Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0205-G/04
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-G/04vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HTHGesmbH, vom
12. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
29. Oktober 2001 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Zeitraum 01/1996 bis 12/2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung rechnete der
Prüfer die Bezüge des mit 30 % an der Berufungswerberin
beteiligten Geschäftsführers zur Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) hinzu. Das Finanzamt erließ daraufhin
unter Hinweis auf die ab 1994 geänderte Rechtslage den gegenständlich
angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wird auf den Inhalt des
Werkvertrages vom 2.1.1990 und das bestehende Unternehmerrisiko verwiesen. In
einem anlässlich eines Erörterungstermins vorgelegten Schriftsatz wird
ergänzend die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens der Berufungswerberin bestritten. Weiters wird der Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nach § 282 Abs. 1 BAO
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z
2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht jedenfalls für die Eingliederung (vgl.
die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom
27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der von der Berufungswerberin bestrittenen Eingliederung
des Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens der Berufungswerberin dahingehend, als der
Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl für die
S-GmbH, für die Berufungswerberin als auch für die übrigen durch
ihn vertretenen Gesellschaften laufend auf Geschäftsreisen sei und demnach
nicht wie ein Dienstnehmer in den geschäftlichen Prozess der Gesellschaft
eingebunden sei, weiters in Anbetracht der umfangreichen Firmenverflechtungen
eine "Dienstnehmereigenschaft" bei einer oder den anderen Gesellschaften im
organisatorischen Sinne nicht denkbar sei, ist entgegen zu halten, dass auch bei
im Spitzenmanagement tätigen Fremdgeschäftsführern, die
Arbeitnehmer sind, eine Unregelmäßigkeit in der Arbeitserbringung im
Hinblick auf weitere Funktionen (etwa in Aufsichtsräten) nicht
unüblich ist (vgl. VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270). Dass der
Geschäftsführer der Berufungswerberin in mehreren Unternehmen
tätig ist, hindert die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Berufungswerberin daher nicht.
Die
Berufungswerberin erkennt selbst, dass die örtliche Abwesenheit des
Geschäftsführers, der weitgehende Einsatz von Hilfskräften, die
nicht regelmäßige Arbeitserbringung, die Vertretungsmöglichkeit,
das Nichtgebundensein an Arbeitszeit und Arbeitsort, vom VwGH bereits als nicht
ausschlaggebend eingestuft wurde, verkennt aber mit der weiteren Argumentation,
der VwGH habe diese Häufung in seinen bisherigen Entscheidungen nicht
behandelt, dass, wie bereits oben dargestellt, die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für die Eingliederung spricht (vgl.
beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255,
vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der Geschäftsführer ist nach dem "Geschäftsführer
Werkvertrag" seit 2.1.1990 und damit kontinuierlich und über einen
längeren Zeitraum als Geschäftsführer der Berufungswerberin
tätig. Es ist daher eindeutig von einer Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin auszugehen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag
abzuführen.
Dem Begehren auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat nach § 282 Abs. 1 BAO in dem anlässlich des
Erörterungstermins vorgelegten, die Berufung ergänzenden Schreiben vom
27.7.2004 konnte nicht entsprochen werden, da ein diesbezüglicher Antrag in
der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung zu stellen
ist. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Berufung)
ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl. zu § 284 Abs. 1 BAO alte
Fassung z.B. VwGH 27.2.2001, 2000/13/0137; 23.4.2001, 96/14/0091).
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 11.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 282 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-G/04
- Stammnummer
- 14027
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF