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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300034/2022

Finanzordnungswidrigkeit, Verfolgungsverjährung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300034/2022vom 10.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Seitens der BP erscheint es unabhängig davon, ob ein Rechtsgeschäft zwischen den beiden im Sachverhalt genannten Parteien abgeschlossen wurde, unstrittig, dass die ***5*** aufgrund der übernommenen Haftungen vom geprüften Unternehmen die Übernahme der Schuldigkeit bei diesem einfordern kann. Die Übernahme der, der Haftungserklärung zugrundeliegenden Kreditverbindlichkeit durch die AbgPfl wurde seitens des Rechtsvertreters des Kreditinstitutes (RA ***9***) wie auch vom Masseverwalter der "***4***" Hrn ***10*** dem FA schriftlich bestätigt. In diesen Bestätigungen wurde explizit darauf hingewiesen, dass neben der Übernahme der Kreditverbindlichkeit keine darüber hinaus gehenden Vereinbarungen getroffen wurden. Lt. schriftlicher Darstellung des Masseverwalter ***10*** vom 21.05.2019 wurden von ihm über diesen Sachverhalt im Konkursabwicklungszeitraum Gespräche mit dem Geschäftsführer der "***4***" Hrn ***Bf1*** als auch mit dessen steuerlichen Vertreter, Hrn ***7*** (***8***) geführt. Ein Verkauf der BGA neben der Übernahme der Kreditschuld am 19.09.2018 (Rechnungsausstellungsdatum) wird demnach ausgeschlossen. Weiters ist festzustellen, dass anhand des, mit ***57***.2018 eröffneten Konkursverfahrens gegen die "***4***" die, in der gegenständlichen Rechnung angeführte Rechtshandlung innerhalb eines 6 monatigen Zeitraumes vor Konkurseröffnung fällt. Demnach wäre lt. Konkursordnung der Masseverwalter angehalten, diese Rechtshandlung anzufechten, um eine Gläubigerbevorteilung zu vermeiden. Eine Anmeldung dieser Forderung im Konkursverfahren ist It. Einvernahme des Masseverwalters nicht erfolgt. Bei der am 30.04.2019 erfolgten Einvernahme wurden ***10*** der Kaufvertrag und die Rechnung vom 19.09.2018 vorgelegt, wobei dieser aussagte, sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt zu haben. Im Zuge der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wurde auch erwogen, dass die mit 19.09.2018 ausgestellte Rechnung nachträglich erstellt und rückdatiert worden sein könnte. Für diesen Fall ist festzuhalten, dass die Gesellschaft nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr rechtlich handlungsfähig war und demnach der Verkauf der BGA durch den Masseverwalter stattfinden hätte müssen. Da dies It. den Aussagen des Masseverwalters nicht erfolgte, wäre die Rechnung demnach von einer nicht zur Ausstellung von Rechnungen für die Fa "***4***" befugten Person erstellt worden und ist demnach nicht anzuerkennen. Nichtanerkennung der Vorsteuer aus der Rechnung vom 19.09.2018 über den Ankauf der BGA von dem insolventen Mieter Fa ***4*** Bäckerei (***27***). Der Kaufpreis von € 314.675,-- zuzügl 20% USt d.s. € 62.935,--). Der in der Rechnung angeführte Betrag resultiert in Wahrheit aus der Übernahme der Kreditverbindlichkeit von der Fa ***4*** infolge Schlagendwerdung der vom AbgPfl übernommenen Haftung. Die Rechnung dient lt. Ansicht der BP lediglich als Grundlage Vorsteuern und Aufwand (AfA) zu lukrieren um steuerschonend die Übernahme der Kreditverbindlichkeit abzufedern. Lt. Ansicht der BP wäre das Ereignis der Übernahme der Kreditverbindlichkeit auch ohne Konkurs der ***4*** eingetreten. Hinsichtlich der nachträglichen Erstellung der Rechnung ist zu bemerken, dass diese von der ***4*** nicht mehr ausgestellt werden darf, da sie aufgrund des Konkursverfahrens vom MV gesetzlich vertreten ist und damit nur dieser befugt wäre Betriebsvermögen zu veräußern." Sachverhalt laut abgabenbehördlicher Prüfung: "Das geprüfte Unternehmen ist Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft ***52***. In diesem Unternehmen befand sich u.a. als Mieter das Unternehmen ***36*** Konditor u Gast GmbH (StNr ***27*** ebf BV 21). Da es umfangreiche Investitionen in BGA als auch eine Beteiligung an den Umbaukosten der Liegenschaft vornahm, war die "***4***" gezwungen, Kredit(e) bei der Raiffeisenkasse ***21*** aufzunehmen. Für diese Kredite wurde eine Haftung von der Fa ***30*** 67 übernommen. Über das Unternehmen der "***4***" wurde am ***57***.2018 beim HG Wien der Konkurs eröffnet. Im Rahmen der Konkursabwicklung wurde die Haftung für den Kredit schlagend. Lt. Aussage des Hrn. ***7*** wurde die BGA infolge Wertlosigkeit (angeblich ist diese durch den maßgeschneiderten Einbau nicht mehr verwertungsfähig) nebst der nicht möglichen Entnahme der durch die "***4***" finanzierten Umbauten dem geprüften Unternehmen unentgeltlich überlassen. Um jedoch die Überführung dieser Wirtschaftsgüter buchhalterisch zu erfassen, sei es nötig eine Rechnung auszustellen, deren Rechnungssumme jedoch aus dem Wert des übernommenen Kredites resultiert." Am 14.3.2019 hat der Vertreter der ***5*** an den Masseverwalter geschrieben, dass die ***13*** die offenen von der Bank im Insolvenzverfahren angemeldeten Kreditverbindlichkeiten übernommen habe. Für diese Kredite habe die Vermieterin "***13*** '' mit Pfandurkunde vom 19.3.2015 über den Höchstbetrag von EUR 420.000,00 und mit Pfandurkunde vom 11.12.2015 über den Höchstbetrag von EUR 160.000,00 die Liegenschaft ***37*** Grundbuch ***38*** zum Pfand bestellt. (C-LNR 4 und C-LNR 5) Die Vermieterin sei nunmehr bereit, die gesamten Kreditverbindlichkeiten, wie diese im Insolvenzverfahren angemeldet worden seien, zuzüglich der weiterlaufenden Zinsen und Kosten zu übernehmen, sodass anstelle der Raiffeisenkasse ***21*** die Vermieterin als Gläubigerin am Insolvenzverfahren teilnehme. Am 30.4.2019 hat der Masseverwalter auf das Schreiben des Rechtsanwaltes der Bank Folgendes geantwortet: "Ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 14.3.2019, in welchem Sie u.a. mitteilten, dass es Vereinbarungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der "***35***" nicht geben soll. Mir zur Kenntnis gelangt ist nunmehr der beiliegende Kaufvertrag sowie eine Rechnung der Schuldnerin an die ***35*** Projektmanagement GmbH, die den Aussagen Ihrer Klientin entgegensteht. Ich vermute allerdings, dass sowohl der Kaufvertrag als auch die Rechnung ohne mein Zutun und Einverständnis erst nach Insolvenzeröffnung erstellt wurden, u.a. um der ***35*** Projektmanagement GmbH zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Höhe des in Rechnung ausgewiesenen Betrages zu verschaffen. Ich bitte um Stellungnahme, ob Ihrer Klientin von diesen Dokumenten etwas bekannt ist und darf gleichzeitig darum bitten, dass Sie mir kollegialerweise die in der Forderungsanmeldung Ihrer Klientin erwähnten, aber nicht vorgelegten Kreditverträge sowie die Haftungserklärungen der ***35*** für die Bankverbindlichkeiten der "***4***" Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H. zur Verfügung stellen. Am 30.4.2019 hat auch eine Befragung des Masseverwalters durch die Abgabenbehörde stattgefunden bei der er diese Angaben getätigt hat: "Eingangs wurde der dem Masseverwalter mit E-Mail vom 24.04.2019 mitgeteilte Sachverhalt erörtert. Herrn ***29*** wurden der Kaufvertrag betreffend Veräußerung des Inventars an die ***6*** und die darüber erstellte Rechnung vom jeweils 19.09.2018 vorgehalten. Hr Dr Freimüller sagte aus, dass er über diese beiden Urkunden bis dato keine Kenntnis erlangt hat. Der in der Rechnung ausgewiesene Verkaufspreis von netto € 314.675,-- zuzüglich 20% USt (d.s. € 62.935,-) wäre als Forderung im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Die Rechnung wurde innerhalb des 6 monatigen Zeitraumes vor Konkurseröffnung (***57***.2018) ausgestellt. Die daraus resultierende Forderung wäre demnach als Konkursmasse anzusetzen. Dem Prüfer wurde ein Schreiben der Rechtsanwälte ***9*** (juristische Vertretung der Gläubigerbank Raiffeisenbank ***21***) vom 14.03.2019 vorgelegt, in welchem sich die ***30*** 67 bereit erklärt, die aushaftenden Kreditverpflichtungen nebst weiterlaufenden Zinsen in Bezug auf die bestehende Haftung zu übernehmen. In diesem Schreiben ist explizit angeführt, dass neben der Übernahme der Kreditverbindlichkeit keine Vereinbarungen zwischen der Gemeinschulderin, dem Kreditinstitut und der ***30*** 67 abgeschlossen wurden. Der dem Sachverhalt zugrundeliegende Kreditvertrag wie auch die Haftungserklärung werden dem Prüfer umgehend in Kopie nachgereicht. ***Bf1*** hat am 20.6.2021 als Beschuldigter gegenüber der Finanzstrafbehörde folgende Angaben getätigt: "F: Gab es einen Steuerberater für die Firma? In welchem Zeitraum? A: Ja, im Zeitraum von Beginn an bis zur Konkurseröffnung. Es war die Kzl ***8*** und Herr ***7*** war mein Ansprechpartner vor Ort. F: Gab es einen Masseverwalter für die Firma "***4***"? A: Es war der im 8. Bezirk, den Namen weiß ich nicht auswendig. Auf Nachfrage gebe ich an, ja es war ***10***. Der Masseverwalter war nach der Konkurseröffnung verantwortlich. F: Ab wann war die "***4***" Bäckerei Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.bH. in Konkurs? Wie kam es zu dem Konkurs? A: ***57***.2018 war die Meldung des Konkurses. Der Grund des Konkurses lag im zu geringen Umsatz, der zu hohen Miete und der zu hohen Kosten. F: Wie kam es zu dem Verkauf der Bäckerei? Wie kam der Kontakt zum Käufer zustande? A: Die ***4*** hatte einen Kredit für die Geschäftsausstattung und den Umbau. Die ***35*** war an dem Kredit beteiligt. Die ***30*** war der Hauseigentümer und der Vermieter meines Geschäftslokales und hat für den Kredit gebürgt, damit ich den Kredit bekomme und das Lokal ausbauen kann und sie schließlich Miete von mir bekommt. Der Vertreter stellt klar: Es bestand ein Mietvertrag für eine kleinere Lokalfläche, die durch Herrn ***Bf1*** bereits eingerichtet war. Es wurden dann weitere Flächen frei und die ***30*** hatte Herr ***Bf1*** angeboten sein Lokal zu erweitern und im Zuge dessen hat sie dann auch die Bürgschaft für den Kredit übernommen. Eigentlich hätte die ***30*** den Umbau tragen müssen und hätte das erweiterte Geschäftslokal mit erhöhter Miete an die ***4*** vermietet. F: Wie wurde der Verkauf des Mobiliars abgewickelt? A: Wir haben uns geeinigt, als der Kredit offen war, dass den Kredit komplett die ***30*** übernimmt und dafür das Lokal bekommt. Der Vertreter stellt klar: Nach Verhandlungen mit der ***5*** wurde nach einigen Monaten der Kreditübernahme durch die ***30*** stattgegeben. Damit in die Buchhaltung der ***30*** der Gegenwert des Kredites dargestellt werden musste, verlangte die Bank eine Rechnung für das Inventar. Diese musste natürlich gem. UStG ordnungsgemäß ausgestellt werden. Der Übernahme des Kredites wurde ca. im Februar/März 2019 zugestimmt. Herr ***29*** als Masseverwalter wollte noch die Vorgangsweise mit dem Inventar genau prüfen, hat aber, da keine Masse dafür vorhanden war, davon Abstand genommen. F: Wer hat die Rechnung vom 19.09.2018 in der über das Inventar und Mobiliar der "Bäckerei ***39***" abgerechnet wurde ausgestellt? A: Ich habe das getan, weil es die Bank verlangt hat. F: Wann wurde diese Rechnung ausgestellt? A: Als wir das mit der Bank geklärt haben, habe ich die Rechnung ausgestellt. Dies war im Februar/März 2019. F: Haben Sie die Rechnung dem Masseverwalter und dem Steuerberater übergeben? Wann? A: Die Rechnung hat der Steuerberater sicher bekommen und ich denke schon, dass der Masseverwalter die Rechnung auch bekommen hat, weiß aber nicht wann. Schon Anfang 2018 gab es Gespräche mit der Bank und dem Eigentümer, da klar war, dass die Miete zu hoch ist und es war angedacht, das Lokal an die ***30*** zurückzugeben. Es war nur noch nicht klar, wie die Rückgabe erfolgen soll und der Konkurs ist dann noch dazwischengekommen. F: Hat es noch eine gesonderte Zahlung gegeben? A: Nein. F: Was haben sie bezüglich der Umsatzsteuer mit ihrem steuerlichen Vertreter besprochen? A: Die Rechnung die von der Bank verlangt wurde, wurde ausgestellt und ich habe sie meinen Steuerberater weitergeleitet. Der Vertreter stellt klar: Wir haben schon besprochen, dass die Umsatzsteuer abzuführen ist und dass die USt mit der ***30*** verrechnet werden soll. F: Wie kam es zur Berichtigung der UVA 09/2018? A: Es wurde besprochen, dass die Umsatzsteuer zwischen der ***36***" und der ***30*** gegenverrechnet wird. Dies wurde mit ***25*** und ***31*** von Seiten der ***30*** besprochen. ***31*** ist die rechte Hand von ***Bf2*** und war damals bei der ***30***angestellt. Es gibt zu dieser Vereinbarung nichts Schriftliches, es wurde aber auch so mit der Bank besprochen. Es ist nicht bekannt, ob die Bank den Kaufvertrag bekommen hat. Der Vertreter stellt klar: Nachdem die Rechnung ordnungsgemäß vorhanden war, habe ich die Berichtigung vorgenommen. F: Wer war bei der Bank ihr Ansprechpartner? A: Herr ***32***. F: Hat es einen Überrechnungsantrag an das Finanzamt gegeben? Der Vertreter stellt klar: Meines Wissens nein, da wir den Überrechnungsantrag gestellt hätten, wäre das Guthaben auf dem Abgabenkonto der ***30*** gewesen. Ich weiß aber auch nicht, ob es nicht einen Abgabenrückstand auf dem Konto der ***30*** gegeben hat." Der Niederschrift ist ein handschriftlicher Vermerk des Bf. 2 angefügt, dass er niemals die Absicht gehabt habe, sich an der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu bereichern, da auch die Faktura im guten Glauben und auf Verlangen der Bank geschrieben worden sei. Am 12.7.2021 erließ die Finanzstrafbehörde ein Auskunftsersuchen an Herrn Prok. ***28*** der ***5***, das er mit Schreiben vom 9.8.2021 folgendermaßen beantwortet hat: "Die ***13*** war nicht Bürge, sondern Pfandbesteller für die beiden Kredite der "***4***" Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H. Nachdem die Haftung der "***4***" Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H. wegen Nichtbezahlung der Raten fällig gestellt wurde, hat die ***13*** das komplette Kreditobligo mittels Kreditübenahmserklärungen per 14.03.2019 übernommen. Grundlage war der uns vorliegende Kaufvertrag vom 19.09.2018, welchen Sie auch Ihrem Auskunftsbegehren angehängt haben. Es wurde von unserer Bank der unterfertigte Kaufvertrag verlangt, nicht jedoch eine Rechnung, da die aushaftenden Kredite der Gegenwert waren. Die von Ihnen beigelegte Rechnung liegt in unseren Unterlagen nicht auf und war uns bis dato auch nicht bekannt. Selbstverständlich war die Kreditübernahme nur mit Zustimmung der Bank möglich, da andernfalls eine Verwertung der Sicherheit des Pfandbestellers notwendig geworden wäre. Der Kaufvertrag vom 19.09.2018 lag vor. Nein, da wir bis dato auch nichts von einer Rechnung wussten, ist uns nicht bekannt wer beschlossen hat eine Rechnung zu schreiben und rückzudatieren."Anlastungen zum Beschuldigten ***Bf1***: Einleitung 27.4.2021: Gegen Sie wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie, als ehemaliger Geschäftsführer der "***4***" Bäckerei Konditor u Gast. GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt haben: Umsatzsteuervoranmeldung 9 2018 iHv € 62.935 und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b FinStrG begangen haben. Stellungnahme der Amtsbeauftragten: c) Gegen Herrn ***Bf1*** wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als ehemaliger Geschäftsführer der "***4***" Bäckerei Konditor u Gast. GmbH, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt hat: Umsatzsteuervoranmeldung 9 2018 iHv € 62.935 und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b FinStrG begangen hat, bzw. dazu beigetragen hat, dass der Verband ***13*** durch seinen Entscheidungsträger ***Bf2*** ein Finanzvergehen begehen konnte und hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 11 iVm 33 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b FinStrG begangen hat. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 62.935.- Die Sache des Verfahrens gibt der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vor. Es liegt lediglich ein Schuldspruch zur Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung für 9/2018 der "***4***" Bäckerei Konditor u Gast. GmbH vor, über eine Beitragshandlung zu einer nicht zustehenden Geltendmachung von Vorsteuern bei der ***13*** wurde durch den Spruchsenat nicht abgesprochen, daher ist dies auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim BFG. Anlastungen zur Beschuldigten ***Bf2*** als Geschäftsführerin der ***6***: Die ***6*** wurde am 04.06.2014 gegründet. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin fungierte ***25*** (geb. ***23***) ab Gründung bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 5.4.2022. Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse: ***30*** International ***34*** 50%, ***25*** (geb. ***23***) 47,45 %, ***24*** (geb. 13.06.1985) 2,55% Zum objektiven Tatbestand: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer für 9/2018 bei der ***13***: Für den Monat 9/2018 wurden folgende Meldungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen erstattet: Buchungstag 19.10.2018, Zahllast € 1.590,00 mit Überweisung vom 17.10.2018. Elektronisch eingebrachte Voranmeldung vom 12.12.2018 mit einer beantragten Gutschrift von € 59.658,20. Sie wurde vom FinanzOnline Teilnehmer-ID ***45*** eingebracht. Diese gehört zu ***49***. Diese Gutschrift wurde nicht gebucht, sondern war der Anlass zur Überprüfung der geltend gemachten Vorsteuer von € 63.268. Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 2.500,00, mit Überweisung vom 7.12.2018 Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 1.500,00, mit Überweisung vom 14.12.2018 Buchungstag 5.6.2019, Gutschrift € 4.742,74. Nach den Feststellungen der Prüfung wurde demnach auf Grund der Eingangsrechnung der ***2*** mittels UVA vom 12.12.2018 Vorsteuer für 9/2018 geltend gemacht, die nicht zustand. ***2***: Die ***2*** wurde am 12.6.2013 errichtet. Als Geschäftsführer fungierte ***Bf1*** bis zur Konkurseröffnung am ***57***.2018. Die Gesellschaft wurde am 6.7.2022 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht. Für U 9/2018 wurde am 19.11.2018 eine Voranmeldung eingereicht und eine Gutschrift von € 508,92 geltend gemacht, die am Abgabenkonto verbucht wurde. Am 28.5.2019, somit nach Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung bei der ***13***, wurde eine berichtigte Voranmeldung 9/2018 mit einer Zahllast von € 62.426,08 eingereicht, die am 11.6.2019 verbucht wurde. Die Summe aus unrichtig geltend gemachter Gutschrift und Zahllast von € 62.935,00 ergibt den strafbestimmenden Wertbetrag. In Folge der Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis war der Bf.2 verpflichtet diese Umsatzsteuerzahllast zu melden/nachzumelden und zu entrichten. Die Ausstellung der Rechnung an die ***35*** erfolgte jedoch erst knapp vor Konkurseröffnung. Den Angaben des Bf. 2 zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ist der Senat nicht gefolgt, da sie nicht in Einklang mit der Aktenlage und den Angaben anderer Personen stehen. Sie kann nicht erst im Februar oder März 2019 ausgestellt worden sein, wenn seitens der ***13*** bereits am 12.12.2018 Vorsteuer aus der Rechnung geltend gemacht wurde. Der Angabe, dass die Rechnung bereits im September 2018 erstellt wurde, steht wiederum die Aussage des steuerlichen Vertreters entgegen, dass er bei Erhalt der Rechnung und dies war erst im Zuge der Prüfung der ***13*** umgehend auch eine Berichtigung bei der ***4*** Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H. vorgenommen habe. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht der Senat davon aus, dass sich die Berichtigungspflicht erst zu einem Zeitpunkt ergeben hat, als bereits in Folge der Konkurseröffnung am ***57***.2019 keine Zahlungsverpflichtung mehr schlagend wurde, daher kann auch keine Verkürzung der Vorauszahlungen für 9/2018 angelastet werden, sondern nur eine Verletzung einer Meldungspflicht nach § 51 FinStrG. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Die Anschuldigung der Nichteinreichung einer Voranmeldung mit Verkürzungsvorsatz beinhaltet auch die Anlastung einer Tat der Verletzung einer Meldepflicht als Finanzordnungswidrigkeit. Als am 28.5.2019 die berichtigte Voranmeldung eingereicht wurde, hat zu diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich einer Verfolgung des Bf. als Geschäftsführer der ***2*** zu laufen begonnen. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG verjähren gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG somit binnen Jahresfrist. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens als erste Verfolgungshandlung gegen den Bf.2 erfolgte erst am 27.4.2021, demnach war zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Verfahren gegen ***Bf1*** war somit einzustellen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 10. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300034/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300034.2022
Stammnummer
139832
Gültig
10.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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