Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0880-S/02
Bindung des Einkommensteuerbescheides an den Feststellungsbescheid, Veräußerungsgewinn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0880-S/02vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.E., vertreten durch P&P, vom
13. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 5. April 2002
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Kommanditist
(Beteiligungsausmaß 5%) der V-KG, die ihren Betrieb einstellte und im
Jahr 2000 einen Veräußerungs- und Aufgabegewinn ermittelte.
Dieser ermittelte Gewinn wurde im Rahmen des Feststellungsverfahrens
(§ 188 BAO) für alle Beteiligten festgestellt. Auf den
Berufungswerber entfiel ein Anteil von ATS 163.567,-
(€ 11.886,88).
Das Finanzamt St legte diesen (im Feststellungsverfahren)
festgestellten Gewinnanteil - unter Abzug eines Freibetrages von
ATS 5.000,- (5% des Veräußerungsfreibetrages von
ATS 100.000,00 auf Grund des Beteiligungsausmaßes) - der
Besteuerung zu Grunde. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides
wurde auf das durchgeführte Feststellungverfahren verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und ausgeführt,
dass der Berufungswerber seit 3. Oktober 1999 bei seiner Gattin
angestellt sei und er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb habe.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass gegen den Feststellungsbescheid der V-KG für das
Jahr 2000 keine Berufung eingebracht worden sei und daher der
Feststellungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der Berufungswerber sei an
dieser Kommanditgesellschaft im Ausmaß von 5% beteiligt gewesen. Es
entspreche zwar den Tatsachen, dass die Geschäftstätigkeit dieser
Gesellschaft bereits im Jahr 1999 eingestellt worden sei, aber im
Jahr 2000 sei die Abwicklung durchzuführen gewesen bzw. sei die
Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss mit 31. Dezember 2000
aufgelöst worden. Auf Grund des vom Parteienvertreter der
Personengesellschaft mit 4. Feber 2002 eingereichten Jahresabschlusses
ergebe sich für den Berufungswerber ein Aufgabegewinn von
€ 11.886,88 (ATS 163.567,00). Die vom Parteienvertreter der
Personengesellschaft eingereichte Steuererklärung (Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften - Gemeinschaften 2000) wurde
ohne Änderungen vorzunehmen veranlagt (Bescheid vom
28. März 2002). Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 müsse abgewiesen werden, da gem.
§ 252 Abs. 1 BAO Tatsachen bzw. Feststellungen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden seien nicht im (abgeleiteten)
Einkommensteuerbescheid bekämpft werden könnten.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber "berufen" und
unter anderem ausgeführt, dass er von der V-KG keinen Aufgabegewinn
erhalten habe.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wertete die
eingebrachte Berufung als Vorlageantrag und legte die Berufung der
Finanzlandesdirektion für Salzburg als Rechtsmittelbehörde vor.
Für die Erledigung der Berufung ist die durch das
Abgabenrechtsmittelreformgesetz 2002 bedingte Änderung des
Rechtsmittelverfahrens ab 1. Jänner 2003 der Unabhängige
Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1
BAO).
Einheitlich und gesondert werden festgestellt die
Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über
die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist
auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber
(§ 188 Abs. 1 lit b und 3 BAO).
Es entspricht dem System des geltenden
Abgabenverfahrensrechts, dass die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand oder eine
bestimmte Person einer Abgabe unterliegt oder nicht sowie welche Höhe die
Bemessungsgrundlage aufweist, nicht in einem vom Besteuerungsverfahren
abgesonderten Verfahren entschieden wird. Nur in bestimmten gesetzlich
ausdrücklich vorgesehenen Fällen führt das Ermittlungsverfahren
nicht unmittelbar zur Erlassung eines Abgabenbescheides, sondern es wird ein
Bescheid eigener Art vorgeschaltet. Solche dem abschließenden
Abgabenbescheid vorangehende Entscheidungen sind insbesondere in den
§§ 185 ff BAO vorgesehen. Das Ergebnis eines solchen abgesonderten
Verfahrens, nämlich das Feststellungsverfahren und die Erlassung eines
Bescheides (Feststellungsbescheid), bildet zwingend die Grundlage für die
auf diesen aufbauenden Abgabenfestsetzungen. Kennzeichen des
Grundlagenbescheides (Feststellungsbescheides) ist die besondere Bindungswirkung
für den Folgebescheid (zB Einkommensteuerbescheid). Diese Bindungswirkung
beginnt mit dem Wirksamwerden des Grundlagenbescheides (§ 97 BAO) und
dauert solange, als der Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) wirksam
ist.
Der Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) des
Finanzamtes St vom 28. März 2002 betreffend die V-KG ist in Bezug
auf den angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Berufungswerbers ein
Grundlagenbescheid. Dieser Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) spricht
unter anderem über die Höhe und Art der gemeinschaftlichen
Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die
Höhe ihrer Anteile am laufenden Gewinn (Verlust) sowie am
Veräußerungsgewinn (-verlust) ab. Diese in Grundlagenbescheiden
(Festellungsbescheiden) gemäß
§ 188 BAO getroffenen
Feststellungen (zB Höhe des Anteiles am Veräußerungs- und
Aufgabegewinn) sind gemäß
§ 192 BAO zwingend dem zu
erlassenden Einkommensteuerbescheid des Beteiligten Zugrundezulegen. Dies
bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Höhe des
im Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) der V-KG festgestellten Anteils
des Berufungswerbers am Veräußerung- und Aufgabegewinn dieser
Personengesellschaft eine Bindung an diese Feststellung für den zu
erlassenden Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 besteht.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in
einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann nach § 252 Abs.
1 BAO der davon abgeleitete Einkommensteuerbescheid nicht mit der
Begründung (und damit auch nicht mit Erfolg) angefochten werden, dass die
im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen - im
gegenständlichen Verfahren ist dies die Höhe des Anteils des
Berufungswerbers am Veräußerungs- und Aufgabegewinnes des
Jahres 2000 - unzutreffend sind. Die Bestimmung des
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt daher das Berufungsrecht
gegen die auf Grund von Feststellungsbescheiden erlassene abgeleitete Bescheide
- im gegenständlichen Verfahren den Einkommensteuerbescheid des
Jahres 2000 - ein. Einwendungen gegen die im Feststellungsbescheid vom
28. März 2002 getroffenen Feststellungen, wie der Anteil des
Berufungswerbers an den gemeinschaftlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb
bzw. am Veräußerungsgewinn der nach diesem Feststellungsbescheid
€ 11.886,88 bzw. ATS 163.567,00 beträgt, wurden im Verfahren
betreffend die V-KG (Feststellungsverfahren) nicht vorgebracht, sodass eine
Bindungswirkung an diese Feststellungen besteht. Diese beginnt mit dem
Wirksamwerden des Feststellungsbescheides der Personengesellschaft und dauert
solange als der Feststellungsbescheid wirksam ist. Eine gegen den in der Folge
erlassenen (abgeleiteten) Einkommensteuerbescheid, der zwingend den
festgestellten Anteil an den gemeinsamen Einkünften der
Personengesellschaft zu übernehmen hat, eingebrachte Berufung kann nicht
mit der Begründung (und damit nicht mit Erfolg) angefochten werden, dass
die im Feststellungsbescheid festgestellte Höhe der Einkünfte bzw. des
Anteiles am Veräußerungs- und Aufgabegewinn des Berufungswerbers
- oder wie im gegenständlichen Verfahren der Berufungswerber
ausführt, er habe keinen "Veräußerungsgewinn erhalten" -
unzutreffend wären.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
10. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0880-S/02
- Stammnummer
- 13981
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF