Weshalb
der Bw. glaubt, dass ein höherer Betrag für "Schwund" zum Ansatz
gebracht werden müsste, ist ebenfalls unbegründet geblieben. Der Bw.
hat weder in der Berufung noch im Vorlageantrag begründet, weshalb er
glaubt, dass zusätzliche Beträge für Werbung und
Personalverbrauch und gerade in der von ihm veranschlagten Höhe zu
berücksichtigen wären, noch hat er diesbezügliche Nachweise
erbracht.
Es wäre aber - wie gesagt - am Bw. gewesen,
substantiiert darzutun, welche Argumente gegen einzelne vom Finanzamt zugrunde
gelegten Elemente der Schätzung sprechen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0015; Ritz,
BAO-Kommentar, Rz 20 zu § 184 BAO). Da der Bw. aber in keiner Weise
begründete Argumente vorgebracht hat, die berechtigte Zweifel an der
Höhe des zugeschätzten Betrages hätten aufkommen lassen und nicht
dargestellt hat, dass seine Schätzung zutreffender wäre als jene des
Finanzamtes, sieht der Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung, von den
Schätzungsergebnissen des Finanzamtes abzuweichen.
2. Mietaufwand (vgl. Tz
21, 35, 42 des Schlussberichtes zur Betriebsprüfung):
In der Berufung wurde dargetan, die Wohnung im 1. Stock des
Hauses, in dem sich auch das vom Bw. betriebene Cafe befindet, sei zu 1/3
betrieblich genutzt worden. Die Küche habe als Büro gedient und 1
Zimmer sei als Personalzimmer verwendet worden.
Das Finanzamt hat den Ausführungen des Bw. in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung entgegengehalten, dass seitens der
Betriebsprüfung keinerlei Anhaltspunkte, die auf die Verwendung eines
Büros schließen lassen hätten, gefunden worden seien. Der Bw.
habe ab 1998 vereinzelt Aushilfskräfte beschäftigt, welche
überwiegend bei Clubbingveranstaltungen tätig gewesen seien, welche
einmal im Monat in D. -S. stattgefunden hätten. Das Pub in der X-gasse sei
vom Bw. alleine geführt worden und habe die oberhalb des Pubs befindliche
Wohnung als Schlafgelegenheit für den Bw. selbst gedient, was auch dem bei
der Besichtigung durch die Betriebsprüferin gewonnenen Eindruck entspreche.
Da es jedenfalls während der Betriebsprüfung keinerlei Hinweise
gegeben habe, welche die Annahme, dass die Wohnung auch als Büro genutzt
werde, rechtfertige, und ein diesbezüglicher Nachweis auch in der Berufung
unterblieben sei, sei ein anteiliger Mietaufwand als Betriebsausgabe nicht zu
berücksichtigen gewesen.
Der Bw. ist den diesbezüglichen Feststellungen des
Finanzamtes im Vorlageantrag ebenfalls nicht entgegengetreten und hat auch
- trotz des Hinweises in der Berufungsvorentscheidung, dass keine
Nachweise für eine teilweise betriebliche Nutzung der Wohnung erbracht
worden seien - auch im Vorlageantrag keine dem Nachweis dienliche
Unterlagen und Beweismittel angeboten.
Im Hinblick auf die Vorhaltswirkung der
Berufungsvorentscheidung, deren Wirkung bereits unter Pkt. 1.
"Erlöszuschätzungen" ausführliche behandelt wurde, und mangels
eines gegenteiligen Nachweises durch den Bw. im Vorlageantrag, sieht sich der
Unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, die Richtigkeit der
Feststellungen des Finanzamtes in Zweifel zu ziehen.
Es war daher auch in diesem Punkt der Berufung der Erfolg
zu versagen.
3. Privateinlagen
1998:
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits
festgestellt hat und sich aus dem Schlussbericht zur Betriebsprüfung
entnehmen lässt, gehen die vom Bw. in der Berufung diesbezüglich
erhobenen Einwände ins Leere, zumal die Betriebsprüfung - wie
aus Tz. 38 des Schlussberichtes zur Betriebsprüfung ersichtlich -
lediglich für das Jahr 1997 von einem ungeklärten
Vermögenszuwachs (nicht aufgeklärte Privateinlagen) ausgegangen ist.
Die für das Jahr 1998 erfolgten Zuschätzungen stehen daher nicht im
Zusammenhang mit ungeklärten Vermögenseinlagen.
Es war daher der Berufung insgesamt der Erfolg zu
versagen.
Feldkirch,
am 14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-F/02
- Stammnummer
- 14039
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF