Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1827-W/02
fachpraktische Weiterbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1827-W/02vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Tochter T.B., geb. xxxx, ab 1. April 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin (Bw.) hat im
Juni 1999 die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt
für Tourismus in Y. abgelegt und ab September 1999 an einem von dieser
Bundeslehranstalt als Weiter- bzw. Fortbildungsprojekt beantragten Vermittlungs-
und Austauschprogramm der Europäischen Union (Projekt Leonardo)
teilgenommen. Im Rahmen dieses Programmes hat die Tochter der Bw. fünf
Monate in A. und anschließend fünf Monate in B.
verbracht.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches im
März 2000 wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe an die Bw.
eingestellt. Den Antrag der Bw. auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
wies das Finanzamt mit Bescheid vom 13. April 2000 ab 1. April 2000 ab und
begründete dies damit, dass die Tochter "derzeit" an einem Aktionsprogramm
der Europäischen Union (Projekt Leonardo) teilnehme. Die Teilnahme an
diesem Programm sei in der vorliegenden Form nicht als Berufsausbildung im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzusehen. Diese (nach dem
Ablegen der Reifeprüfung) der Weiter- und Fortbildung dienende
Maßnahme könne auch als Berufsfortbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe
begründen, da die fachpraktische Weiterbildung dem Besuch einer Fachschule
nicht gleichgestellt werden könne.
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid begründete
die Bw. damit, dass die Ausbildung der Tochter im Rahmen des
Leonardo da Vinci Programms in zwei verschiedenen
Mitgliedsländern der Europäischen Union alle von der Finanzverwaltung
und dem Familienministerium geforderten Schwerpunkte, die für den Bezug der
Familienbeihilfe Voraussetzung seien, enthalte. Die Gesamtdauer der unteilbaren
(weil sonst rückzahlungspflichtigen) Ausbildung betrage zehn Monate,
aufgeteilt auf jeweils fünf Monate im vorher bestimmten Gastland.
Schwerpunkte seien in beiden Semestern der jeweils vierwöchige
verpflichtende College-Besuch zur Erlangung von Basiswissen, gefolgt von
viermonatigen Pflichtpraktika in nach speziellen Gesichtspunkten
ausgewählten Gastbetrieben der höheren Kategorie. Ziel dieser
Ausbildung sei unter anderem die Verbesserung und Steigerung der sprachlichen
Fertigkeit sowie vielfältige unerlässliche Kenntnisse und Fertigkeiten
für den Einsatz als Europäische Tourismusfachkraft. Der Zeitraum der
von der Studentin zu absolvierenden obligatorischen Periode in Anwenderbetrieben
werde nicht bezahlt, sehe man von einem geringen Taschengeld zur Deckung
persönlicher Bedürfnisse ab. Die teilnehmenden Studenten würden
während der ganzen Studien- und Ausbildungszeit vom College bzw. den
lokalen Koordinatoren begleitet und überwacht, ihre neu erworbenen
Kenntnisse würden laufend getestet. Nur nach positivem Abschluss all dieser
praktischen und schriftlichen Tests sei die Studentin berechtigt zur Ablegung
einer Abschlussprüfung mit Öffentlichkeitscharakter an eben diesem
College. Die Tochter werde eine der ersten sein, die den erst im
Jänner 2000 von der Europäischen Union offiziell vorgestellten
Europass erlangen könne. Dieses Dokument weise die Studentin international
als nach EU-Richtlinien geprüfte Tourismusfachfrau aus und befähige
sowohl zum Weiterstudium in den besagten Ländern als auch zur
Berufsausübung in einer Vielzahl von höherqualifizierten Tourismus-
und Konsulatsberufen. Die Bw. beantragte die Stattgabe ihrer
Berufung.
Den im Zuge der Antragstellung bzw. im Berufungsverfahren
vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Vermittlungs- und
Austauschprogramm (je fünf Monaten in zwei verschiedenen Europäischen
Ländern) als Weiter- und Fortbildungsprojekt beantragt und in einem
Ausscheidungsverfahren genehmigt wurde. Jede der beiden
Fünf-Monats-Perioden besteht aus vier Wochen College-Besuch, dem vier
Monate Praxis folgen. Das Ziel dieses Programmes ist die Verbesserung und die
Ausweitung der Sprech- und Sprachkenntnisse. Die Praxisperiode ist ein
verpflichtender Teil des Projektes ("European network in Hotel &
Catering Industry"), es wird Taschengeld (in England 70 Pfund pro
Woche) gezahlt, wobei Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt werden.
Prüfungen der Teilnehmer werden in den Bereichen "Zertifikat über
Grundlagen der Hygiene", "Englische Sprachprüfungen I.E.L.T.S." und "N.V.Q.
Silberservice" vorbereitet. "
Das Finanzamt legte die Berufung der zweiten Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.
b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Die Bw. beantragt die Weitergewährung der
Familienbeihilfe für ihre Tochter zusammengefasst mit der Begründung,
dass das Ziel dieser Ausbildung die Verbesserung und Steigerung der während
des Schulbesuches erworbenen sprachlichen Fertigkeiten sowie der Erwerb von
Kenntnissen und Fertigkeiten für den Einsatz als Europäische
Tourismusfachkraft sei.
Der im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1067
verwendete Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert.
Unter "Berufsausbildung" im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes versteht
die einschlägige und ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (vgl. die Erkenntnisse VwGH 18. November 1987, 87/13/0135; 23.
Oktober 1999, 87/14/0031; 7. September 1993, 93/14/0100 und 26. Juni 2001,
2000/14/0192).
Die von der Tochter der Bw. absolvierte Höhere
Bundeslehranstalt für Tourismus ist zweifellos unter den so definierten
Begriff "Berufsausbildung" zu subsumieren. Laut Beiblatt zum Reife- und
Diplomprüfungszeugnis (Beschreibung gemäß der
Entschließung des Rates vom 15. Juli 1996 zur Transparenz auf
dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, 96/C224/04)
vermittelt diese Ausbildung eine höhere berufliche Ausbildung, die am
Arbeitsmarkt unmittelbar umsetzbar ist. Die Absolventen verfügen über
einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand wie Absolventen
postsekundärer Ausbildungsgänge in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. Mit Ablegung der Reife- und Diplomprüfung im
Schuljahr 1998/99 hat die Tochter der Bw. diese Berufsausbildung abgeschlossen
und ist zur Führung des Berufstitels "Touristikkauffrau"
berechtigt.
Ziel des im Anschluss an diese Berufsausbildung
absolvierten Vermittlungs- und Austauschprogramms ist nach den vorgelegten
Unterlagen die Verbesserung und die Ausweitung der Sprech- und Sprachkenntnisse,
wobei die Tochter der Bw. je für die Dauer von vier Wochen ein College
besucht hat und anschließend vier Monate Praxis in einem Gastbetrieb des
jeweiligen Mitgliedsstaates absolviert hat. Neben dem Erwerb von
Sprachkenntnissen (Vorbereitung auf "Englische Sprachprüfungen I.E.L.T.S.")
sowie der Vorbereitung für den Erwerb eines Zertifikates über
"Grundlagen der Hygiene ", und "N.V.Q. Silberservice" wurden die von der
Bw. angeführten "Kenntnisse und Fertigkeiten für den Einsatz als
Europäische Tourismusfachkraft" von der Tochter somit vorwiegend
durch die Praxis in den Betrieben (in A. z.B. im Grand Hotel Z.) erworben.
Mit der Teilnahme der Tochter der Bw. am "Leonardo-Programm" ist somit im
vorliegenden Fall keine Berufsausbildung gegeben sondern ist von einer
fachpraktischen Weiter- bzw. Fortbildung auszugehen.
Nach der bereits zitierten Gesetzesbestimmung des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG besteht für Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr
auch Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese Kinder in einem erlernten Beruf
in einer Fachschule fortgebildet werden. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl 94/15/0034,
ausgesprochen, dass der Begriff "Fachschule" unter Zuhilfenahme der Bestimmungen
des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zu bestimmen ist.
Danach sind Fachschulen die in den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes
genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen
Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
nach BGBl. Nr. 320/1975.
Der Besuch einer ausländischen Schule kann zwar auch
als Berufsfortbildung an einer "Fachschule" gewertet werden, wenn
diese Schule nach Art und Umfang der Wissensvermittlung einer inländischen
Fachschule gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit ist zweifellos dann
nicht gegeben, wenn die inländische Fachschule im Sinne des
Schulorganisationsgesetzes 1962 ein wesentlich umfangreicheres Fachwissen
vermittelt, als die vergleichbare ausländische Schule. Da die von der
Tochter der Bw. im Rahmen des Leonardo-Programms absolvierte Weiterbildung nur
vier Wochen College umfasste, kann eine Gleichwertigkeit im vorgenannten Sinn
ausgeschlossen werden.
Im gegenständlichen Fall ist somit eine Fortbildung in
einer Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 nicht vorgelegen und es besteht auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen auch aus dem Titel der Fortbildung kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Ergänzend ist noch anzuführen, dass die von der
Tochter der Bw. im Rahmen des Austauschprojektes erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten auch keine notwendigen Voraussetzungen für das -
außerhalb des Streizeitraumes - im Wintersemester 2000 begonnene
Studium der Studienrichtung C. darstellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1827-W/02
- Stammnummer
- 13979
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF