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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100496/2023

Vorlage ohne ersichtlichen Vorlageantrag

geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/7100496/2023vom 09.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da die gegenständliche Verständigung nach § 281a BAO betreffend die Sachbescheide keine Entscheidung in der Sache ist, kann sie vor Entscheidung über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren ergehen, während vor Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen Wiederaufnahmebescheid nicht über eine Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid materiell entschieden werden darf. Weitere Verfahren Die weiteren anhängigen Verfahren werden durch diese Einstellung nicht berührt. Teilweise sind diesbezüglich - siehe auch die Beschlüsse vom 28. Februar 2023 zu RV/7102946/2022 und RV/7103230/2022 - noch weitere Ermittlungen geboten. Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO) Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 9. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrensleitender Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100496/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100496.2023
Stammnummer
140187
Gültig
09.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF