Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100496/2023
Vorlage ohne ersichtlichen Vorlageantrag
geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/7100496/2023vom 09.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da die gegenständliche Verständigung nach § 281a BAO betreffend die Sachbescheide keine Entscheidung in der Sache ist, kann sie vor Entscheidung über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren ergehen, während vor Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen Wiederaufnahmebescheid nicht über eine Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid materiell entschieden werden darf.
Weitere Verfahren
Die weiteren anhängigen Verfahren werden durch diese Einstellung nicht berührt.
Teilweise sind diesbezüglich - siehe auch die Beschlüsse vom 28. Februar 2023 zu RV/7102946/2022 und RV/7103230/2022 - noch weitere Ermittlungen geboten.
Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 9. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 262 bis 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrensleitender Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100496/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100496.2023
- Stammnummer
- 140187
- Gültig
- 09.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF