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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400039/2021

Wasser- und Abwassergebühren - keine Herabsetzung - weder Fehler des Wasserzählers noch Gebrechen der Innenanlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400039/2021vom 14.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus welchen Gründen es zum erhöhten Wasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen vom im konkreten Fall nicht gegebenen Fall - zB. der Verwendung für Feuerlöschzwecke - ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hatte lediglich die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der betreffenden Wasserzähler zu ermitteln. Da es bei der Anwendung des Wiener Wasserversorgungsgesetzes auf die Kubikmeter des durch den Wasserzähler geflossene Wassermenge ankommt, gilt damit die Wassermenge auch dann als gebührenpflichtig verbraucht, wenn zB. Rohrbrüche in der Verbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist für die Abgabepflicht ohne rechtliche Bedeutung (VwGH 28.2.1986, 84/17/0070; BFG 15.3.2018, RV/7400262/2017; BFG 30.3.2021, RV/7400009/2020, BFG 24.1.2023, RV/7400024/2022). Der gegenständliche Wasserzähler Nr. 60111 wurde sowohl durch die belangte Behörde (Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler), als auch durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft und wurden bei diesen Überprüfungen keine Mängel festgestellt. Es konnte eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden, die Messabweichungen des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit der von dem Wasserzähler gemessenen Mengen, weshalb die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 zweiter Satz WVG eintritt - die entsprechenden Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers sind daher verbindlich. Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 WVG für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers heranzog und hiermit den angefochtenen Bescheid begründete, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. In ihren Vorbringen brachte die Bf. ihre Vermutung vor, dass beim Wasserzähler die 1 im Zählwerk mitgesprungen sei. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass (wie oben ausgeführt) nach zwei Prüfungen die ordnungsgemäße Funktion des Wasserzählers 60111 (innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen) festgestellt wurde und daher aufgrund des Gesetzes der Zählerstand verbindlich ist. Wie die belangte Behörde richtig ausführt ist dabei nicht relevant, aus welchen Gründen es zu dem Wasser. und Abwasserverbrauch gekommen ist (abgesehen von der Verwendung für Löschwasserzwecke). Nach § 11 WVG muss, wenn bei der Überprüfung des Zählers keine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/17/0322). Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze nicht überschritten wurde, kann der Abgabepflichtige dessen ungeachtet den Beweis der fehlenden technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung führen (vgl. VwGH 30.1.2013, 2010/17/0244, zu § 10 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978; VwGH 18. 4. 1986, 85/17/0041). Einen derartigen Beweis hat die Bf. nicht erbracht, auch nicht durch das Vorbringen im Vorlageantrag, dass vermutlich Verunreinigungen aus den Rohrleitungen der Stadt Wien in den Wasserzähler gelangt und den Messfehler verursacht hätten. Auch wenn die Ausführungen bzw. Zweifel der Bf., wonach - bei Vergleich des Wasserverbrauchs für die vorangegangenen Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Messung von durchschnittlich bei 0,3 bis 0,55 m³/Tag mit dem Wasserverbrauch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von durchschnittlich 2,93m³/ Tag - ein solch hoher Verbrauch (denk)unmöglich erscheint, durch das Gericht grundsätzlich nachvollzogen werden können, so führen die von der Bf. vorgelegten Geschäftsaufzeichnungen und Berechnungen über den maximal möglichen durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Entnahmestelle trotzdem nicht zum Erfolg. Wie oben bereits festgehalten wurde, konnten durch die Gutachten weder Fehler des Wasserzählers noch ein Gebrechen der Innenanlage nachgewiesen werden und waren aus diesem Grund die Daten des Zählers als verbindlich heranzuziehen. Die Wasserabnehmerin treffen Obsorgepflichten nach § 15 WVG, insbesondere die Verbrauchsanlage jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten (§ 15 Abs 1 WVG). Zur Verbrauchsanlage zählen gemäß § 12 Abs 1 WVG alle unmittelbar nach dem Wasserzähler ausgeführten Wasserversorgungsanlagen (Verbrauchsleitungen, angeschlossene Geräte und Auslaufarmaturen). Gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz WVG hat die Wasserabnehmerin Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage unverzüglich beheben zu lassen. Gemäß § 15 Abs 4 WVG hat die Wasserabnehmerin zudem die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen zB durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Die Einhaltung der Obsorgepflichten hat jedoch keine Auswirkung auf die Gebührenfestsetzung. Im Vorlageantrag wurde durch die Bf. ausgeführt, dass durch sie eine tägliche Prüfung der Verbrauchsanlage sowie eine Überprüfung des Zählerstandes in regelmäßigen Abständen durchgeführt worden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass in diesem Fall, der Bf. bereits vor der Ablesung des Zählerstandes durch ein Organ des Magistrates der Stadt Wien die zusätzliche 1, die ihrer Vermutung nach im Zählwerk mitgesprungen sei, wodurch sich der Zählerstand 1711 (anstatt wie nach Ansicht der Bf. 711) ergeben habe, auffallen hätte müssen. Dass die 1 erst am Ablesetag "mitgesprungen" ist, wurde von der Bf. nicht behauptet und wäre ohnedies - unabhängig davon, dass dies durch die Überprüfung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in Pkt. 3.3 des Gutachtens ausgeschlossen wurde - mehr als unwahrscheinlich. Auch der Hinweis der Bf. im Vorlageantrag, wonach gem. Seite 3 des Gutachtens vom 6.10.2020 (gemeint wohl das Gutachten vom 28.7.2020) am Zähler Gebrauchsmerkmale festgestellt worden seien, führt ins Leere, da das Gutachten hinsichtlich der Gebrauchsmerkmale ausführt, dass diese zwar feststellbar seien, davon aber "ein relevanter Einfluss auf die Messabweichungen (Fehler) nicht abgeleitet werden" könne. Auch das "Mitspringen" der 1 wird durch das Gutachten ausgeschlossen, in Pkt. 3.3. wird dazu erläutert, dass ein unkontrolliertes "stehen" oder "weiter springen" der Zählwerksanzeige (m³) oder eine andere Fehlfunktion des Zählwerkes ausgeschlossen werden könne. Der Hinweis der Bf. auf die "Erfahrungswerte" (auf Seite 5 dem Gutachten angeschlossen) und ihre daraus abgeleitete Vermutung, dass Verunreinigungen aus den Rohrleitungen der Stadt Wien den Messfehler verursacht hätten, geht ebenfalls ins Leere, da diese nicht Bestandteil des Gutachtens, sondern eben nur diesem als "informative Hinweise auf mögliche Sachverhalte" angeschlossen sind. Hinsichtlich eines Wasserbezugs für Feuerlöschzwecke wurden keine in § 20 Abs 1 WVG geforderten Unterlagen vorgelegt bzw. ein solcher Bezug auch nicht behauptet. Die Wasserbezugsgebühren sind folglich gemäß den Zählerständen festzusetzen. Eine Herabsetzung der Abgabenschuld ist nur im Falle der Wasserentnahme zu Feuerlöschzwecken und aufgrund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage aus Verschulden der Stadt Wien bzw. der in deren Auftrag handelnden Personen. Beide Tatbestände liegen gegenständlich nicht vor. Abwassergebühr Nach § 12 Abs. 1 und 2 KKG gelten bei Ermittlung der Abwassermengen die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen und nach bestimmten Verfahren festgestellten Wassermengen als in den öffentlichen Kanal abgegebene Abwassermengen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Fiktion. Gem. § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und gem. § 13 Abs. 1 Z 2 KKG der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird. Stellt das Gesetz für eine Tatsache eine Vermutung auf, so bedarf diese gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises. Die Führung des Gegenbeweises liegt jedoch nach der Anordnung des Gesetzes beim Abgabepflichtigen. Ob dieser Nachweis erbracht ist oder nicht, unterliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung; danach hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. VwGH 29.9.1992, 89/17/0181). Der von der Bf. vorgelegte Technische Bericht legte dar, dass die durchgeführte Leckortung zu einem Ergebnis insofern führte, als die Dichtheit aller Leitungen festgestellt wurde und sohin also ein Gebrechen ausgeschlossen werden konnte. Aufgrund dessen konnte auch kein Nachweis erbracht werden, ob die Abwassermenge in den öffentlichen Kanal gelangte oder nicht, weshalb eine Anwendung des § 13 KKG und damit eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht in Betracht kam. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Angemerkt wird, dass im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Abgabenvorschreibung ganz oder teilweise unbillig ist. Wenn die Beschwerdeführerin nach Lage des Falles in der Einhebung eine Unbilligkeit sieht, steht es ihr frei, einen entsprechenden Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO bei der belangten Behörde zu stellen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt der zitierten, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor. Wien, am 14. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400039/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400039.2021
Stammnummer
140054
Gültig
14.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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