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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103404/2018

Abgaben sind gegenüber Masseverwalter während Konkursverfahren festzusetzen; Schätzung gem. § 184 BAO betreffend Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103404/2018vom 03.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Von der beschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass die Schätzung der Einkünfte auf Basis des - vom VfGH mit Entscheidung vom 15.10.2004, GZ. G49, 50/04-08, aufgehobenen - § 42 Abs. 2 InvFG 1993 erfolgt sei. Die belangte Behörde bezieht sich jedoch weder in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden noch Beschwerdevorentscheidungen auf diese Bestimmung, weshalb sich die insoweit vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, als unbegründet erweisen. Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen im Jahr 2012: Gemäß § 29 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 22/2012 zählen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) zu den Sonstigen Einkünften. § 30 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 lautet auszugsweise: (1) Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). […] (4) Soweit Grundstücke am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen: […] 2. In allen übrigen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten. Gemäß den Feststellungen veräußerte Bf_insolvent mit Kaufvertrag vom 8. Mai 2012 seinen Anteil an der Liegenschaft EZ *** zum Kaufpreis von 91.460,- Euro an die Firma B OG. Eine Option gem. § 30 Abs. 5 EStG 1988 wurde nicht ausgeübt. Gemäß § 30 Abs. 1 iVm Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 112/2012 ist daher ein Betrag von 12.804,4 Euro als Veräußerungserlös anzusetzen. Daraus ergibt sich der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2014 korrekt berechnete Steuerbetrag von 3.201,10 Euro. Bf_insolvent brachte im Beschwerdeverfahren zunächst vor, dass er davon ausgegangen sei, dass die Immobilienertragsteuererklärung vom Käufer beim Finanzamt zu erfolgen habe. Weiters brachte dessen steuerliche Vertretung im Vorlageantrag betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid vor, dass der fiktive Anschaffungswert zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Immobilienertragsteuer anzusetzen sei und es durch die Betriebsanlage durch den nachfolgenden Erwerber zu einer Entwertung der Liegenschaft gekommen sei. Es sei daher kein Veräußerungsgewinn, sondern ein Verlust entstanden. Die von der steuerlichen Vertretung vorgebrachten Einwände, finden jedoch keine Deckung in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein Antrag auf Ausübung der Option gem. § 30 Abs. 5 EStG 1988 unterblieb ebenfalls. Im weiteren Verfahrensverlauf sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden auch keine weiteren Argumente vorgebracht, warum die Berechnung durch die belangte Behörde nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen solle. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, dass es durch die Erhebung von Schenkungssteuer und ImmoESt in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung komme, erweisen sich als unbegründet, da es sich bei der ImmoESt um eine Ertrag- und keine Schenkungssteuer handelt. Darüber hinaus wurden keine Einwendungen gegen die in den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden festgestellten Einkünfte vorgebracht. Da die Kapitalerträge aus ausländischem Kapitalvermögen betreffend das Veranlagungsjahr 2012 erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2015 berücksichtigt werden konnten, war der diesbezügliche Bescheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei in diesem Sinne abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegen keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung vor, da es der Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners anzusehen ist. Hinsichtlich der Schätzung der ausländischen Kapitaleinkünfte liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Ermittlung des Veräußerungserlöses aus dem Liegenschaftsverkauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Wien, am 3. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103404/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103404.2018
Stammnummer
140134
Gültig
03.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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