Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0124-L/04
Zurücknahmeerklärung nach § 156 Abs. 2 FinStrG nach nicht entsprochenem Mängelbehebungsauftrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0124-L/04vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
MB, geb. X, wohnhaft in Y, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
18. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
19. November 2004, SN 2000/00070-001, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde gilt
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (=Bf) war alleiniger
Geschäftsführer der Fa. C GmbH, die ein Fitnessstudio betrieb.
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt,
dass der Bf im Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1998 neben seinem
Geschäftsführergehalt über ein Verrechnungskonto zusätzlich
insgesamt einen Betrag von 2,163.142,00 S bezogen hatte. Das Finanzamt verteilte
diesen Betrag gleichmäßig, rechnete die sich ergebenden monatlichen
Beträge zum jeweiligen Geschäftsführergehalt dazu und setzte eine
entsprechende Nachforderung von Lohnsteuer sowie des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen fest.
Darüber hinaus schrieb das Finanzamt für die
Monate Februar bis Mai 1999 Umsatzsteuer in Höhe von 75.500,00 S vor, weil
für diese Monate weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch
entsprechende Voranmeldungen abgegeben worden waren.
Der Bf zeigte sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten
Finanzvergehen geständig, gab aber an, die an ihn ausgezahlten Gelder zum
Großteil für inoffizielle Zahlungen an andere Personen verwendet zu
haben.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. August 2000 wurde
der Bf schuldig befunden, Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und b
FinStrG begangen zu haben. Die über ihn verhängte Geldstrafe betrug
250.000,00 S (18.168,21 €), die für den Fall der Uneinbringlichkeit
dieser Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage.
Über das Vermögen der Fa. C GmbH war am 13.
September 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden; die Konkursaufhebung
war mit Gerichtsbeschluss vom 16. März 2000 erfolgt.
Eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim
Bf vom August 2003 ergab, dass dieser bei der Fa. P GmbH & Co KG angestellt
war und monatlich rund 580,00 € verdiente. Er war zu diesem Zeitpunkt
Schlafgeher bei seinen Eltern und leistete an diese einen Unkostenbeitrag von
rund 100,00 €. Pfändbare Gegenstände wurden bei ihm nicht
festgestellt. Er gab außerdem an, die Finanzverwaltung ausgenommen, keine
Schulden zu haben.
Gemäß
§ 171 Abs. 1 FinStrG werden
Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der
Entscheidung fällig. Gegenständlich trat die Fälligkeit der
Geldstrafe am 6. Februar 2002 ein.
Nach mehrmaligen telefonischen Rücksprachen bei der
Finanzstrafbehörde Linz brachte der Bf ein mit 29. September 2002 datiertes
Gesuch ein, worin er ausführte, dass monatliche Zahlungen von 436,00
€, beginnend ab September 2002, telefonisch vereinbart worden seien. Sein
mit Anfang September geplantes Arbeitsverhältnis habe sich aber seit rund
einem Monat verschoben, sodass es ihm aus finanziellen Gründen erst am 15.
Oktober möglich sein werde, die erste Rate zu begleichen. Er bitte, seine
schwierigen Lebensumstände - kein eigener Wohnsitz, kein eigenes
Fahrzeug, derzeit kein Gehalt - zu berücksichtigen.
Das Finanzamt bewilligte mit Bescheid vom 2. Oktober 2002,
beginnend ab 15. November 2002, eine Rate von 872,00 €, zehn Raten zu je
436,00 € und eine Restzahlung von 13.848,00 € und führte zur
Begründung an, dass die Anzahlung die ersten beiden angebotenen Monatsraten
umfasse. Die Laufzeit der Zahlungserleichterung sei unter Bedachtnahme auf die
gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf vorerst mit
zwölf Monaten begrenzt. Sollte zu gegebener Zeit ein neuerlicher
begründeter Antrag eingebracht werden, werde bei Vorliegen aller
Voraussetzungen eine weitere Zufristung in Aussicht gestellt.
Der Bf brachte keine einzige dieser Raten zur Einzahlung
und ersuchte mit Eingabe vom 24. Jänner 2003, monatliche Ratenzahlungen von
100,00 € zu bewilligen, da er sich derzeit in einer aussichtslosen
finanziellen Situation befinde. Für die Monate November und Dezember 2002
sowie Jänner 2003 seien bereits je 100,00 €, in Summe daher 300,00
€, überwiesen worden. Selbst diesen Betrag habe er von seiner
Lebensgefährtin leihen müssen, da keine andere Möglichkeit
bestanden habe, diesen Betrag aufzubringen. Er verpflichte sich, den monatlichen
Betrag sofort zu erhöhen, sobald er ein höheres Einkommen erzielen
könne.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2003 wies das Finanzamt dieses
Ratengesuch ab. Nach § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen
nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine
durch die Angaben im Ansuchen des Bf gegeben.
Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Zahlungen auf
das Strafkonto 997/5668 erfolgt waren, wurde der Bf mit Schreiben vom 6.
März 2003 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert.
Einem Aktenvermerk der Finanzstrafbehörde Linz vom 14.
April 2003 zufolge teilte der Bf telefonisch mit, einen Betrag von 400,00 €
zur Einzahlung gebracht zu haben. Der Bf wurde auf die Notwendigkeit eines
schriftlichen Ratengesuches hingewiesen und ihm zugesichert, ab April 2003
für drei Monate Raten von 200,00 € und ab Juli 2003 monatliche
Ratenzahlungen in Höhe von 500,00 € zu bewilligen.
Im August 2003 wurde dem Bf zugestanden, auch für die
Monate August und September 2003 Ratenzahlungen von je 200,00 € zu leisten.
Nachdem der Bf im März 2003 eine Ratenzahlung von
400,00 € und im April, Mai, Juli und September 2003 Ratenzahlungen zu je
200,00 € geleistet hatte, beantragte er mit Schreiben vom 17. Dezember 2003
in einem neuerlichen Ratengesuch, die Abstattung des offenen Strafbetrages
dergestalt zu bewilligen, dass er im Jänner 2004 eine Anzahlung von 200,00
€ und ab Februar einen höheren Betrag leiste, um den gesamten Betrag
in einer überschaubaren Frist bezahlen zu können. Derzeit habe er ein
Fixeinkommen von rund 600,00 € und bewege sich mit einer Rate von 200,00
€ am finanziellen Limit, sei aber auf jeden Fall
zahlungswillig.
Das Finanzamt bewilligte mit Bescheid vom 23. Dezember 2003
die begehrte Anzahlung von 200,00 € und ab Februar 2004 monatliche
Zahlungen von je 500,00 €.
Nach mehrfachem Eintritt eines Terminverlustes wegen
verspäteter Ratenzahlungen brachte der Bf mit Eingaben vom 22. März
und 25. Juni 2004 neuerliche Ratengesuche ein, welche dahin gehend bewilligt
wurden, dass weitere Ratenzahlungen in Höhe von 500,00 € bewilligt
wurden.
Der Bf überwies im März, Mai, Juli und August
2004 die vereinbarten Beträge von jeweils 500,00 € und wurde am 2.
November 2004 nach dem Ausbleiben weiterer Zahlungen neuerlich zum Strafantritt
aufgefordert.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache vor der
Erstbehörde wurde dem Bf, nachdem er Ratenzahlungen von 1.000,00 €
angeboten hatte, mitgeteilt, dass er bis zum 12. November 2004 einen
Einmalbetrag von 10.000,00 € zu entrichten habe und im Anschluss daran die
angebotenen Raten.
Mit einem Ombudsmann, der darauf folgend für den Bf
bei der Erstbehörde telefonisch Rücksprache hielt, wurde vereinbart,
dass dieser bis zum 17. November einen Betrag von 5.000,00 € und danach
monatliche Beträge von 1.000,00 € zur Einzahlung zu bringen
habe.
Der Bf tätigte die Zahlung von 5.000,00 €
vereinbarungsgemäß, brachte aber gleichzeitig am 17. November 2004
ein Ratengesuch ein, in welchem er anstatt der vereinbarten Ratenzahlungen von
1.000,00 € monatliche Zahlungen von 500,00 € für das nächste
halbe Jahr und erst danach monatliche Beträge von 1.000,00 € anbot, um
sich ein finanzielles Fundament für derart hohe Ratenzahlungen schaffen zu
können.
Mit Bescheid vom 19. November 2004 wies das Finanzamt
dieses Ratengesuch ab. Wiederum wies das Finanzamt darauf hin, dass
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde.
Eine solche Gefährdung erscheine im vorliegenden Fall gegeben.
Mit einer an das Bundesministerium für Finanzen
adressierten Eingabe vom 18. November 2004, welche dem Finanzamt Linz am 23.
November 2004 mittels Telefax zur weiteren Veranlassung übermittelt wurde,
ersuchte der Bf wiederum um Bewilligung von monatlichen Zahlungen in Höhe
von 500,00 € anstatt der vereinbarten 1.000,00 €, da er nicht wisse,
wie er sich die finanzielle Grundlage für eine Rate von 1.000,00 € pro
Monat schaffen solle. Wie an der Überweisung des Betrages von 5.000,00
€ erkennbar sei, sei er zahlungswillig.
Das Finanzamt Linz wertete diese Eingabe als Beschwerde
gegen den abweisenden Bescheid vom 19. November 2004 und legte diese dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Am 4. Jänner 2005 trug die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz dem Bf mit Mängelbehebungsauftrag auf, die Eingabe an das
Bundesministerium für Finanzen, welche das Finanzamt Linz als Beschwerde
gegen den abweisenden Zahlungserleichterungsbescheid vom 19. November 2004
gewertet habe, dahin gehend zu ergänzen, dass der Bescheid zu bezeichnen
sei, gegen den sich die Beschwerde richte, eine Erklärung nachzureichen
sei, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde bzw. anzugeben sei,
welche Änderungen der Bf beantrage, sowie die Beschwerde zu begründen.
Auf Grund des § 153 Abs. 1 iVm § 156 Abs. 4
FinStrG werde die Behebung der angeführten Mängel innerhalb einer
Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgetragen. Bei
Versäumung dieser Frist gelte die Beschwerde als
zurückgenommen.
Dieser Mängelbehebungauftrag wurde dem Bf am 7.
Jänner 2005 mittels Hinterlegung zugestellt. Auf Anfrage teilte ein Beamter
des Zustellpostamtes mit, dass die Briefsendung tatsächlich am 7.
Jänner 2005 von der Mutter des Bf (Unterschrift: IB) abgeholt worden
sei.
Der Bf reagierte auf diesen Mängelbehebungsauftrag bis
dato nicht.
Eine Durchsicht des Finanzstrafkontos ergab, dass er
- trotz Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens - die von ihm
angebotenen monatlichen Zahlungen von 500,00 € sowohl im Dezember 2004 als
auch im Jänner 2005 geleistet hat.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der 3. Abschnitt der BAO regelt den Verkehr zwischen
Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
Nach § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen
auch im Finanzstrafverfahren die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO
sinngemäß.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf
die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen
an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder erschließende Ziel des
Parteienschrittes. Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven
Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die
Erklärung unter Berücksichtigung des Verfahrenszweckes und der der
Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel
ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht
ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit
nimmt (Ritz, BAO-Kommentar², § 85 Tz. 1).
Die Finanzstrafbehörde ging daher im Zweifel zum
Vorteil des Bf davon aus, dass dieser - in Unkenntnis der Bestimmung des §
62 Abs. 1 FinStrG, wonach über Rechtmittel der unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz entscheidet - wohl die irrige
Ansicht vertreten habe, das Bundesministerium für Finanzen könne eine
Entscheidung zu seinen Gunsten bewirken bzw. eine für ihn negative
Entscheidung der Finanzstrafbehörde I. Instanz revidieren, und mit seinem
an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Schreiben eine
Abänderung der bereits am 16. November 2004 telefonisch angekündigten
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, das geringere als monatliche
Raten von 1.000,00 € zum Inhalt hätte, bewirken wollte.
Nach § 153 Abs. 1 FinStrG hat ein Rechtsmittel gegen
Erkenntnisse (Bescheide) zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen
das es sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis
(der Bescheid) angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung;
e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht
werden, deren Bezeichnung.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr
erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Entspricht ein Rechtsmittel nicht den im § 153
umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein Formgebrechen auf, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß
§ 156 Abs. 2
FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen
Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst
nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen (§ 156 Abs. 4 FinStrG).
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, in
dem die vermutete Zurücknahme des Rechtsmittels festgestellt wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0124-L/04
- Stammnummer
- 13990
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF