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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500502/2022

Parkometerabgabe: Verwendung einer Kopie des Behindertenausweises; kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot; Antrag auf Einholung eines FBI-Gutachtens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500502/2022vom 14.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Entscheidend ist auch nicht, dass der ausgestellte Behindertenausweis im Original vorhanden ist, sondern dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht ist (vgl. BFG 25.02.2019, RV/7501051/2018). Doppelbestrafung Am Abstellort des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (1090 Wien, Hahngasse 12) bestand zur Beanstandungszeit (29. März 2022, 16:30 Uhr) Gebührenpflicht. Darüber hinaus befindet sich am Abstellort ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Anwohnerparken 9. Bezirk It. Amtsblatt Wien 41/20218". § 22 VStG idF ab 01.03.2013 normiert: (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. Innerhalb von Kurzparkzonen können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird (vgl. zB VwGH 23.10.1985, 84/17/0076, VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350). Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) äußerte keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug, da der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen sei, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liege daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich halte (vgl. zB. Beschluss VfGH 27.09.1994, B 1337/94-4, VfGH 26.02.2002, B 644/01). In einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren liegt nach der Judikatur des VwGH keine unzulässige Doppelbestrafung, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes wird das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt werden (vgl. VwGH 27.04.1995, 92/17/0300, VwGH 24.01.2000, 97/17/0331, VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350). Aus diesem Grund ist es für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl. zB VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0108). Ein Lenker, der sein Fahrzeug in einem Halte- oder Parkverbot abstellt, ist daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar (zB VwGH 14.02.1979, ÖStZB 1980). Verschulden Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. § 5 StGB normiert: "(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbildentspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält." Die Verwendung eines kopierten § 29b-StVO-Ausweises weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die auf solche Art eine Befreiung von der Parkometerabgabe vortäuscht, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss. Indem der Bf. eine Farbkopie des auf ihn ausgestellten Ausweises gemäß §29b StVO im Fahrzeug hinterlegt hat, hat er nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig angesehen werden. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Wenn der Bf. immer wieder vorbringt, dass es keinen Sinn machen würde und es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, eine Kopie zu verwenden, wenn ein Original vorhanden sei, erlaubt sich das Gericht dazu die Anmerkung, dass die Verwendung (bzw. die damit einhergehende Weitergabe) von mehreren, wenn auch unerlaubten Ausfertigungen eines solchen Ausweises, sehr wohl und noch dazu massive Vorteile mit sich bringt. Soweit der Bf. lediglich eine Farbkopie des Parkausweises für Behinderte angefertigt und ausschließlich diese an der Innenseite der Windschutzscheibe anbringt, um den Anschein eines amtlichen Behindertenausweises im Original zu erwecken, wird damit - abgesehen vom Tatbestand einer Urkundenfälschung - die Möglichkeit dessen mehrfacher missbräuchlicher Verwendung eröffnet. Entscheidend ist somit nicht, dass der auf den Zulassungsbesitzer ausgestellte Behindertenausweis im Original vorhanden ist, sondern dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht wird. Insbesondere kann nur durch das Hinterlegen eines Behindertausweises gemäß § 29b StVO (im Original) sichergestellt werden, dass das Abstellen eines Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone iZm dem Lenken eines solchen Fahrzeuges durch den Behinderten selbst oder iZm einer Beförderung einer gehbehinderten Person steht. Dass ausschließlich der von der Behörde ausgestellte Parkausweis für Behinderte die Wirkung entfaltet, die Parkometerabgabe nicht entrichten zu müssen, wurde auch im Straferkenntnis zutreffend angeführt. Würde auch von Seite des Behinderten angefertigten (Farb)Kopien diese Wirkung beigemessen werden, wäre, was keiner weiteren Begründung bedarf, einer missbräuchlichen Verwendung Tür und Tor geöffnet. Nicht zuletzt wurde sowohl durch die Behördenvertreter und dem Parkraumüberwachungsorgan im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BFG ausgeführt, dass die Kopie und dadurch einhergehende missbräuchliche Verwendung desselben ein massives Problem in der Praxis darstellt (vgl dazu: ca. 900 Verfahren jährlich alleine in Wien!). Zum abgewiesenen Beweisantrag auf Einholung eines FBI-Gutachtens bzw. von einem dazu befugten gerichtlich beeideten Sachverständigen (AS 477) wurde ausgeführt, dass das BFG die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens für nicht erforderlich hielt; nicht für die Entscheidung erforderliche Beweise brauchen nicht aufgenommen werden. Nach der Rsp dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (VwGH 13.2.1997, 95/09/0211, und 26.2.2009, 2007/09/0363; 14.4.2016, Ra 2014/02/0068). Auch diese Rsp ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen (Fister, § 46 Anm 6 mHa Rsp; Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 46, Rz 4). Durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen sowie der augenscheinlichen und offensichtlichen Unterschiede zwischen den Anzeigefotos des Meldungslegers und der vom Bf. vorlegten Fotos, konnte auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises. Zudem schien die Sinnhaftigkeit eines solchen auch aus dem Blickwinkel der nicht mehr vorhandenen/vorgelegten "Kopie" des Ausweises als ohnehin nicht gegeben. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Bf. die Kopie vorlegt, zumal er felsenfest behauptet, eine solche gäbe es nicht. Im Übrigen ist der Antrag auf Einholung eines FBI-Gutachtens, für das vorliegende Verfahren aufgrund diesbezüglich fehlender Rechtshilfe-/Amtshilfe-Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika nicht nur unmöglich, Art. 25 i.V.m. Art. 2 DBA-USA, BGBl III 6/1998 und Art. 2 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl III 193/2014, decken Parkometerabgaben nicht ab, sondern auch dermaßen skurril, dass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt. Es waren daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Es wird noch abschließend darauf hingewiesen, dass der Einwand der (über)langen Verfahrensdauer (Mail Bf. vom 12. September 2022), zu Unrecht erhoben wird. Eine solche liegt nämlich nicht vor (vgl. dazu auch § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz). Die Übertretung erfolgte Ende März 2022 und es wurden sofort im Anschluss behördliche, nach außen gerichtete Ermittlungsschritte durchgeführt; bereits nach wenigen Monaten konnte ein abschließender Bescheid erstellt werden. Das Gericht erlaubt sich an dieser Stelle die abschließende Anmerkung, dass das Verfahren, wenn dann ausschließlich durch das Verhalten des Bf. selbst verzögert wurde (nicht übernommene Ladungen, nicht nachgekommenen Rechtshilfeersuchen, beinahe tägliche Mail-Eingaben an die belangte Behörde, die Volksanwaltschaft, den Behindertenanwalt, den Wiener Bürgermeister sowie die Präsidentschaftskanzlei des Bundespräsidenten). Strafbemessung Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Behörde hat innerhalb des durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gesetzten Strafrahmens von bis zu 365,00 Euro und der durch § 19 VStG determinierten Strafbemessungskriterien Ermessen, die Strafe festzulegen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Bf. hat eine Kopie eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 verwendet und damit nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen. Aus diesem Grund ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch und das Ausmaß des Verschuldens als schwerwiegend anzusehen. Wie schon die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Das BFG erachtet angesichts der schweren Verschuldensform die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafzumessungsgründe bei einem bis zu 365,00 EUR reichenden Strafrahmen, die im untersten Bereich mit 60,00 EUR verhängte Geldstrafe und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gerade noch als schuld- und tatangemessen. Wegen der vorsätzlichen Tatbegehung sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Hinsichtlich der vorgebrachten Einkommensverhältnisse verweist das BFG auf die dazu vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte, wie fallgegenständliche ("mittelloser Student") kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 30.01.2014, 2013/03/0129). Kostenentscheidung Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 EUR korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 EUR als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfragen bzw. die Beweiswürdigung. Die Rechtsfragen zur Verwendung von kopierten Behindertenausweisen ist durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (VwGH 30.1.2015, Ra 2015/02/0015). Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen. Wien, am 14. Februar 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500502/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500502.2022
Stammnummer
139827
Gültig
14.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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