Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400046/2019
Zurechnung von Schwarzarbeitern; Deckungsrechnungen von Scheinfirmen (KommSt/DA)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400046/2019vom 03.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Parallelverfahren RV/7102901/2017 (betreffend LSt/DB/DZ) hat die Beschwerdeführerin Verjährung eingewendet. Hierzu ist festzuhalten, dass die hier gegenständlichen Lohnabgaben aus dem Zeitraum 2004-2006 grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres, sohin ab Ende 2009 verjähren (allgemeine Bemessungsverjährung gemäß § 207 Abs. 2 der aufgrund des Abgabenverwaltungsreformgesetzes - AbgVRefG, BGBl Nr. 20/2009, seit 1.1.2010 auch auf Landes- und Gemeindeabgaben anwendbaren BAO bzw. § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 lit. a der bis 31.12.2009 anwendbaren Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl Nr. 21/1962 i.d.F. LGBl Nr. 38/1983). Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist durch jede Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches um ein Jahr, sofern diese Amtshandlung von der Abgabenbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen wird. Dies gilt auch für Amtshandlungen, die innerhalb eines solchen Verlängerungszeitraumes vorgenommen werden, sodass dadurch eine erneute Verlängerung um ein weiteres Jahr eintritt. Als Verlängerungshandlung kommen grundsätzlich alle nach außen erkennbaren Handlungen infrage, die von einer sachlich zuständigen Abgabenbehörde unternommen werden und auf die Geltendmachung eines konkreten Abgabenanspruches gerichtet sind. Nicht erforderlich ist, dass sie sich gegen den Abgabenpflichtigen richten oder ihm bekannt sind. § 156 Abs. 1 WAO normierte für den Fall derartiger Amtshandlungen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist, sodass sie mit Ablauf des Jahres, in welchem sie vorgenommen wurde, neu zu laufen begann. Amtshandlungen, die für eine derartige Fristverlängerung infrage kommen, wurden im vorliegenden Fall erst ab 2008 und damit im zeitlichen Anwendungsbereich der BAO gesetzt, sodass eine Unterbrechung gem. § 156 Abs. 1 WAO jedenfalls nicht stattgefunden hat.
Stets ist jedoch erforderlich, dass eine Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (Verlängerungshandlung) tatsächlich vorgenommen wurde. Die bloße Ankündigung einer solchen Amtshandlung verlängert die Verjährungsfrist nicht (vgl. VwGH 6.7.2006, 2006/15/0046; 24.4.2007, 2007/17/0029). In diesem Sinne hat das E-Mail der Prüferin des Finanzamtes vom 29.12.2011, in welchem sie dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitteilt, dass sie sich aus internen Gründen der Angelegenheit nicht widmen konnte und eine weitere Bearbeitung bzw. Kontaktaufnahme daher erst im nächsten Jahr (2012) erfolgen wird, keine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkt. Bei dieser Mitteilung handelt es sich bloß um die Ankündigung von Amtshandlungen. Demnach hat hinsichtlich der Abgaben aus den Jahren 2004 und 2005, für welche die allgemeine Verjährungsfrist am 31.12.2009 bzw. am 31.12.2010 geendet hat und die sich - bei verjährungverlängernder Wirkung der bis dahin gesetzten Amtshandlungen - 2011 bereits in einem "Verlängerungsjahr" befunden haben, eine (weitere) Verlängerung über das Jahr 2011 hinaus jedenfalls nicht stattgefunden. Die Festsetzung dieser Abgaben mit Bescheiden vom 29.11.2013 erfolgte daher erst nach Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist. In Bezug auf die Dienstgeberabgabe ist zudem festzuhalten, dass im Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 17.1.2008 an zu prüfenden Abgabenarten und -zeiträumen lediglich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Sozialversicherungsbeiträge und Kommunalsteuer 2004-2006 angeführt sind, nicht aber Dienstgeberabgabe. Da die Fristverlängerung i.S.d. § 209 Abs. 1 BAO die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraussetzt (VwGH 17.5.2001, 2000/16/0602; 29.11.2001, 2001/16/0364; 23.1.2003, 2002/16/0027; 25.6.2008, 2008/15/0090) wurden hinsichtlich der Dienstgeberabgabe, die nicht Gegenstand der GPLA war, keinerlei Verlängerungshandlung gesetzt, sodass bei Erlassung des Bescheides am 29.11.2013 die allgemeine Verjährungsfrist zur Gänze (auch hinsichtlich des Jahres 2006) abgelaufen war.
Allerdings beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist (§ 207 Abs. 2 Satz 2 BAO). Dies gilt gemäß § 207 Abs. 5 BAO sinngemäß auch für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des FinStrG fällt, wie insb. für Landes- und Gemeindeabgaben, sohin auch für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. [2021], Rz 17ff zu § 207). Diese Bestimmung ist gemäß § 323a Abs. 1 Z. 5 BAO für Landes- und Gemeindeabgaben ab 1.1.2010 anwendbar. Davor enthielt § 145 Abs. 2 Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl Nr. 21/1962 i.d.F. LGBl Nr. 38/1983, eine inhaltsgleiche Bestimmung.
Zur Rechtslage vor dem AbgVRefG judizierte der VwGH, dass eine solche Verlängerung nur dann eintritt, wenn für die betreffende Abgabe ein der Abgabenhinterziehung vergleichbarer Tatbestand besteht (VwGH 17.4.2008, 2008/15/0084, zur Frage der Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 154 Abs. 2 Tir. LAO [entspricht inhaltlich § 154 Abs. 2 WAO] in Bezug auf hinterzogene Kommunalsteuer). Diese Rechtsprechung ist auf die hier gegenständliche Kommunalsteuer 2004 anwendbar, da die Strafbestimmung des § 15 KommStG 1993 erst durch das AbgVRefG mit Wirksamkeit ab 26.3.2009 geschaffen wurde. Zu jener Zeit, als die Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer verkürzt hat, also als sie ihrer Verpflichtung zur monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung gem. § 11 Abs. 1 u. 2 KommStG 1993 bzw. zur jährlichen Steuererklärung gem. § 11 Abs. 4 KommStG 1993 nicht nachgekommen ist, hat dieses Verhalten keinen Straftatbestand verwirklicht, sodass eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre gem. § 154 Abs. 2 WAO - selbst im Fall der "Hinterziehung" bzw. vorsätzlichen Verkürzung - nicht eingetreten ist und die fünfjährige Frist mit Ablauf des 31.12.2009 - noch vor Anwendbarkeit der verjährungsrechtlichen Bestimmungen der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben aufgrund des AbgVRefG - geendet hat.
Kommunalsteuer für das Jahr 2004 durfte daher am 29.11.2013 nicht mehr festgesetzt werden. Der diesbezügliche Bescheid (die belangte Behörde hat die Kommunalsteuer 2004-2006 und die Dienstgeberabgabe 2004-2006 jeweils in Sammelbescheiden zusammengefasst; dies ändert aber nichts daran, dass für jedes Jahr und jede Abgabenart ein selbstständiger, gesondert zu behandelnder Bescheid [insgesamt daher sechs Bescheide] vorliegt) war daher ersatzlos aufzuheben.
Seit 1.1.2010 unterliegen Landes- und Gemeindeabgaben der BAO und damit deren § 207 Abs. 5, wonach die lange (damals 7-jährige) Frist für hinterzogenen Abgaben auch für jene Abgaben sinngemäß gilt, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des FinStrG fällt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll die längere Verjährungsfrist unabhängig von der formalen Bezeichnung als "Hinterziehung" gelten (38 d. Blg. XXIV. GP., S. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass die längere Frist für vorsätzlich verkürzte Landes- und Gemeindeabgaben nun unabhängig davon gilt, ob der Abgabenhinterziehung vergleichbare Tatbestände geregelt sind (Ritz/Koran, BAO 7. Aufl. [2021], Rz 176 zu § 207; Ritz, SWK 2009, S. 729). In Bezug auf die Kommunalsteuer 2005 und 2006, für die die allgemeine (5-jährige) Verjährungsfrist am 31.12.2010 bzw. 31.12.2011 geendet hätte, bedeutet dies, dass sich die Frist im Fall einer vorsätzlichen Verkürzung mit Inkrafttreten der verjährungsrechtlichen Bestimmungen der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben aufgrund des AbgVRefG am 1.1.2010 auf sieben Jahre (bis 31.12.2012 bzw. 31.12.2013) verlängert hat. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 - BBKG 2010, BGBl I Nr. 105/2010, wurde diese Frist auf 10 Jahre verlängert. Die zehnjährige Frist ist gemäß § 323 Abs. 27 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch - wie hier - nach dem 31.12.2002 entstanden ist. Vorsätzlich verkürzte Kommunalsteuer aus den Jahren 2005 und 2006 verjährt daher erst mit Ablauf des 31.12.2015 bzw. 31.12.2016. Für die Verlängerung der Verjährungsfrist infolge Abgabenverkürzung ist es nicht erforderlich, dass ein rechtskräftiger Schuldausspruch in einem (Finanz-) Strafverfahren erfolgt ist (VwGH 23.4.1985, 84/14/0157; 29.9.1997, 96/17/0453; 31.8.2000, 99/16/0110) oder dass ein Strafverfahren überhaupt eingeleitet wurde (VwGH 26.4.1994, 90/14/0142; 20.12.1994, 89/14/0149; 5.7.1999, 98/16/0391; 15.11.2005, 2002/14/0154), sondern ist in Ermangelung einer rechtskräftigen Verurteilung als Vorfrage zu beurteilen, ob und inwieweit eine Abgabe hinterzogen/vorsätzlich verkürzt wurde (VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032; 30.3.2016, Ra 2016/13/0007; 22.3.2018, Ra 2017/15/0044; 9.4.2020, Ra 2020/16/0023).
In Bezug auf die Dienstgeberabgabe besteht seit der Stammfassung - daher auch im hier maßgeblichen Zeitraum - mit § 8 Abs. 1 des Wr. Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl Nr. 17/1970, eine Strafbestimmung, wonach Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, eine Verwaltungsübertretung darstellen. Da hier somit ein "der Abgabenhinterziehung vergleichbarer" Tatbestand auf landesgesetzlicher Ebene existiert, beträgt die Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Verkürzung jedenfalls (auch für den Abgabenzeitraum 2004) zehn Jahre (§ 154 Abs. 2 WAO bzw. § 207 Abs. 5 BAO).
Im vorliegenden Fall wurden die am Arbeiterstrich bzw. über persönliche Kontakte angeworbenen und auf den Baustellen der Beschwerdeführerin eingesetzten Arbeiter vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ohne Zahlungsbelege/Empfangsbestätigungen bar entlohnt. Lohnkonten oder sonstige Aufzeichnungen über die eingesetzten Arbeiter und deren Entlohnung wurden nicht geführt und Lohnabgaben nicht entrichtet. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder die monatlich anfallenden Beträge bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats berechnet und entrichtet, noch die jeweiligen Jahresbeträge bzw. -bemessungsgrundlagen bis zum 31. März des Folgejahres bekannt gegeben. Durch diese Unterlassung wurden die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe verkürzt. Angesichts der Vorgangsweise der Beschwerdeführerin ist auszuschließen, dass ihr bzw. der ihrem Geschäftsführer der Umstand der Verkürzung nicht bewusst war. Dass dies unbewusst bzw. bloß fahrlässig geschieht, ist nicht denkbar (vgl. VwGH 20.11.1996, 94/13/0004, wonach der Geschäftsführer eines Unternehmens, das Schwarzarbeiter besoldet ohne dass hierfür Lohnkonten geführt und lohnabhängige Abgaben abgeführt werden, naturgemäß weiß, dass eine solche Vorgangsweise die Verkürzung der betroffenen lohnabhängigen Abgaben zur Folge haben muss, sodass bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation bei Vorliegen der objektiven Tatseite der Strafnorm mit Zwangsläufigkeit auch auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu schließen ist; vgl. auch VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097, wonach in einem vergleichbaren Fall [Barzahlung von Arbeitern; Deckungsrechnungen von Scheinfirmen] aufgrund des konkreten Sachverhaltes und der notorischen Praktiken in der Baubranche der Verdacht der Abgabenhinterziehung - auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - bejaht wurde). Demnach ist der Beschwerdeführerin hinsichtlich der subjektiven Tatseite Vorsatz, und zwar zumindest bezüglich der Verkürzung dem Grunde nach sogar in Form der Wissentlichkeit, anzulasten. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die Kommunalsteuer 2005 und 2006 sowie Dienstgeberabgabe 2004 bis 2006 vorsätzlich verkürzt wurden, sodass sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert hat und im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.11.2013 noch nicht abgelaufen war (hinsichtlich der Abgaben 2004 wäre die Frist erst am 31.12. 2014 abgelaufen, hinsichtlich der Abgaben 2005 und 2006 ein bzw. zwei Jahre später). In Bezug auf die Kommunalsteuer 2006 war zudem auch die allgemeine (5-jährige) Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offen. Diese hätte grundsätzlich am 31.12.2011 geendet, wurde aber durch das Telefonat der Prüferin mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vom 3.8.2010 und die darin vereinbarte Besprechung vom 26.8.2010 (Einsicht in Buchhaltung und Belege 2004-2006) zunächst um ein Jahr, sohin bis 31.12.2012, und durch das E-Mail der Prüferin an den steuerlichen Vertreter vom 18.12.2012 (Anforderung von Belegen zu den Lieferantenkonten) um ein weiteres Jahr, sohin bis 31.12.2013 verlängert (VwGH 4.5.2020, Ro 2019/16/0004; BFG 17.11.2017, RV/7102011/13).
Der Höhe nach ist eine Korrektur insofern vorzunehmen, als die belangte Behörde von unrichtigen Bemessungsgrundlagne ausgegangen ist (wie sie auf Vorhalt des Gerichtes bestätigt hat, wurden ihr vom Finanzamt 8/16/17 Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben, die zwar in Summe den korrekten Betrag für den Zeitraum 2004-2006 ergeben, aufgrund eines EDV-Fehlers jedoch unrichtig auf diese Jahre aufgeteilt wurden).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des BFG, dass der (geschätzte) Lohnaufwand für Schwarzarbeiter mit 50 % des hierfür an die (die Arbeiten tatsächlich nicht durchführenden) Auftragnehmer aufgrund von Deckungrechnungen geleisteten Betrages zu veranschlagen ist, da der ausbezahlte Nettolohn wegen der Lohnnebenkosten etwa die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern i.d.R. nicht Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden (VwGH 16.5.2002, 96/13/0168; 19.9.2007, 2003/13/0115; BFG 26.6.2017, RV/7100715/2013; 6.8.2018, RV/7101247/2016; 20.7.2021, RV/5101337/2015). Der maßgebliche Lohnaufwand beträgt daher für das Jahr 2004 € 84.048,00 (€ 174.096,00 : 2) und für das Jahr 2005 € 729.620,00 ([€ 360.000,00 + € 644.640,00 + € 454.600,00] : 2).
Die Nachforderung an Kommunalsteuer 2005 beläuft sich damit auf € 21.888,60 (€ 729.620,00 * 3 %), der Gesamtbetrag einschließlich der erklärten und abgeführten Kommunalsteuer i.H.v. € 1.718,48 sohin auf € 23.607,08. Nachdem die Tätigkeit des ***Arb2*** für die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 (Juni bis Dezember) von den Deckungsrechnungen und somit von der daraus resultierenden Kommunalsteuer mitumfasst ist, war zur Vermeidung einer Doppelerfassung der auf diese Tätigkeit entfallende Lohn nicht zusätzlich der Kommunalsteuer zu unterziehen.
Hinsichtlich der fünf polnischen Arbeiter, die im Jahr 2006 für die Beschwerdefüherin tätig waren und am 27.7.2006 auf der Baustelle in Bisamberg angetroffen wurden, erfolgte die Ermittlung der - auch für die Kommunalsteuer maßgeblichen - Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt in Bezug auf ***Arb5*** für die Monate Jänner bis März 2006 auf Basis der von ihm für diese Monate gelegten Rechnungen, ansonsten auf Basis des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für Hilfsarbeiten nach dem Bauhilfsgewerbe-Kollektivvertrag i.H.v. € 1.359,49 monatlich bzw. € 8,05 pro Stunde (dies erscheint angesichts dessen, dass die Arbeiter z.T. Tätigkeiten wie z.B. Fliesenlegen verrichtet haben, die über bloße Hilfstätigkeiten hinausgehen, keinesfalls überhöht). Es ergibt sich daher für die Kommunalsteuer 2006 folgende Berechnung:
***Arb1***: Lohn € 6.661,06 (f. 4 Monate und 27 Tage) * 3% = € 199,83
***Arb2***: Lohn € 9.380,48 (f. 6 Monate u. 27 Tage) * 3% = € 281,41
***Arb3***: Lohn € 68,42 (f. 8,5 Std) * 3% = € 2,05
***Arb4***: Lohn € 1.223,46 (f. 27 Tage) * 3% = € 36,70
***Arb5***: Lohn € 5.020,00 (lt. Rechnungen f. Jan-März 2006 sowie 200 Std im Juli 2006) * 3% = € 150,60
Dass das Finanzamt in Bezug auf ***Arb3*** 8,5 Std zugrunde gelegt hat, erscheint angesichts dessen, dass auf den Baustellen der Beschwerdeführerin offenbar 10-Stunden-Tage üblich waren (s. Aussage ***Arb5***: 7:00 bis 17:30 Uhr abzüglich ½ Std. Pause) jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.
Insgesamt beläuft sich die Nachforderung an Kommunalsteuer für das Jahr 2006 daher auf € 670,59, der Gesamtbetrag einschließlich der erklärten und abgeführten Kommunalsteuer i.H.v. € 2.828,85 sohin auf € 3.499,44.
Auch hinsichtlich der Dienstgeberabgabe ist infolge der von der belangten Behörde zugrunde gelegten unrichtigen Bemessungsgrundlagen betraglich eine Korrektur vorzunehmen. Weiters ist eine Korrektur insofern vorzunehmen, als der von der belangten Behörde geschätzte Wochenlohn von € 500,00 zu hoch gegriffen erscheint. Angesichts dessen, dass auf den Baustellen der Beschwerdeführerin (wie auf Baustellen allgemein) wohl Hilfsarbeiter, angelernte Arbeiter und Facharbeiter eingesetzt wurden, ist es naheliegend, zur Berechnung den kollektivvertraglichen Lohn für angelernte Arbeiter nach dem Bauhilfsgewerbe-Kollektivvertrag i.H.v. € 1.518,14 monatlich, also einen Lohn mittlerer Höhe heranzuziehen, sodass der Wochenlohn mit € 350,61 (€ 1.518,14 : 4,33) zu veranschlagen ist. Für die Jahre 2004 und 2005 ergibt sich daher folgende Berechnung der Nachforderung an Dienstgeberabgabe:
2004: Lohnaufwand € 87.048,00 : Wochenlohn € 350,61 = 248,28 Wochen * € 0,72 = € 178,76
2005: Lohnaufwand € 729.620,00 : Wochenlohn € 350,61 = 2081 Wochen * € 0,72 = € 1.498,32
Auch hier sind jene 31 Wochen (Juni bis Dezember) in denen ***Arb2*** im Jahr 2005 für die Beschwerdeführerin tätig war, in den insgesamt 2081 Wochen enthalten und daher zur Vermeidung einer Doppelerfassung nicht zusätzlich der Dienstgeberabgabe zu unterziehen
Für das Jahr 2006 ist die Zahl der begonnenen Arbeitswochen konkret bekannt und ergibt sich daher hinsichtlich der Nachforderung an Dienstgeberabgabe folgende Rechnung:
***Arb1***: 22 Wochen * € 0,72 = € 15,84
***Arb2***: 30 Wochen * € 0,72 = € 21,60
***Arb3***: 1 Woche * € 0,72 = € 0,72
***Arb4***: 5 Wochen * € 0,72 = € 3,60
***Arb5***: 18 Wochen * € 0,72 = € 12,96
Summe: € 54,72
Einschließlich der erklärten und abgeführten Beträge beläuft sich die Dienstgeberabgabe daher für das Jahr 2004 auf € 312,68 (€ 133,92 + € 178,76), für das Jahr 2005 auf € 1.573,20 (€ 74,88 + € 1.498,32) und für das Jahr 2006 auf € 192,96 (€ 138,24 + € 54,72).
Soweit sich bei korrekter Berechnung geringere Beträge als in den angefochtenen Bescheiden ergeben (Kommunalsteuer 2006, Dienstgeberabgabe 2004 und 2006) war der Beschwerde daher teilweise Folge zu geben. Soweit sich höhere Beträge ergeben (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 2005), waren die Bescheide entsprechend abzuändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung - auch zum Nachteil des Beschwerdeführers - abändern und daher auch die Abgabe mit einem höheren Betrag als im angefochtenen Bescheid festsetzen kann.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit ersichtlich existiert zu der Frage, ob die längere Verjährungsfrist für vorsätzlich verkürzte Landes- und Gemeindeabgaben - anders als vor dem AbgVRefG - nun unabhängig davon gilt, ob der Abgabenhinterziehung vergleichbare Tatbestände geregelt sind, nur die Literaturmeinung von Ritz, jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sollte auch im zeitlichen Anwendungsbereich des AbgVRefG eine Verlängerung der Frist gemäß § 207 Abs. 5 BAO nur unter der Voraussetzung eintreten, dass für die betreffende Abgabe ein der Hinterziehung vergleichbarer Tatbestand besteht, hätte sich im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist für die Kommunalsteuer des Jahres 2005 in Ermangelung eines solchen Tatbestandes nicht auf zehn Jahre verlängert, sondern wäre (infolge der Verlängerungshandlungen im Jahr 2010) am 31.12.2011 abgelaufen. Eine bescheidmäßige Festsetzung im Jahr 2013 hätte diesfalls nicht mehr erfolgen dürfen und hängt die Entscheidung insofern von einer ungeklärten Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.
Wien, am 3. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 207 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400046/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400046.2019
- Stammnummer
- 139829
- Gültig
- 03.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF