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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100407/2015

Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit rumänischem Kennzeichen im Inland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100407/2015vom 27.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf die Problematik, wonach ein vermeintlich, wie vom Bf vorgebracht, in Rumänien zwischen 2010 und 2012 garagiertes und ohne Versicherungsschutz und Kennzeichen verfügendes Kraftfahrzeug nur schwerlich am 17.11.2011 Objekt einer Verwaltungsübertretung in A-Ort3 sein konnte, wurde bereits hingewiesen. In diesem relevanten Zeitraum hielt sich zwar der Vater des Bf nachweislich mit Hauptwohnsitz gemeldet im Inland auf (gemeldet vom 29.08.2011 bis zum 28.11.2011) und könnte somit (damals) tatsächlich seine Ehefrau in Österreich besucht und im Rahmen dessen eine Verwaltungsübertretung begangen haben. Hierzu ist jedoch, hinsichtlich der weiteren späteren Parkstrafen, zu vermerken, dass der Vater des Bf sich stets äußerst korrekt (vgl. Auszug zum Vater des Bf aus dem Zentralen Melderegister vom 27.01.2023) auch für nur einige Wochen dauernde Besuche bei seiner Ehegattin sich in Österreich im ZMR registrierte. Im Jahr 2012 meldete sich der Vater des Bf korrekt mit Hauptwohnsitz in A-Ort1 vom 27.08.2012 bis zum 26.09.2012 an. Somit kann wohl davon ausgegangen werden, dass die im Akt aufscheinende Verwaltungsübertretung laut dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vom 15.10.2012 mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug nicht vom Vater des Bf begangen wurde. Von besonderer Relevanz werden die dem BFG vorliegenden Parkstrafen jedoch erst nach der erstmaligen Hauptwohnsitzanmeldung des Bf im Inland zum 21.11.2012. Laut vorliegendem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hielt sich der Vater des Bf im Jahr 2013 nie in Österreich auf. Somit ist für das BFG davon auszugehen, dass auch die am 20.03.2013 und am 09.12.2013 registrierten Verstöße gegen das Tiroler Parkabgabegesetz nicht vom Vater des Bf begangen wurden. Von einer Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Vater des Bf im Inland kann somit für den Zeitraum zwischen der erstmaligen Hauptwohnsitzanmeldung des Bf im November 2012 und der dauerhaften Übersiedelung des Vaters des Bf nach Österreich mit Jänner 2014 nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen sein, dass zumindest die im Jahr 2013 erfolgten Anzeigen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz durch den Bf und Zulassungsbesitzer verursacht wurden und das streitgegenständliche Kraftfahrzeug seit dem 21.11.2012 den dauernden Standort in Österreich hatte, zumal der Bf bis dato keine Beweise einer dauernden Nutzung des Fahrzeuges durch seinen Vater an einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes vorlegen konnte. 15. Abschließend ist auf einen weiteren Widerspruch in der Argumentationslinie des Bf hinzuweisen. Im Fragebogen vom 19.11.2014 gab der Bf bei der Frage nach dem Datum der Verbringung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges nach Österreich den 16.06.2014 an und auch in der Niederschrift bzw. dem Vorlageantrag vom 11.05.2015 gibt der Bf an, dass er das "Fahrzeug erst im Juni 2014 dauerhaft nach Österreich verbracht habe". In der Vorhaltsbeantwortung vom 12.01.2023 (Beantwortung der Frage 6) gibt der Bf hingegen an, dass sein Vater bei seiner endgültigen Übersiedlung nach Österreich das Fahrzeug mitgebracht habe. Der Vater des Bf übersiedelte jedoch - wie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 27.01.2023 - entnommen werden kann, dauerhaft mit 23.01.2014 mit Hauptwohnsitz nach Österreich und ging ab dem 04.03.2014 einer sozialversicherungspflich-tigen Tätigkeit im Inland nach (vgl. Versicherungsdatenauszug des Vaters des Bf vom 08.02.2023). 16. Anhand der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände ist es sohin nach dem Obgesagten dem Bf nicht gelungen, einen Gegenbeweis zur Widerlegung des iSd § 82 Abs. 8 KFG anzunehmenden inländischen Standortes des Fahrzeuges (Standortvermutung) zu erbringen. Das Fahrzeug unterliegt daher im Inland gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe. 17. Zu den von der Abgabenbehörde für Zeiträume in den Jahren 2012 bis 2014 vorgeschriebene Kraftfahrzeugsteuern: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen dieser Kraftfahrzeuge, welche auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht im Falle widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Eine solche Verwendung liegt im gegenständlichen Fall in den von der Abgabenbehörde vorgeschriebenen Zeiträumen bzw. Monaten für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nach dem Obgesagten (zweifelsohne) vor. Weshalb auch die Vorschreibung dieser Steuer durch die Abgabenbehörde zu Recht erfolgt ist. 18. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Im streitgegenständlichen Fall war es dem Bf ohne jeden Zweifel zumutbar, sich über die in Österreich herrschenden steuerrechtlichen Vorgaben (NoVA und KR) vor (widerrechtlicher) Verwendung zu informieren, wodurch dessen Verspätung nicht entschuldbar ist und ebenso diese Verspätungszuschläge von der Abgabenbehörde korrekt festgesetzt wurden. 19. Hinsichtlich der vom (damaligen) Finanzamt A-Ort3 in der BVE vom 22.04.2015 angesprochenen Problematik, dass der Bf letztlich in zwei Mitgliedsstaaten zur Leistung der Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden könnte, ist der Abgabenbehörde zu folgen und festzustellen, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit grundsätzlich frei sind. Auch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien (BGBl. III 29/2006) steht, aufgrund der Tatsache, dass die Kraftfahrzeugsteuer nicht eine unter das Abkommen fallende Steuer im Sinne des Art. 2 leg cit ist, der Einhebung einer österreichischen Kraftfahrzeugsteuer nicht entgegen. Und schließlich fällt das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, da es nicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt wird, auch nicht unter eine vorgesehene Befreiung von der (österreichischen) Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße (BGBl 237/1973). Vielmehr hätte der Bf durch rechtzeitige Ummeldung des Fahrzeuges in Österreich - innerhalb eines Monats nach Einbringung - sich einer doppelten Kraftfahrzeugbesteuerung - entziehen können, insofern eine allfällige "Doppelbesteuerung" wohl in seinen alleinigen Verantwortungsbereich fällt. VI. Ergebnis Spätestens mit der über einen Monat andauernden Hauptwohnsitzmeldung des Bf ab dem 21.11.2012 und dem sich im Inland befindlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen ist von einem dauernden Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet auszugehen. Da es dem Bf, wie oben ausführlich dargelegt, auch nicht im Ansatz gelungen ist, einen ausländischen dauernden Standort des Fahrzeuges zu erweisen bzw. einen möglichen Gegenbeweis zur Standortvermutung zu erbringen, waren mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden zu Recht gem. § 1 Z 3 NoVAG die Normverbrauchsabgabe und gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeugsteuern (und ebenfalls hierzu akzessorisch der jeweilige Verspätungszuschlag) wegen widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeuges ohne die erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland vorgeschrieben worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesem Erkenntnis liegt die Feststellung von Sachverhaltselementen zugrunde, deren rechtliche Würdigung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war somit nicht zu lösen. Innsbruck, am 27. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100407/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100407.2015
Stammnummer
140210
Gültig
27.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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