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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100576/2015

Veräußerungsgewinn in Höhe des nicht aufgefüllten negativen Kapitalkontos des Kommanditisten einer GmbH & CoKG - § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100576/2015vom 11.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ergänzend ist noch auszuführen, dass selbst für den Fall der Annahme, dass eine Verjährung nach § 83 Abs 5 GmbHG noch nicht eingetreten wäre, festzustellen war, dass keinerlei Schritte zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches betreffend die zu Unrecht bezogenen Entnahmen gesetzt wurden und dementsprechend nicht von dieser Auffüllungsverpflichtung Gebrauch gemacht wurde. Wird allerdings trotz Vorliegens einer "echten" Auffüllungsverpflichtung davon nicht Gebrauch gemacht, kann beim ausscheidenden Gesellschafter ein Veräußerungsgewinn entstehen (vgl dazu auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 24 Rz 95.5 mwN). Wie auch der VwGH in seinem Judikat VwGH 21.12.1993, 93/14/0216 (betreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung noch zum EStG 1972) bestätigt hat, ist diesem Rückforderungsanspruch nur dann Vermögensqualität beizumessen, wenn die Gesellschaft bzw deren Organe auch tatsächlich Willens sind, diesen Anspruch gegenüber dem Gesellschafter notfalls auch gerichtlich durchzusetzen (vgl Bertl/Fraberger, Privatkonten - Verrechnungskonten, RWZ 1997, 205). Es konnte somit hinsichtlich der nicht durch Gewinne gedeckten Privatentnahmen in der Höhe von € 450.140,77 nicht von einer auf § 83 GmbHG gestützten Auffüllungsverpflichtung das Kommanditisten ausgegangen werden. Selbst für den Fall einer tatsächlich vorliegenden Auffüllungsverpflichtung, die sich auf § 83 GmbHG stützt, war festzustellen, dass von dieser Auffüllungsverpflichtung nicht Gebrauch gemacht wurde, weshalb ein Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 in Höhe des tatsächlich nicht aufgefüllten negativen Kapitalkontos des Kommanditisten vorliegt. 3) Entlassung der GmbH & CoKG aus der Gesamtschuld spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung bzw Löschung der Gesellschaft In der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 07.11.2022 (vgl E-Mail vom 07.11.2022 - BFG-Akt OZ 47) führt dieser weiter aus, dass die Entlassung der beschwerdeführenden GmbH & CoKG aus der Gesamtschuld durch die Hypo-Bank spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung bzw Löschung der Gesellschaft erfolgt sei, zumal die Hypo-Bank keine Forderungen gegenüber der Gesellschaft mehr erhoben hätte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Bankschuld vom Gesellschafter (Kommanditisten) übernommen und das negative Kapitalkonto aufgefüllt worden. Hierzu ist auszuführen, dass die Löschung der beschwerdeführenden GmbH & CoKG erst im Jahr 2009 erfolgt ist. Der Argumentation des steuerlichen Vertreters folgend, wäre die Entlassung aus der Gesamtschuld erst im Jahr 2009 erfolgt und somit außerhalb des Beschwerdezeitraumes. Es war jedoch bereits im Jahr 2006 die Beendigung der Mitunternehmerschaft im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung festzustellen. Eine allenfalls im Zeitraum nach der Betriebsveräußerung und Beendigung der Mitunternehmerschaft in Erscheinung tretende Entlassung der Gesellschaft aus der Gesamtschuld kann sich im gegenständlichen Verfahren nicht auswirken, weil im gegenständlichen Erkenntnis über eine Versteuerung des nicht aufgefüllten negativen Kapitalkontos des Kommanditisten als Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung zu entscheiden war. Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen späteren Entlassung der beschwerdeführenden Gesellschaft aus der Gesamtschuld durch die kreditierende Bank konnten somit entfallen. 4) Zusammenfassung Zusammengefasst wird festgestellt, dass es keine vertragliche Verpflichtung des Kommanditisten zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos gab. Eine auf § 83 GmbHG und die dazu ergangene OGH-Rechtsprechung gestützte Auffüllungsverpflichtung geht ins Leere. Es wurden weder innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG, noch danach Schritte seitens der rückforderungsberechtigten Gesellschaft zur Rückforderung der nicht durch Gewinne gedeckten Entnahmen gesetzt. Es wurde somit nicht von einem allfälligen Rückforderungsanspruch, der auf § 83 GmbHG zu stützen gewesen wäre, Gebrauch gemacht. Insgesamt konnten keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der Kommanditist zur Auffüllung seines negativen Kapitalkontos angehalten wurde. Eine Übernahme der aushaftenden Kreditverbindlichkeiten durch den Kommanditisten in sein alleiniges Zahlungsversprechen ist im Beschwerdezeitraum nicht erfolgt. Eine Inanspruchnahme des Kommanditisten als Bürge ist im Zeitpunkt der Veräußerung ebenfalls nicht erfolgt. Das negative Kapitalkonto wurde im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten mit der Betriebsveräußerung nicht aufgefüllt, weshalb dieses gem § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 als Veräußerungsgewinn im Jahr 2006 zu versteuern war. Auf Grund der mit Schriftsatz vom 22.12.2022 erfolgten Zurückziehung des Antrages auf eine mündliche Verhandlung, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entscheidend für die Klärung der gegenständlichen Streitfrage waren im Wesentlichen Sachverhaltsfragen (gesellschaftsvertragliche Auffüllungsverpflichtung, Eintreten des Kommanditisten in Kredite der Gesellschaft). Im Übrigen folgt diese Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Graz, am 11. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100576/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100576.2015
Stammnummer
140330
Gültig
11.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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