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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101348/2020

Aufhebung eines Sicherstellungsauftrages, wenn Feststellungen über die Vermögensverhältnisse fehlen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101348/2020vom 15.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Schließlich führte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am 8. April 2016 (zwei Jahre vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages) aus, dass er zwei Liegenschaft um insgesamt 425.000,00 € sowie Fahrzeuge, Bilder und Uhren von nicht unbeträchtlichem Wert verkauft habe. Es wurde seitens des Finanzamtes nicht überprüft, was der Beschwerdeführer mit dem Erlös gemacht hat bzw. ob davon noch etwas übrig ist. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe immer noch Bilder im Wert von 2 Mio. Schilling (etwa 145.300,00 €), wurde nicht verifiziert. Die Möglichkeit einer Person, eine Schuld in bestimmter Höhe zu entrichten, ist von ihrem Einkommen, aber auch vom Vorhandensein eines Vermögens abhängig. Über die sonach zur Abgabeentrichtung in absehbarer Zeit zur Verfügung stehenden Mittel sind somit Feststellungen zu treffen, woraus sodann Schlüsse auf die Gefährdung oder Erschwerung zulässig und geboten sind (Stoll, BAO Seite 2399 und 2400). Im Sicherstellungsauftrag vom 30. April 2018 wurden keine essentiellen Feststellungen getroffen, die eine fundierte Aussage darüber zulassen, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit über Mittel zur Entrichtung der Abgaben in Höhe von 367.000,00 € verfügt. Daher kann in der Folge auch nicht festgestellt werden, ob eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabenverbindlichkeiten vorliegen würde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde daher im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung Umstände nicht berücksichtigen kann, die nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetreten sind. (VwGH vom 28.11.2002, 2002/13/0045) Daraus ergibt sich, dass die Feststellungen über die Vermögensverhältnisse, welche das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juli 2020 getroffen hat, im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden können, weil sie durchwegs erst nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages vom 30. April 2018 eingetreten sind. Die ***XY*** GmbH wurde im Juni 2018 vom Sohn übernommen, die angeführten niedrigen Umsätze hat der Beschwerdeführer im Juli/August 2018 erzielt, infolge Übergabe der Liegenschaft an den Sohn im August 2018 fließen die Mieteinkünfte seit August 2018 diesem zu, um nur einige Beispiele zu nennen. Da das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben nicht nachgewiesen wurde, war der Sicherstellungsauftrag vom 30. April 2018 spruchgemäß aufzuheben. (2) SA vom 1. Juli 2020 Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Mit Beschwerde anfechtbar sind aber nur Bescheide (siehe Ritz/Koran 7, § 260 BAO, Rz 8 und die dortigen Beispiele für Nichtbescheide sowie die diesbezügliche Judikatur). Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben, so wird die Bescheidbeschwerde unzulässig. Sie ist als unzulässig geworden zurückzuweisen (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 260, Rz 15). Im gegenständlichen Verfahren wurde der Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 mit Bescheid vom 22. Juli 2020 aufgehoben. Die diesbezügliche Beschwerde ist daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. (3) Aufhebungsbescheid Der Bescheid vom 22. Juli 2020, mit dem der Sammelbescheid vom 1. Juli 2020 - Bescheid-Sicherstellungsauftrag (Beschwerdevorentscheidung und Erstbescheid) aufgehoben wurde, wird mit der Begründung bekämpft, dass die Aufhebung wirkungsloser Bescheide im Gesetz nicht vorgesehen sei. § 299 Abs. 1 BAO ermöglicht die Aufhebung eines Bescheides, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Abgabenbescheide müssen bestimmte Mindesterfordernisse erfüllen, damit ein Bescheid überhaupt wirksam entsteht. Zu diesen essentiellen Bescheidbestandteilen gehören die Bezeichnung der Behörde, der Spruch, nach Maßgabe des § 96 BAO die Unterschrift und die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten. In seinem Erkenntnis vom 26.2.2013, 2010/15/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, das gemäß § 93 Abs. 2 BAO jeder Bescheid unter anderem den Spruch zu enthalten hat. Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide (vgl. Ritz, BAO4, § 93 Tz 8). Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. die bei Ritz, aaO, § 92 Tz 7, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide (VwGH 26.2.213, 2010/15/0064). Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit. (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO³ (2021) § 93, Rz 6) Eine Erledigung der Behörde, bei der der Spruch fehlt, ist also nach Rechtsprechung und Judikatur kein Bescheid, weil kein normativer Inhalt vorliegt. Davon ist aber bei der Beschwerdevorentscheidung und dem Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 nicht auszugehen. Diese Bescheide enthalten jeweils einen Spruch, aus dem hervorgeht, dass das Finanzamt die Sicherstellung in das Vermögen des Beschwerdeführers für detailliert aufgeschlüsselte Abgabenansprüche anordnet und dass die Hinterlegung eines jeweils bezifferten Betrages bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden. Entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers sind die Beschwerdevorentscheidung und der Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 nicht wirkungslos. Allerdings verlangt § 232 Abs. 2 lit c BAO, dass ein Sicherstellungauftrag den Vermerk enthalten muss, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann. Dieser Vermerk fehlt in der Beschwerdevorentscheidung und im Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020. Daher ist der Spruch mangelhaft, er ist nicht richtig iSd § 299 Abs. 1 BAO. Entspricht der Spruch eines Sicherstellungsauftrages nicht den Anforderungen des § 232 Abs. 2 BAO, ist er aufzuheben (vgl. VwGH vom 2.9.2009, 2005/15/0063). Insofern hat das Finanzamt mit der Aufhebung der Bescheide gesetzeskonform agiert. Im Schreiben vom 9. November 2022 begründet der steuerliche Vertreter des Beschwerdefühers die (angebliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 22. Juli 2020 ergänzend damit, dass das Trennungsgebot außer Acht gelassen wurde, sodass der Aufhebungsbescheid ersatzlos aufzuheben sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dabei ist es als ausreichend und unproblematisch anzusehen, dass ein solcher Sammelbescheid die Bezeichnung "Bescheid", den Bescheidadressaten und die Rechtsmittelbelehrung nur einmal enthält. Dies ändert nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert anfechtbar ist bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig ist. Sammelbescheide sind so zu gestalten, dass der Bescheidadressat das Vorliegen mehrerer Bescheide erkennt. Die formularmäßige Zusammenfassung mehrerer (isoliert rechtskraftfähiger) Bescheide ist zulässig. Doch sind die essentiellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen. (VwGH vom 19.12.2013, 2012/15/0039) Der Spruch des angefochtenen Aufhebungsbescheides lautet: "Der Bescheid-Sicherstellungsauftrag (Beschwerdevorentscheidung und Erstbescheid) vom 1.7.2020 (Sammelbescheid) wird gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben." In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid nicht richtig sei, weil der Vermerk fehlt, dass die Sicherstellung dieser Abgaben sofort vollzogen werden kann. Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, 2013/15/0062, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hierbei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Der "Sammelbescheid" vom 1. Juli 2020 enthält unter Punkt 1. die Bescheidbeschwerde betreffend Beschwerde vom 27. Mai 2018 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 30. April 2018. Unter Punkt 2. "Bescheid-Sicherstellungsauftrag" wurde ein Sicherstellungsauftrag über den Betrag von 176.600 € erlassen. Aus dem Spruch des Aufhebungsbescheids (Der Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 1.7.2020 wird gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.) geht hervor, dass der in der Ausfertigung vom 1. Juli 2020 unter Punkt 2. erfasste Bescheid aufgehoben werden soll. Auch die verwendeten Klammerausdrücke können nicht zu einer anderen Interpretation führen, weil mit der Bezeichnung Bescheid-Sicherstellungsauftrag nur der Erstbescheid betitelt wurde und dieser keinen Sammelbescheid darstellte. Zieht man die Begründung zur Deutung heran, ergibt sich auch kein anderes Ergebnis. "…..war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen" bedeutet, dass ein Bescheid, nämlich der im Spruch genannte Bescheid-Sicherstellungsauftrag, aufgehoben wird. Auch im weiteren Text ist die Rede von nur einem Bescheid ("Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist nicht richtig…."). Das Bild wird schließlich vom Hinweis am Ende der Bescheidbegründung abgerundet, wonach an die Stelle des aufgehobenen Bescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO der Bescheid-Sicherstellungsauftrag (Sammelbescheid) vom 22. Juli 2020 tritt. Der Punkt Bescheid-Sicherstellungsauftrag in der Ausfertigung vom 22. Juli 2020 enthält nämlich (wieder) den Erstbescheid, mit dem die Sicherstellung detailliert aufgegliederter Abgabenansprüche in das Vermögen des Beschwerdeführers anordnet. Das Bundesfinanzgericht gelangte daher zur Ansicht, dass die Beschwerde vom 18. August 2020 soweit sie die Aufhebung des Bescheides-Sicherstellung (Erstbescheid) betrifft als unbegründet abzuweisen ist. Soweit sie die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Beschwerde vom 27. Mai 2018 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 30. April 2018 betrifft, ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, weil diesbezüglich kein Bescheid vorliegt. (4) Sicherstellungsauftrag vom 22.7.2020 § 253 BAO lautet: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Nach § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0039) An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind unter anderem neue Sachbescheide, die bei Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO durch die Abgabenbehörde verbunden mit dem Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO ergehen (Ritz, BAO, § 253 Tz 2 mwN). Der Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020, gegen den die Beschwerde vom 3. August 2020 gerichtet war, wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2020 aufgehoben (vgl. Ausführungen zu (3)). Gleichzeitig wurde der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid (Sicherstellungauftrag vom 22. Juli 2020) erlassen. Gemäß § 253 BAO gilt daher die Beschwerde vom 3. August 2020 als gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22. Juli 2020 gerichtet. Für Zwecke der Erledigung der Beschwerden ergibt sich daraus, dass inhaltlich nur über die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22. Juli 2020 abzusprechen ist. Die Beschwerde vom 3. August 2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 gilt als ergänzender Schriftsatz. (vgl. VwGH vom 25.6.2008, 2006/15/0085) Soweit die Beschwerdevorentscheidung vom 22. September 2020 die Beschwerde vom 18. August 2020 als zurückgenommen erklärt, ist sie daher aufzuheben. Der Schriftsatz vom 18. August 2020 ist als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom 3. August 2020 zu werten, über den nicht gesondert abzusprechen ist. Dies entspricht auch dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag vom 21. Oktober 2020. Unbestritten ist, dass weder der Schriftsatz vom 3. August 2020 noch jener vom 18. August 2020 den Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO entspricht. § 250 Abs. 1 BAO lautet nämlich: Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Eine Beschwerde muss alle in § 250 Abs. 1 BAO aufgezählten Merkmale enthalten. Den vorliegenden Schriftsätzen (Beschwerde vom 3. August 2020, Ergänzung vom 18. August 2020) fehlt es jedenfalls an der Begründung. Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 Abs. 1 BAO normierten Anforderungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, ein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO). Ziel des Mängelbehebungsverfahren im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist es, Gegenstand und Umfang einer Beschwerde und damit die Grenzen der behördlichen Entscheidungspflicht, somit jenen Bereich zu definieren, über den in der Beschwerdeentscheidung abzusprechen ist. Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bescheidbeschwerde gilt zwingend als zurückgenommen, wenn die Mängel überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend behoben werden. Im Sinne der dargelegten Rechtslage war das Finanzamt zur Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens verpflichtet und kam dieser Verpflichtung mit dem Bescheid vom 28. August 2020 unter Setzung einer Frist nach. Der Mängelbehebungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass bei Versäumung der Mängelbehebungsfrist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Das Finanzamt weist im Mängelbehebungsauftrag auf die Beschwerden vom 3.8.2020 und vom 18.8.2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22.07.2020 hin. Richtig wäre die Formulierung "Beschwerde vom 3.8.2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22.07.2020" gewesen, da der Schriftsatz vom 18. August 2020 entsprechend den obigen Ausführungen eine Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde darstellt, die sich nunmehr gegen den Sicherstellungauftrag vom 22. Juli 2020 richtet, da der Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 gemäß § 299 BAO aufgehoben worden war und im Zeitpunkt des Mängelbehebungsauftrages nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. September 2020 erklärte das Finanzamt die Beschwerden vom 3.8.2020 und vom 18.8.2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22. Juli 2020 als zurückgenommen. Auch hier wäre die Formulierung "Beschwerde vom 3.8.2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22.07.2020" korrekt gewesen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom 22. September 2020 soweit sie die Beschwerde vom 18. August 2020 als zurückgenommen erklärt, aufzuheben war. Ein Zurücknahmebescheid wäre dann gesetzwidrig, wenn kein Mangel im Sinne des § 250 BAO vorgelegen bzw. der Mangel beseitigt oder die gesetzte Frist nicht angemessen gewesen wäre. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt also ex lege ein, ohne dass es dazu eines Zurücknahmebescheides bedarf. Aus § 263 Abs. 1 lit b BAO ergibt sich jedoch die Verpflichtung, die Bescheidbeschwerde in einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich als zurückgenommen zu erklären. (vgl. VwGH vom 6.7.2006, 2006/15/0157) Wenn der rechtliche Vertreter im Vorlageantrag vom 21. Oktober 2020 vorbringt, dass hinsichtlich der Beschwerde vom 3. August 2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 keine Verbesserung aufgetragen worden sei, ist ihm insofern zuzustimmen. Wie bereits dargelegt wurde, galt die Beschwerde vom 3. August 2020 im Zeitpunkt der Erlassung des Mängelbehebungsauftrages bereits gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22. August 2020, weil zu diesem Zeitpunkt der Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 bereits aufgehoben worden war. Deshalb wurde die Verbesserung der Beschwerde vom 3. August 2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22. August 2020 aufgetragen. Zur Revision: Zu (1) Beschwerde vom 27. Mai 2018 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 30. April 2018 (Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juli 2020 bzw. 22. Juli 2020) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Zu (2) Beschwerde vom 3. August 2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 (Beschwerdevorentscheidung vom 22. September 2020) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine mit Beschluss vorzunehmende Zurückweisung wegen Unzulässigkeit ergibt sich dem § 260 Abs. 1 lit a BAO. Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision ist daher zu verneinen. Zu (3) Beschwerde vom 18. August 2020 gegen den Bescheid vom 22. Juli 2020, mit dem gemäß § 299 BAO die Beschwerdevorentscheidung und der Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 aufgehoben wurden (Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2020) Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut der Bestimmungen der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und orientiert sich an der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision auszuschließen ist. Zu (4) Beschwerde vom 3. August 2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22. Juli 2020 (Beschwerdevorentscheidung vom 22. September 2020). Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut der Bestimmungen der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und orientiert sich an der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision auszuschließen ist. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 15. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101348/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101348.2020
Stammnummer
140214
Gültig
15.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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