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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100103/2018

Wiederaufnahme zur Berücksichtigung von Auslandseinkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100103/2018vom 15.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu diesem Zeitpunkt war das FA über das Vorliegen von Auslandseinkünften der Bf bereits dem Grunde nach informiert (lt. AV 28.Juli 2014 "öffentliche Pension und Firmenpension neben der inländischen Pension"). Unbekannt waren jedoch die Höhe der ausländischen Rentenbezüge und die näheren Umstände der "Firmenpension". Der abgabenbehördliche Kenntnisstand zum Lebensmittelpunkt der Bf beschränkte sich auf deren österreichische Wohnsituation bzw. Zustelladresse bzw. den Hinweis des Gatten im Zuge der Besprechung mit dem FA im August 2014 (beide Eheleute leben in Österreich). Anderseits hatte das FA im Sept. 2014 eine EU/EWR-Bescheinigung für das Finanzamt Nürnberg-Süd zum Zeitraum 2009 - 2014 ausgestellt, aufgrund welcher eine Zusammenveranlagung der Bf mit ihrem Gatten in Deutschland unter Einbeziehung ihrer deutschen Rentenbezüge erfolgen sollte. Die der Verifizierung der vollständigen Besteuerungsgrundlagen zur ESt-Veranlagung in Österreich dienenden Abgabenerklärungen für 2009 - 2013 fehlten zu diesem Zeitpunkt. Aufgrund der Informationen aus den vorangegangenen Kontakten des FA mit dem Gatten bedurfte es sowohl einer weitergehenden Klärung der Lebensumstände der Bf als auch bezüglich einer Besteuerung ihrer Auslandsrenten (Höhe, bezugsauszahlende Stellen, Voraussetzungen für und ggfs. Art einer Besteuerung in Deutschland oder Österreich). Die dazu nötigen Informationen kamen dem FA erst nach Ergehen des Veranlagungsbescheides zur ESt 2014 zur Kenntnis (ab Sommer 2016). Die dazu in Tz 2 des AP-Berichts angeführten, weiterführenden Umstände bzw. Daten stellen somit nova reperta im Sinne des § 303 (1) lit a BAO dar. Da sie zudem zu einer Änderung des Spruches des bis dahin im Rechtsbestand befindlichen ESt-Bescheides 2014 führten, lagen auch zum Jahr 2014 die zwingend erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme des ESt-Bescheides vor. 6. Bleibt zu klären, ob der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme Hindernisse aus dem Blickwinkel des § 20 BAO entgegenstanden. Dabei hat das BFG das Ermessen eigenverantwortlich auszuüben (VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095). Nach der VwGH-Judikatur zu § 20 BAO ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe zu beurteilen (z.B. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257). Das FA ging in seiner Ermessensentscheidung vom Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit aus und begründete seine Ermessensübung mit den nicht bloß geringfügigen steuerlichen Auswirkungen der nachträglich hervorgekommenen Tatsachen. Das BFG stimmt dem FA zu, dass dem Aspekt der Rechtsrichtigkeit im hier zu beurteilenden Fall der Vorrang gegenüber der Rechtbeständigkeit einzuräumen ist. Dies berücksichtigt zunächst den Umstand, dass die aktuelle Besteuerung der Rentenbezüge der Bf in Deutschland und Österreich nicht zwingende Rechtsfolge der Anwendung einer unterschiedlichen Rechtslage in beiden Ländern ist, sondern Folge der Ausübung eines Wahlrechts der Bf zur Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner in der BRD. Die deutschen und österreichischen Abgabenbehörden gehen übereinstimmend für die Bezüge aus der XY Betriebsrente und dem XY Rentenfonds von einem Besteuerungsrecht Österreichs aus. Auch die Einbeziehung der SV-Renten des jeweils anderen Staates im Wege des Progressionsvorbehalts ist zwischen den Abgabenbehörden unstrittig und wird von beiden Seiten gemäß den Bestimmungen des gemeinsamen DBA angewendet. Wie festgestellt, teilte das Finanzamt Nürnberg-Süd seinen Rechtsstandpunkt in diesem Sinn der steuerlichen Vertretung der Eheleute in Deutschland in Schriftsätzen vom Juli und Nov. 2017 mit und verwies zugleich darauf, dass unerwünschte Rechtsfolgen durch die Zurücknahme des Antrages auf Zusammenveranlagung vermieden werden könnten. Die nachfolgenden ESt-Bescheide bzw. Rechtsmittelerledigungen in Deutschland für 2010 - 2014 enthielten neuerlich entsprechende Begründungen. Die Rechtsmittelerledigung zum ESt-Bescheid 2013 des Finanzamtes Nürnberg-Süd vom 19.Jänner 2018 weist zudem auf die Änderungsmöglichkeit nach § 50d (8) Satz 2 dEStG hin, sofern der Nachweis erbracht werde, dass die auf den Versorgungsbezug der Bf von der "Fa XY" entfallende Einkommensteuer entrichtet worden sei oder Österreich auf das Besteuerungsrecht verzichtet habe. Tatsächlich ergibt sich der "zwingende Wechsel in das österreichische Pensionsbesteuerungssystem" aus dem (langjährigen) österreichischen Lebensmittelpunkt der Bf. Die daraus resultierende Verteilung der Besteuerungsrechte nach Art. 18 DBA-Deutschland steht für die Abgabenbehörden nicht zu Disposition. Die aktuelle Doppelbesteuerung der Einkünfte in Österreich und Deutschland ist das (vorläufige) Ergebnis einer freien Entscheidung der Bf zur Zusammenveranlagung mit ihrem Ehepartner in Deutschland, bei erkennbarer Beratungsresistenz der Eheleute gegenüber den Hinweisen der zuständigen Abgabenbehörden beider Länder. Die im ESt-Bescheid 2013 des Finanzamtes Nürnberg-Süd vom 19. Jänner 2019 angeführte Rechtsgrundlage bietet allerdings die Möglichkeit für eine Beseitigung der Folgen einer Doppelbesteuerung. Vor diesem Hintergrund käme im anhängigen Verfahren der Einräumung eines Vorrangs der Rechtsbeständigkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus Sicht des BFG geradezu einem Ermessensmissbrauch gleich. 7. Auch in der Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen der zur Wiederaufnahme führenden Umstände entsprach die Abgabenbehörde den Vorgaben der VwGH-Judikatur. Aus den wiederaufgenommenen ESt-Bescheiden 2009-2014 resultierte nach der Beschwerdeentscheidung eine ESt-Nachforderung von insgesamt rd. 23.000,- €, die zur Gänze auf die Besteuerung der Auslandseinkünfte der Bf zurückgeht. Eine derartige Höhe ist unter Berücksichtigung der langjährigen VwGH-Judikatur keinesfalls als geringfügig zu beurteilen (vgl. zuletzt VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125: eine saldierte Nachforderung von 746,- € ist nicht (absolut) geringfügig). 8. Hinreichende Billigkeitsgründe, die geeignet sind, das Gewicht der für die Durchführung einer Wiederaufnahme sprechenden Umstände aufzuwiegen, wurden von der Bf aus Sicht des BFG nicht vorgebracht. Das Alter der Bf im Verfahrenszeitraum (71 - 76 Jahre) und altersbedingt zunehmende gesundheitliche Beeinträchtigungen erscheinen keine entsprechende Rechtfertigung. Weder das österreichische Steuerrecht noch das DBA-Deutschland kennen eine Altersgrenze bzw. einen Altersbonus bei der Besteuerung von Auslandsrenten. Zudem geht das BFG davon aus, dass die Mühen der Abgabenverfahren vorwiegend die steuerlichen Vertretungen der Bf in beiden Ländern trafen. Dem Einwand fehlender Unterlagen aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraumes sei entgegnet, dass Unterlagen betreffend Pensionsansprüche im Allgemeinen aus außersteuerlichen Gründen über Jahrzehnte aufbewahrt werden. In den vorliegenden ESt-Bescheiden des Finanzamtes Nürnberg-Süd findet sich zudem der ausdrückliche Hinweis, dass Unterlagen bis zum Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens aufzubewahren sind. Es darf angenommen werden, dass die Bf von ihrer steuerlichen Vertretung auf die im österreichischen Abgabenverfahren bestehende Parallelverpflichtung hingewiesen wurde. Nicht zuletzt ist daran zu erinnern, dass die Bf bereits seit Mitte 1998 Einkünfte aus ihren Auslandsrenten bezieht. Bei pflichtgemäß vollständiger Offenlegung ihrer Auslandseinkünfte in den Abgabenerklärungen wären die Fragen zur Besteuerung der Auslandsrenten um nahezu 25 Jahre früher zu klären gewesen - mit entsprechend günstigeren Begleitumständen betreffend Alter /Gesundheitszustand der Bf und Aufbewahrung/Beschaffung von Unterlagen zu den Rechtgrundlagen ihrer Renten aus Deutschland. Schließlich ist bei der Ermessenübung zu bedenken, dass die Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) durch die Bf sowohl in Österreich als auch in Deutschland den verjährungsbedingten Entfall der steuerlichen Erfassung ihrer Rentenbezüge aus der Tätigkeit für die XY Deutschland GmbH über ein ganzes Jahrzehnt zur Folge haben. Im Ergebnis sind die mit den angefochtenen Bescheiden durchgeführten Wiederaufnahmen der Verfahren zur ESt 2009 - 2014 somit nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung waren vor allem Sachverhaltsfragen. Soweit Rechtsfragen Relevanz zukam, folgt die Entscheidung dem Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten VwGH-Judikatur. Graz, am 15. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100103/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100103.2018
Stammnummer
140245
Gültig
15.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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