Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1169-L/04
Einkommensteuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1169-L/04vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XY, vom 26. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Z vom 29. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsmittelswerber bezog
im berufungsgegenständlichen Jahr u.a. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Form von Bezügen einer gesetzlichen
Unfallversorgung ("Unfallrente"), die er von der
Pensionsversicherungsanstalt bezog.
Während er selbst diese
Einkünfte nicht erklärte, wurden sie vom Finanzamt entsprechend
angesetzt. Dagegen erhob er Berufung mit dem Antrag, die Bezüge aus der
gesetzlichen Unfallversorgung aus der Besteuerung auszuscheiden und führte
zur Begründung im Wesentlichen an:
Er fühle sich durch die
Einbeziehung der Unfallrente in die Einkommensbesteuerung in seinem
verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums
und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, aber auch im
verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Vertrauens, den Pensionen
aus dem Sozialversicherungssystem genössen, verletzt, wobei er als
wesentliche Beschwerdegründe anführe:
Der
Gesetzgeber habe durch die Festlegung der Rentenhöhe der Vollpension
(bei100% Erwerbsminderung) von 66,6% der Bemessungsgrundlage offenbar die
Absicht verfolgt, beim Ausmaß dieser Erwerbsminderung eine 100%ige
Nettosatzrate durch die Unfallrente sicherzustellen. Dabei sei er offenbar von
einer durchschnittlichen Abgabenbelastung der Bemessungsgrundlage von pauschal
33,3% und von der damals bestehenden Steuerfreiheit der Unfallrenten
ausgegangen. Unter diesen Voraussetzungen werde eine vom Gesetzgeber offenbar
gewollte Nettosatzrate von 100% bei 100%iger Erwerbsminderung erzielt. Wenn nun
der Gesetzgeber durch volle Steuerpflicht der Unfallrenten diese Nettosatzrate
einer bereits vor Inkrafttreten der Steuerpflicht bezogenen Unfallrente
dramatisch senke, stelle das nicht eine zulässige
Besteuerungsmaßnahme, sondern im wirtschaftlichen Ergebnis einen
unzulässigen Verstoß gegen den Vertrauensschutz, den Pensionen im
allgemeinen nach der Judikatur des VfGH genössen, dar.
Mit
Einführung des ASVG-Unfallversicherungssystems sei die Schadenersatzpflicht
des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen im Falle seiner Fahrlässigkeit
beseitigt worden und im Gegenzug die alleinige Finanzierung der
Unfallversicherung durch Dienstgeberbeiträge vorgesehen worden. Die
Unfallrente könne deshalb auch als pauschalierter Schadenersatz angesehen
werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, in solche Schadenersatzleistungen
beliebig einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des Eigentums zu verletzen. Dabei
sei es ohne Belang, ob der Eingriff direkt über eine Absenkung der
Unfallrenten oder den Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen
Besteuerungsfolge. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom
22.6.1992, G 65/92,grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei
Unfallrenten zumindest teilweise um pauschalierten Schadenersatz handle und sei
in der Folge von der Nichtsteuerbarkeit ausgegangen. Der mögliche Einwand,
dass Schadenersatzleistungen in Rentenform gemäß
§ 29
Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig seien, müsse mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen beantwortet werden, wobei er
sich auf den Hinweis auf die jüngste Judikatur des BFH zu diesem
Problemkreis beschränke.
Eine
Unfallrente sei eine Abgeltung für Schmerzen, die er besonders als
amputierter Prothesenträger sein Leben lang erdulden müsse. Im
besonderen zehrten Phantomschmerzen, Stumpfschmerzen, wenn man sich wundgelegen
habe und Schlafstörungen bei Wetterveränderungen. Außerdem sei
eine Behinderung eine große seelische Belastung, wenn man
Prothesenträger sei und sportliche Aktivitäten, wie Radfahren,
Bergsteigen, Wintersport, Laufen, usw., kaum mehr ausüben könne. Dazu
kämen noch die Folgeschäden bei Prothesenträgern wie
Wirbelsäulenverkrümmung durch veränderte Körperhaltung, die
erhebliche Rückenschmerzen verursache, frühzeitige Hüft- und
Kniegelenkabnützung durch Überbeanspruchung des gesunden Beines sowie
schmerzhaftes Kältegefühl am Amputationsstumpf abends, wenn man nicht
mehr in Bewegung sei bis tief in die Nacht
hinein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung zählen gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Diese waren aber bis zum Ende des Jahres 2000
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
von der Einkommensteuer befreit. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl I 2000/142 vom 29. Dezember 2000, entfiel die
Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz,
BGBl. I 59/2001 vom 26. Juni 2001 dahingehend
abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Ein
Drittel der Mitglieder des Nationalrates stellte einen Antrag auf Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit der bezeichneten Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung. Ergebnis der Prüfung des VfGH ist das
Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02, worin
der Gerichtshof im Wesentlichen
feststellte:
Es
bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als
einkommensteuerpflichtige Bezüge. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die
Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in
die Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.Eine Ausnahme von der
Steuerpflicht sei auch nicht im Hinblick auf die schadenersatzrechtliche
Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen für entgehende
Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a
EStG 1988 zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso wie
wiederkehrende Bezüge und Renten iSd. § 29 Z 1
EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen
Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes,
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders zu behandeln,
als einkommensersetzende Schadensrenten.Auch der Blick auf andere
sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken der Antragsteller nicht
erhärten. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche
Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht
wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar
sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven
Schadenersatzanspruch vollkommen losgelöst sei.
Der
Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede
einschleifende Übergangsbestimmung und gleichsam "überfallsartig"
eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF. des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme,
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch
den für die Betroffenen ohne Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des
Gesetzgebers sehe sich der VfGH veranlasst, von der Befugnis des Art. 140
Abs. 7 zweiter Satz B-VG Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die
aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und
2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach
dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.Zum anderen sei
eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich
auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz
B-VG.
Aufgrund
des bezeichneten Judikates des VfGH bleibt die Steuerpflicht für
Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Jahr 2003
unzweifelhaft weiter
bestehen:
Das
Hauptargument des Berufungswerbers - (pauschale) Schadenersatzleistungen
dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH selbst entkräftet: Unter
Hinweis auf die Besteuerung anderer Entschädigungen (§ 32
EStG 1988) und Renten (§ 29 EStG 1988) führte er aus,
dass die Besteuerung der Unfallrenten (ebenso wie die der einkommensersetzenden
Schadensrenten) durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht.
Aus dieser Passage des Erkenntnisses vom 7.12.2002 ergibt sich, dass die vom
Rechtsmittelwerber behauptete Gleichheitswidrigkeit in diesem Punkt und auch
eine Verletzung des Rechst auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vorliegt.
Gemäß
Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des
Tages der Kundmachung (der Aufhebung durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht
der VfGH für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist
darf 18 Monate nicht überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, ist das Gesetz auf
alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme
des Anlassfalles anzuwenden.Gemäß Abs. 7 ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
(mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in
seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des
Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor
der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu differenzierten Rückwirkungen -
gewählt werden.Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen
Gesetzes mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu
diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der
Steuerpflicht. Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch
(nur) die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der
Besteuerung ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher - entsprechend dem
angefochtenen Bescheid - alle bezahlten Unfallrenten in die Veranlagung
miteinzubeziehen.Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung - konsequent:
Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an
sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz
oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme
der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht
vonnöten, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für
diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr
gesprochen werden
kann.
Aus
den bezeichneten Gründen war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 14.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1169-L/04
- Stammnummer
- 14030
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF