Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100478/2021
Außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100478/2021vom 17.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß Abs. 3 sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Gemäß § 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017) (im Folgenden: BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gem. § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gem. Abs. 2 dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Gem. § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gem. Abs. 2 sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Gegenständlich steht fest, dass das Bundessozialamt eine Gesamtbehinderung der Bf. iHv 50% feststellte. Weiters ergibt sich aus den Akten, dass die Bf. im Beschwerdejahr kein Pflegegeld bezog. Somit steht der Bf. der Freibetrag iHv EUR 401,00 gemäß § 35 Abs 3 EStG zu.
Grundsätzlich sind Krankheitskosten bzw. Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Mit der Frage, ob bei pflichtversicherten Steuerpflichtigen höhere Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, dem Steuerpflichtigen noch zwangsläufig erwachsen, befassen sich die beiden grundsätzlichen höchstgerichtlichen Erkenntnisse VwGH 4.3.1986, 85/14/0149, und VwGH 13.5.1986, 85/14/0181. Der VwGH hat diese Frage bejaht, sofern solche Aufwendungen aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 34 Einzelfälle "Krankheitskosten").
Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (VwGH 13.5.1986, 85/14/0181). Die Beweislast hiefür trifft stets den Steuerpflichtigen (Fuchs in Hofstätter/Reichel, § 34 Einzelfälle "Krankheitskosten").
Anders ausgedrückt, führt nicht jeder gesundheitliche Nachteil (…) dazu, höhere Aufwendungen als solche, die von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, beim Steuerpflichtigen als zwangsläufig erwachsen anzusehen; es muss sich vielmehr um erhebliche gesundheitliche Nachteile handeln, die ohne die teurere Behandlung zu erwarten wären. Den Beweis, dass solche triftigen medizinischen Gründe (zB erwartete medizinische Komplikationen) im gegenständlichen Fall ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eingetreten wären, muss der/die Steuerpflichtige erbringen (BFG 7.3.2020, RV/5100812/2018).
Das für die Inanspruchnahme von Wahlärzten vorgebrachte, generelle Argument der Bf., sie habe schon öfters negative Erfahrungen mit Krankenanstalten gemacht, vermag allerdings keine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu belegen, medizinische Nachteile durch die Behandlung durch einen Kassenarzt sind nicht belegt. Deshalb sind auch die von der Bf. geltend gemachten Kosten für Wahlärzte nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Das BFG entschied in seinem Erkenntnis vom 12.09.2016, RV/2100762/2012 wie folgt:
Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der Verordnung) sind Kosten für den Arzt, das Spital, ärztlich verordnete Kuren, Therapien und Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2015, § 35 Rz 27; BFG 18.11.2015, RV/5100980/2014).
Der UFS erkannte in seiner Entscheidung UFS 31.08.2012, RV/4128-W/09, dass der Begriff "Therapie" nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren erfordert. Die Aufwendungen für die Therapie müssen zwangsläufig erwachsen, wobei an den Nachweis des Vorliegens der Zwangsläufigkeit wegen der von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten strenge Anforderungen gestellt werden müssen.
Da die getätigten Maßnahmen nachweislich zur Heilung oder Linderung der Krankheit (Behinderung) notwendig sein müssen, fordern Lehre und Rechtsprechung für die Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als Nachweis jedenfalls eine ärztliche Verordnung, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt und die noch vor Beginn der Behandlungsleistungen zu erfolgen hat (VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136; BFG 17.04.2015, RV/2101415/2014 mwN; BFG 24.09.2015, RV/5100389/2012).
Das Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes ist insbesondere bei Kosten, die durch die allgemeine Lebensführung verursacht sein können (UFS 07.05.2013, RV/0028-W/13 mwN) wie der Besuch von Heilthermen, Fitnessstudios oder Massagen, unerlässlich, um eine nachweisbare Abgrenzung von Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit, die nach einhelliger Rechtsmeinung nicht abzugsfähig sind, treffen zu können (vgl. Doralt, EStG, § 34 Rz 78 "Krankheitskosten").
Zu derartigen (nicht abzugsfähigen) allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zählen auch Aufwendungen für Stärkungsmittel, Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert, was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Eine ärztliche Verschreibung ist auch für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches medizinisches Personal erforderlich (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Anm. 78 "Krankheitskosten").
In seinem Erkenntnis vom 10.2.2016, 2013/15/0254 entschied der VwGH hinsichtlich der einem Abgabepflichtigen für Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel entstandenen Kosten (er habe aufgrund der behinderungsbedingt notwendigen Medikamenteneinnahme starke Magenschmerzen und es sei wegen der Gefahr einer Mangelernährung durch seine Schonkostdiät die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln und Vitaminpräparaten notwendig), dass nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung führe. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, dh die Maßnahmen müssen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein.
Die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel der Bf. konnten nicht durch eine ärztliche Verschreibung eines Kassenarztes bzw des behandelnden Krankenhauses nachgewiesen werden, sondern wurden von einer Wahlärztin empfohlen und teilweise auch von dieser Wahlärztin erworben. Sie stehen deswegen auch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der ärztlichen Therapie und sind daher nicht abzugsfähig.
Die Bf. hat ihrem Antrag Kosten zugrunde gelegt, die sie (subjektiv) in Hinblick auf die Verbesserung ihrer Gesundheit getätigt hat. Das sind jedoch nicht zwangsläufig Kosten einer Heilbehandlung, die als tatsächlichen Kosten in Zusammenhang mit ihrer Behinderung als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen sind.
So wurden die Massagen laut vorliegenden Rechnungen von gewerblichen Massagepraxen durchgeführt. Gewerbliche Masseure sind jedoch gesetzlich nicht berechtigt, Heilbehandlungen an kranken Menschen durchzuführen. Damit kann schon nach allgemeinen Begriffen keine Heilbehandlung vorliegen. Gleiches gilt für die Yoga-, Kinesiologie- sowie Qi Gong-Kurse bei welchen Übungen ohne ärztliche Überwachung durchgeführt werden. Der Besuch derartiger Kurse stellt bei der Bf. somit auch keine Heilbehandlung im engeren Sinn dar, sondern dienen der Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens und der allgemeinen Beweglichkeit. Daher stellen diese Kurse bzw. Behandlungen grundsätzlich auch keine Heilbehandlungen iSd § 4 der Verordnung dar.
Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit der Behinderung obliegt in erster Linie der Partei (vgl. Doralt, EStG 11, § 34 Tz 7 und die dort zit. Jud.; Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 34 Abs. 1 Tz 23 und die dort zit. Jud.; UFS 07.05.2013, RV/0028-W/13). Die Bf. ist daher bei Geltendmachung höherer Beträge als der Pauschbeträge als außergewöhnliche Belastung zu einer den ursächlichen Zusammenhang von Heilbehandlungen mit der Behinderung erkennen lassenden Darstellung verpflichtet (VwGH 18.05.1995, 93/15/0079 mwN). Aktenkundig konnte die Bf. keine ärztlichen Verordnungen vorlegen, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Kurse bzw. Behandlungen klar ergeben und die noch vor Beginn der Behandlungsleistungen erfolgt sind. Aus diesem Grund sind die Kosten für die Yoga-, Kinesiologie- und Qi Gong-Kurse sowie Massagen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Die Selbstbehalte für die Krankenhausaufenthalte, welche in Verbindung mit der 50%-igen Behinderung der Bf. stehen, stellen - vermindert um die Haushaltsersparnis - jedenfalls "Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" dar. Die von der Bf. angegebene Summe lt. Rechnungen iHv EUR 99,96 war bereits korrekt um die Haushaltsersparnis (iHv EUR 5,23 täglich) korrigiert, sodass dieser Betrag auch als "Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" anerkannt wird.
Die Physiotherapieanwendungen wurden von dem behandelnden Krankenhaus ***2*** im Chirurgie-Ambulanz-Bericht vom 03.10.2019 empfohlen und sind somit aus triftigen Gründen medizinisch geboten. Es handelt sich bei dem behandelnden Physiotherapeuten Name um keinen Vertragspartner für Physiotherapie der ÖGK. Laut Internetrecherche erstattet die ÖGK bei Wahl-Physiotherapeuten 80%. Somit werden die übrigen 20% der belegmäßig nachgewiesenen Kosten betreffend die Physiotherapie - sohin EUR 90,00 - als "Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" anerkannt.
Es ergibt sich folgende Aufstellung der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen:
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In BVE anerkannt
|
580,48
|
Selbstbeh.
|
99,96
|
Physio
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90
|
Summe
|
770,44
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
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Einkünfte
| |
20.838,02
|
Topf-SA
| |
-60
| | |
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Außergew. Bel.
| |
| | |
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Freibetrag Beh.
| |
-401
|
Aufw. Ohne SB
| |
-770,44
| | |
|
Einkommen
| |
19.606,58
|
Steuer
| |
|
0% v. 11.000
|
0% v. 11.000
|
0
|
25% v. 6513,28
|
25% v.7000
|
1750
| |
35% v. 1606,58
|
562,30
| | |
|
Verkehrsabsetzbetrag
| |
-400
| | |
1912,30
|
Steuer sonstige Bez.
| |
173,49
|
Summe
| |
2085,79
|
Anrechenbare Lohnst
| |
-2681,32
| | |
-595,53
|
gerundet
| |
-596
| | |
|
Gutschrift
| |
596 €
| | |
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 17. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100478/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100478.2021
- Stammnummer
- 140023
- Gültig
- 17.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF