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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100132/2020

Invalidenrente aus einer Schweizer Pensionskasse - Besteuerungsrecht?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100132/2020vom 23.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Während in Art. 18 DBA-Schweiz die auszahlende Stelle des Ruhegehaltes bzw. ähnlicher Vergütungen unerwähnt bleibt - dabei wird implizit auf den früheren Arbeitgeber im weitesten Sinne verwiesen, da nur dieser (oder ein von ihm Beauftragter) Vergütungen "für frühere unselbständige Arbeit" zahlen wird - erfordert Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz die Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse, indem der Vertragsstaat, das Land, der Kanton, die Gemeinde, der Gemeindeverband und eine andere juristischen Person des öffentlichen Rechts als auszahlende Stelle explizit genannt sind. Art. 19 Abs. 1 2. Satz DBA-Schweiz stellt im Übrigen eine generelle Erweiterung des Prinzips des ersten Satzes dar, sodass die für den "Vertragstaat" getroffene Regelung auch auf alle seiner öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten soll. Sollte eine Vergütung bzw. ein Ruhegehalt sowohl aus Tätigkeiten aus einer privatwirtschaftlichen Aktivtätigkeit als auch aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst stammen (gemischtes Ruhegehalt), wäre grundsätzlich eine Aufteilung erforderlich {siehe dazu Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 18 bzw. Art. 19, I. Allgemeines [Rzen 4 f bzw. 1 und 8], mwN}. Sind nunmehr die in Art. 19 DBA-Schweiz angeführten Voraussetzungen erfüllt, kommt Art. 18 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung. Tatbestandsmäßig setzt Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz entsprechend den obigen Ausführungen somit voraus, dass 1. die Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen dem Vertragsstaat, dem Land, dem Kanton, der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht wurden und 2. dass die Zahler der Vergütungen bzw. der Ruhegehälter auch dem genannten Kreis zugehören [siehe dazu auch Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 19 Rz 82 (Stand 1.1.2016, rdb.at)]. Nicht unter Art. 19 subsumierbar sind damit Vergütungen von privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen oder Einrichtungen, die bloß öffentliche Aufgaben wahrnehmen, aus öffentlichen Mitteln finanziert werden oder der staatlichen Aufsicht unterliegen. Auch Vergütungen, die von privatisierten Unternehmen gezahlt werden, die ehemals im Besitz des Staates gestanden haben, sind nicht erfasst. Desgleichen sind Zahlungen von Unternehmen, nur weil der Staat an ihnen beteiligt ist oder sie beherrscht, nicht automatisch erfasst. Nach herrschender Auffassung ist sowohl auf die formelle als auch auf die wirtschaftliche Tragung durch einen Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften abzustellen. Eine unter Art. 19 subsumierbare Vergütung belastet daher die Staatskassen wirtschaftlich. Der Vertragsstaat bzw. die Gebietskörperschaft ist als Quelle einer Vergütung anzusehen, wenn organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei denen der Staat oder die Gebietskörperschaft dahinterstehen, die Auszahlung vornehmen (vgl. Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 19, I. Allgemeines [Rzen 18 f], mwN}. Bezogen auf den konkreten Fall war davon auszugehen, dass die in Rede stehende Invalidenrente (diesbezüglich war unstrittig, dass es sich dabei um einen "Ruhegehalt" iSd DBA-Schweiz handelt) zweifelsfrei von der Pensionskasse xyz, einer mit Stiftungsurkunde errichteten, dem schweizerischen Privatrecht unterstellten [auf der Grundlage von Art 19 Abs. 2 DBA-Schweiz iVm den in der Stiftungsurkunde zitierten schweizerischen Gesetzen (Art. 80 ff ZGB, Art. 331 OR sowie Art. 48 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 BVG) war klar davon auszugehen, dass es sich bei der Pensionskasse xyz um eine privatrechtliche Stiftung und somit um keine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt; siehe dazu auch die entsprechenden Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes in seiner Entscheidung vom 20.9.2022, RV/2100604/2021, sowie die diesbezüglichen Ausführungen auf der Homepage der Pensionskasse xyz unter https://www.pkxyz.ch/de/ueber-uns/portrait] und im Handelsregister eingetragenen (eintragungsbedürftigen) Stiftung, sohin von einem eigenständigen privatrechtlichen Rechtsträger, ausbezahlt wurde. Ein dem Art. 19 DBA-Schweiz subsumierbarer Sachverhalt lag damit im Beschwerdefall nicht vor. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der in Rede stehenden Invalidenrente kommt daher nach Art. 18 DBA-Schweiz Österreich zu; der Methodenartikel (Art. 23 DBA-Schweiz) gelangt Folge dessen nicht zur Anwendung. Die Vorgehensweise der Abgabenbehörde war sohin als rechtmäßig zu beurteilen und war daher dem diesbezüglichen Begehren ein Erfolg zu versagen. Angesichts dieser Feststellungen war davon auszugehen, dass die Schweiz die Steuer im Hinblick auf die strittige Invalidenrente zu Unrecht erhoben hat; eine Anrechnung dieser in der Schweiz entrichtete Steuer in Österreich kommt damit nicht in Betracht. Abschließend sei noch erwähnt, dass das Beschwerde- und Verständigungsverfahren zwei voneinander unabhängige Verfahren sind (siehe dazu auch Art. 25 DBA-Schweiz). Das Bundesfinanzgericht ist für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zuständig und zwar unabhängig von einem allfälligen Verständigungsverfahren. Nach § 61 Abs. 4 Z 7 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe für "die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens" zuständig. Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10. Jänner 2020 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Mit der gegen diesen Sachbescheid 2018 erhobenen Beschwerde vom 20. Jänner 2020 legte die steuerliche Vertretung des Bf. die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 (L 1-EDV-2018) samt Beilagen (L 1i-EDV-2018; Aufstellung über die Ermittlung der ausländischen Rentenbezüge und der Antragstellung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mit Belegnachweis betreffend Steuerberatungskosten) vor und beantragte ausdrücklich die Berücksichtigung von Werbungskosten (KZ 274) iHv 749,48 €, von Topf-Sonderausgaben (KZen 455, 456) von höchstens 2.920,00 € und von Steuerberatungskosten (KZ 460) iHv 114,00 €. Der erkennende Richter schließt sich in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen von Seiten des Bf. unwidersprochen gebliebenen und sohin unstrittigen Ausführungen bzw. Einschätzungen des Finanzamtes im Vorlagebericht an; nach entsprechender Vorhaltung durch das Finanzgericht stimmte die Abgabenbehörde im Übrigen auch zu, dass neben den beantragten Sonderausgaben auch die als Werbungskosten geltend gemachten KV-Beiträge gemäß § 73a ASVG iHv 749,48 € (aufgeteilt auf die dt. Rente und die AHV-Rente) Berücksichtigung finden können. In diesem Sinne war der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10. Jänner 2020 entsprechend abzuändern. 4. Zulässigkeit der Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eindeutig gelöst sind, und solche, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 23. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100132/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100132.2020
Stammnummer
139825
Gültig
23.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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