RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100265/2023

Krankheitskosten der Ehegattin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100265/2023vom 17.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 270 BAO hat das Verwaltungsgericht auf Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellt werden, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Das Begehren des Bf laut Vorlageantrag lautet auf Anerkennung folgender Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt: | Behinderung 70% | 599,00 | Diät Magen | 504,00 | Freibetrag KFZ § 29 | 2.280,00 | + Medikamente etc. | 2.140,20 | Summe | 5.523,20 Laut Beilage zum Vorlageantrag umfassen die Kosten für Therapien, ärztliche Behandlung, Medikamente und Selbstbehalt nach Abzug von Kostenersätzen (§ 4 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen) 2.140,20 €. Dazu kommen behinderungsbedingte Mehraufwendungen für ein Kraftfahrzeug. Diese werden gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen mit 190,00 € monatlich, somit 2.280,00 € jährlich geschätzt. Wie ausgeführt, wurden die Mehraufwendungen infolge Magendiät (504,00 €) bereits bei der Ehegattin berücksichtigt, ebenso der Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 (599,00 €). Sie haben sich bei der Veranlagung der Ehegattin auch steuermindernd ausgewirkt. Außergewöhnliche Belastung Es verbleiben daher Aufwendungen von 4.420,20 €, wobei es mangels steuerlicher Auswirkungen dahingestellt bleiben kann, dass laut den vorgelegten Belegen ein kleiner Teil offenbar auch den Bf selbst betrifft. Diese sind um 717,44 € an zumutbarer Eigenleistung der Ehegattin (siehe oben "Unterhaltsleistungen") zu kürzen. Es verbleibt daher - wie im Vorlagebericht des Finanzamts dargestellt - ein Betrag von 3.702,76 € an außergewöhnlicher Belastung. Kirchenbeitrag Im Vorlageantrag wird der Kirchenbeitrag von 170,00 € nicht mehr als außergewöhnliche Belastung beantragt. Zum Kirchenbeitrag ist zu sagen: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, mit einem Höchstbetrag von 400 Euro € jährlich Sonderausgaben, wobei Kirchenbeiträge gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 auch für den Ehepartner geltend gemacht werden können. Gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 sind die geleisteten Kirchenbeiträge dem Finanzamt vom jeweiligen Empfänger (hier: der Diözese St. Pölten der römisch-katholischen Kirche) elektronisch zu melden. Nach den vom Bf vorgelegten Unterlagen wurde die Überweisung des Kirchenbeitrags 2020 i. H. v. 170,00 € erst am 4. Jänner 2021 durchgeführt. Der Kirchenbeitrag ("Kirchensteuer") ist keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG 1988. Unter regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben sind nur solche zu verstehen, die nach dem ihnen zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich mit dem Beginn oder dem Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, fällig sind, aber wenige Tage vor dem Anfang oder wenige Tage nach der Beendigung dieses Kalenderjahres vereinnahmt oder verausgabt werden. Wiederkehrende Ausgaben sind solche, die nicht nur einmal, sondern mehrmals hintereinander anfallen. Regelmäßig wiederkehrend bedeutet, dass zwischen den einzelnen Ausgaben gleiche bzw. zumindest annähernd gleiche Zeiträume liegen müssen (ein Jahr, ein Halb- oder Vierteljahr, ein Monat). Sie müssen nicht gleich hoch sein, sie müssen lediglich Gleichartigkeit aufweisen. Dies ist beim Kirchenbeitrag nicht der Fall. Nach der Kirchenbeitragsordnung der Diözese St. Pölten wird der Kirchenbeitrag im Regelfall in vier Teilbeträgen vorgeschrieben, in bestimmten Fällen in einem Jahresbeitrag. Die Fälligkeit steht in keinem Zusammenhang mit dem Anfang oder Ende eines Kalenderjahres, bei Zahlung bis 31. März des laufenden Jahres gibt es einen Frühzahler-Bonus von 3% des Jahreskirchenbeitrags (https://www.dsp.at/portal/mitmachen/kirchenbeitrag/modalitaetenmoeglichkeit). Da die Zahlung des Kirchenbeitrags 2020 erst im Jahr 2021 erfolgt ist, kann gemäß § 19 Abs. 3 EStG 1988 kein Abzug für das Jahr 2020 erfolgen. Die Kirchenbeitragsentrichtung wurde daher von der Diözese St. Pölten der römisch-katholischen Kirche zu Recht nicht gemäß § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 elektronisch dem Finanzamt gemeldet. § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988 kommt daher nicht zum Tragen. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, er ist gemäß § 279 BAO abzuändern. Allerdings wäre im Fall einer Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht der angefochtene Bescheid - wie im Vorlagebericht des Finanzamts dargestellt - nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung so zu ändern, dass der Einkommensteuerfestsetzung Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalts vom 3.812,76 € zugrunde zu legen sind, sondern nur solche von 3.702,76 €. Unter Anwendung des konkreten Grenzsteuersatzes von 35% entfällt auf die Differenz von 110,00 € eine Einkommensteuer von 38,00 €. Dies würde eine Abänderung zu Ungusten des Bf bedeuten, da sich bei einer Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht die Abgabengutschrift laut Beschwerdevorentscheidung um 38,00 € vermindern würde, es also zu einer Nachzahlung in dieser Höhe kommt. III. Belehrung gemäß §§ 2a, 113 BAO § 2a BAO lautet: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. § 113 BAO lautet: 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. § 256 BAO lautet: § 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. § 264 BAO lautet: § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. (6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten. (7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus. § 269 BAO lautet: § 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). (2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (2a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (§ 265 Abs. 5) festzulegen. (3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Bundesfinanzgericht teilt die Auffassung von Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 113, 326, dass zufolge der ausdrücklichen Anordnung von § 269 Abs. 1 BAO die Manuduktionspflicht nach § 113 BAO auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Tragen kommt (ohne nähere Begründung gegenteiliger Ansicht Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO 3. A. § 113 Anm 2, offenlassend Ritz/Koran, BAO 7. A. § 113 Rz 7a). Der Bf hat zwar kein Verlangen nach § 113 BAO gestellt, er ist jedoch von Amts wegen auf die mit seinen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Sollte das Parteiengehör zu Spruchpunkten I und II nichts ergeben, das eine Änderung der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts im Sinne von Spruchpunkt II zur Folge hat, wäre im Fall einer Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO dahingehend abzuändern, dass er eine geringe Abgabengutschrift (150,00 €) als nach der Beschwerdevorentscheidung (188,00 €) zur Folge hat. Die Bundesabgabenordnung kennt kein Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren. Um dies zu vermeiden, besteht für den Bf die Möglichkeit, seinen Vorlageantrag vom 2. Juni 2022 (nicht die Beschwerde vom 27. Dezember 2021) gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO i. V. m. § 256 BAO schriftlich oder mit Telefax, jeweils an das Bundesfinanzgericht gerichtet, zurückzunehmen. In diesem Fall gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. IV. Äußerungsfrist Falls eine Äußerung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt, möge diese bis zum 28. Februar 2023 erfolgen. Gleiches gilt für eine allfällige Zurücknahme des Vorlageantrags. Gemäß §§ 2a, 110 BAO kann diese Frist über rechtzeitigen, begründeten Antrag vom Gericht verlängert werden. B. Keine Äußerung der Parteien Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Äußerung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. C. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung Zur rechtlichen Beurteilung, die auch die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen enthält, ist auf den oben wiedergegebenen Beschluss vom 8. Februar 2023 zu verweisen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben nichts vorgebracht, dass eine andere als die dort dargestellte vorläufige Beurteilung nach sich zöge. Der Beschwerde ist daher wie im Beschluss vom 8. Februar 2023 dargestellt teilweise Folge zugeben, wobei diese Entscheidung - siehe den Beschluss vom 8. Februar 2023 - eine Abänderung zu Ungunsten des Bf gegenüber der Beschwerdevorentscheidung darstellt. Bemessungsgrundlagen und Abgabenfestsetzung Hieraus ergibt sich wie im Beschluss vom 8. Februar 2023 ausgeführt: Außergewöhnliche Belastung vor Abzug des Selbstbehalts: 3.702,76 € (statt laut BVE: 3.812,76 €). Einkommensteuer 2020 | Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2020 festgesetzt mit | -150,00 € | Bisher war vorgeschrieben | -188,00 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von | 38,00 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ist der Buchungsanzeige des Finanzamts zu entnehmen | | Das Einkommen im Jahr 2020 beträgt | | | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | 28.119,12 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 28.119,12 € | Sonderausgaben | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60,00 € | Kirchenbeitrag | | 0,00 € | Außergewöhnliche Belastungen | | | Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalts (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) | | -3.702,76 € | Selbstbehalt | | 3.274,56 € | Einkommen | | 27.630,92 € | 0% für die ersten 11.000,00 € 20% für die weiteren 7.000,00 € 35% für die restlichen 9.630,92 € | | 0,00 € 1.400,00 € 3.370,82 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 4.770,82 € | Pensionistenabsetzbetrag | | 0,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 4.770,82 € | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: 0% für die ersten 620,00 € 6% für die restlichen 4.066,58 € | | 0,00 € 243,99 € | Einkommensteuer | | 5.014,81 € | Anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260) | | -5.164,72 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,09 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -150,00 € | Berechnung der Abgabennachforderung | | | Festgesetzte Einkommensteuer | | -150,00 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | 188,00 € | Abgabennachforderung | | 38,00 € Revisionsnichtzulassung Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt. Wien, am 17. März 2023

Dieses Dokument enthält 20 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100265/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100265.2023
Stammnummer
140208
Gültig
17.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF