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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100118/2015

Vermögensdeckungsrechnung - Jackpotgewinn als verfügbare Mittel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100118/2015vom 08.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083). Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). Ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs ergibt jedenfalls bei einer formell und sachlich nicht ordnungsmäßigen Buchführung im Allgemeinen eine ausreichende und sichere Grundlage für die Schätzung der Ergebnisse des Betriebes (VwGH 19.9.1984, 84/13/0021; 20.3.1985, 84/13/0031). Aufgrund einer Geldflussrechnung (Vermögensdeckungsrechnung) kann die Hinzurechnung zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen gerechtfertigt sein, wenn die Feststellung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses ausreichend begründet ist (VwGH 14.1.1992, 91/14/0161).Die Frage des Gelingens oder Misslingens der Aufklärung der Herkunft der Mittel für die Deckung des Lebensunterhaltes ist eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage (VwGH 29.11.2006, 2002/13/0227). Im gegenständlichen Fall wurden durch die Außenprüfung ungeklärte Vermögenszuwächse festgestellt, welche auch im Beschwerdeverfahren vom Bf. trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht aufgeklärt wurden. Im Hinblick auf den vorliegenden Auslandssachverhalt traf den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht, welche eine Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht umfasst (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 10 zu § 115 BAO), welchen er aber nur unzureichend nachgekommen ist. Ein Bezug zum Ausland besteht nach den Ermittlungen der belangten Behörde darin, dass der Beschwerdeführer einen Großteil der Zahlungseingänge auf dem betrieblichen Konto bei der ***X2*** St. Gallen (Schweiz) im Wege von Barzahlungen und Überweisungen auf das inländische betriebliche Konto bei der ***Y*** transferierte und auf diesem Konto Überhänge aus Barerlägen und Umbuchungen von privaten Konten festgestellt wurden, welche im Zuge der Außenprüfung nicht aufgeklärt werden konnten. Bei Erörterungstermin wurde vom Bf. mitgeteilt, dass weitere bislang unbekannte Unterlagen, die erst im Hinblick auf den Erörterungstermin erstellt wurden, vorgelegt werden. Es handelt sich dabei insb. um Aufzeichnungen, die den Jackpotgewinn iHv € 23.500 im Casino Bregenz am 4.9.2006 belegen sollen. Die übrigen, im Anschluss an den Erörterungstermin, vorgelegten Unterlagen betreffen Stellungnahmen zu bereits vorhandenen Beilagen zur Beschwerde bzw. zum Vorlageantrag sowie im Zuge von Vorhaltsbeantwortungen übermittelte Aktenteile. Ferner ist auch die vom Bf. in Zusammenhang mit der Aufforderung zur Offenlegung seiner privaten Konten geäußerte Befürchtung, dass ihm die belangte Behörde eine nicht unmittelbare zeitnahe Einzahlung als Mehr-Einkünfte "aufdonnern" (hinzuschätzen) würde, nicht plausibel und völlig unbegründet. Die diesbezüglich vom Bf. angeführten Gründe, wie etwa persönliche Vorlieben, Hinweis auf Wirtschafts- und Währungskrise, sind nicht überzeugend und kann eine solche Verantwortung demnach nur als eine bloße Schutzbehauptung angesehen werden. Wie im Ersuchen um Ergänzung vom 10.6.2014 vom Finanzamt angekündigt wurde, wären die Einkünfte nunmehr unter Berücksichtigung statistischer Werte im Hinblick auf die notwendigen Geldmittel für den Lebensunterhalt zu schätzen. Nach den durchgeführten Ermittlungen würden sich, basierend auf dem Lebenshaltungskostenindex 2000 des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Ehegattin und die beiden Kinder für die Jahre 2008 bis 2011 durchschnittliche Verbrauchsausgaben von ca EUR 40.000 ergeben. Die Verbrauchsausgaben der Vorarlberger Haushalte laut Konsumerhebung 2004/2005 ohne PKW-Anschaffungskosten ergeben für den Prüfungszeitraum lt. Stellungnahme des Prüfers zur Bescheidbeschwerde vom 4.6.2014 für die Jahre 2008 - 2011 einen Differenzbetrag von € 31.768, der im Vergleich zur BVE als Hinzuschätzungsbetrag die Einkünfte erhöht hätte. Die von der belangten Behörde in der BVE vorgenommene Berechnung auf Basis eines Mittelwertes für den notwendigen Lebensunterhalt mit einem Betrag von € 32.000 erscheint plausibel, weil die vorgenommene Schätzung mit einem Durchschnittswert auch eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit (VwGH 16.2.2000, 95/15/0050) angemessen berücksichtigt. Es ist auch sachgerecht, dass die in der Vermögensdeckungsrechnung angesetzten tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW Jeep Wrangler mit einem Anteil an den Verbrauchsausgaben in Höhe von 7 % wieder ausgeschieden wurden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Berechnung der Verbrauchsausgaben ist insoweit fehlerhaft, als er die Äquivalenzausgaben laut Konsumerhebung 2009/10 in Höhe von monatlich € 1.724 nur für sich selbst, nicht jedoch für seine Ehegattin (50 % vom Wert des Bf.) sowie seine beiden Kinder (jeweils 30 %) mit einem Faktor von 2,1 zum Ansatz bringt. Daraus resultieren Verbrauchsausgaben von € 40.403,66 (€ 1.724 x Faktor 2,1 x 12 Mon. abzgl. 7 % PKW-Anschaffung). Diese Berechnung kann wegen der dargestellten Mängel nicht berücksichtigt werden. Inwieweit durch eine vollständige Offenlegung der Konten tatsächlich weitere, nicht aufklärbare Vermögenszuwächse sichtbar würden, kann hier nicht beurteilt werden und ist auch nicht beschwerdegegenständlich. In den ergänzenden - nach dem Erörterungstermin - vorgelegten Unterlagen (Schreiben vom 22.11.2022) wurde hinsichtlich der Lebenshaltungskosten auf einen Artikel in der Presse vom 24.6.2010 verwiesen, wonach ein durchschnittlicher 4-Personenhaushalt € 1.400 monatlich benötigt. Ein Zeitungsartikel, der von Durchschnittswerten ausgeht, kann nicht anstelle der bei der Außenprüfung ermittelten konkreten Lebenshaltungskosten für die steuerliche Beurteilung herangezogen werden. Die Feststellung unaufgeklärter Vermögenszuwächse wurde im vorliegenden Fall vom Finanzamt ausreichend und nachvollziehbar begründet (VwGH 14.1.1992, 91/14/0161), weshalb die Hinzurechnungen zu den erklärten Gewinnen im festgestellten Ausmaß gerechtfertigt sind. Die vom Bf. unternommenen Aufklärungsversuche waren unzureichend und nicht zielführend - hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass wegen der Fristversäumnisse des Bf. die meisten Nachweise (z.B.: Bankbelege, Auskünfte) nicht mehr verfügbar sind -, weshalb im gegenständlichen Fall vom Misslingen der Aufklärung der Mittelherkunft ausgegangen werden muss. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Linz, am 8. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100118/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100118.2015
Stammnummer
139793
Gültig
08.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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