Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100709/2014
Wertfortschreibung - Strittig war Zeitpunkt der Fertigstellung und Kubatur der Gebäudeteile
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100709/2014vom 14.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es kommt grundsätzlich auf die Ursache und den Zeitpunkt der Entstehung der Wertänderung nicht an. Erforderlich ist, dass im Fortschreibungszeitpunkt eine gemäß§ 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b BewG relevante Wertabweichung vorliegt. Wertabweichungen können sich nicht nur aus Änderungen tatsächlicher Umstände, sondern auch aus geänderter Beurteilung des Sachverhaltes oder geänderter rechtlicher Beurteilung ergeben (vgl. Ritz, Die Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung, ÖStZ 1983, 287 ff).
Fortschreibungsbescheide gemäß § 21 BewG und § 193 BAO dienen nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachenurteile und Werturteile, die in frühere in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren (vgl. VwGH 14. 4. 1986, 84/15/0123; VwGH 15. 2. 1991, 89/15/0011; VwGH 22. 4. 1999, 97/15/0169).
Ein Wertfortschreibungsbescheid bedarf daher keiner Begründung in der Richtung, ob die Wertabweichung im Verhältnis zur früheren Feststellung auf eine objektive Wertsteigerung oder Wertverminderung, auf eine seinerzeitige Fehlbewertung oder auf ein Zusammentreffen beider Ursachen zurückzuführen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der nach den Grundsätzen des Bewertungsrechtes auf den Fortschreibungszeitpunkt ermittelte Einheitswert von dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Einheitswert objektiv in einem Ausmaß nach oben oder nach unten abweicht, dass die im § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG festgestellten Grenzen übersteigt.
Der Fertigstellung des Containerlagers im Jahr 2012 konnte wie oben ausgeführt auf Grund der "ersatzlosen" Aufhebung des Wertfortschreibungsbescheides zum 1.1.2013 durch die BVE des FAs vom 8.1.2014 nicht durch Erlassung eines neuen Wertfortschreibungsbescheides zum 1.1.2013 Rechnung getragen werden. Diese Tatsache ist aber im Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014 zu berücksichtigen und ist daher der Einheitswert zum Stichtag 1.1.2014 unter Einbeziehung des Containerlagers wie folgt neu zu berechnen:
Neuberechnung zum Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2014 (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) unter Einbeziehung des Containerlagers:
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Baujahr
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Gebäudetel
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Kubatur
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Bau-klasse
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Euro/m3
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Zu/Ab
%
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AfA
%
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Gebäudewert
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Gebäudewert zum 1.1.2012 (siehe die Berechnung oben)
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312.528,52
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2012
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Containerlager
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2.906,90
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2,12
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10,1742
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2,5
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29.575,38
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Gebäudewert 1.1.2014
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= 342.103,90
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Bodenwert
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7.411 m2 je 5,8138 Euro
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=
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+ 43.086,07
= 385.189,97
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Bebaute Fläche 2.839 m2:
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Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche, davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 2 BewG
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- 10.771,51
=374.418,46
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davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit.d BewG
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- 93.604,62
= 280.813,84
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davon 4% Kürzung gemäß § 53 Abs. 8 BewG
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- 11.232,55
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269.581,29
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Einheitswert
erhöht um 35%
(gerundet)
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269.500,00
94.325,00
363.825,00
Der Einheitswert zum 1. Jänner 2013 ist daher mit 269.500,00 Euro und der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 363.800,00 Euro festzustellen.
Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2014
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
Aufgrund der Verfahrensergebnisse wird folgende Neuberechnung des Grundsteuermessbetrages zum 1.1.2014 vorgenommen:
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Gemäß § 19 Z 2 lit. b GrStG 1955
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Steuermesszahl
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1,0 v.T
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von
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3.650 Euro
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3,650
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Steuermesszahl
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2,0 v.T
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von
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360.150,00
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720,30
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gerundet gemäß § 18 Abs. 1 GrStG
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723,95
Der Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2014 wird daher mit 723,95 Euro festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten lässt und der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde. Entscheidungswesentlich war hier im Wesentlichen die Lösung von Tatfragen (Zeitpunkt der Errichtung und Benützbarkeit der Gebäude; Außenmasse der Gebäude).
Wien, am 14. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100709/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100709.2014
- Stammnummer
- 140165
- Gültig
- 14.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF