Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0071-S/03
Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz 1993 und § 37 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-S/03vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der dem Handelsvertreter in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs zugekommene Betrag ist nicht als Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe anzusehen, weil es sich beim Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG 1993 nicht um ein Entgelt für den Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AB, inXY, vertreten durch
Müller, Mang & Partner KEG, Steuerberatungskanzlei, 5020 Salzburg,
Hellbrunnerstr. 7a, vom 21. März 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. März 2003 betreffend Einkommensteuer
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw hat mit 31.12.2001 seine selbständige
Tätigkeit als Handelsvertreter aufgegeben und bezieht ab dem Jahr 2002 eine
Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Aufgrund der damit verbundenen Beendigung der
Vertragsverhältnisse erhielt er einen Ausgleichsanspruch gemäß
§ 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) in Höhe von
S 1,355.142,83, das sind € 98.482,07.
In den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für
2001 setzte der Bw diese Ausgleichszahlung bei der Ermittlung des
Aufgabegewinnes an und machte dafür den Hälftesteuersatz
gemäß
§ 37 EStG 1988 geltend.
Das Finanzamt vertrat unter Hinweis auf die Erkenntnisse
des VwGH vom 21.06.1994, 91/14/0165, sowie vom 18.12.1997, 96/15/0140, die
Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch gemäß
§ 24 HVertrG 1993 keinen Veräußerungsgewinn
darstelle, sondern als laufender Gewinn zu versteuern sei, und erließ
einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
eingewendet, dass gemäß Rz 5663 der Einkommensteuerrichtlinien zwar
Entschädigungen des Handelsvertreters nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses der laufenden Tätigkeit zuzurechnen seien, sie
würden aber zum Aufgabegewinn zählen, wenn sie mit der gleichzeitigen
Einstellung der Tätigkeit zusammenfallen. Das VwGH-Erkenntnis vom
18.12.1997, 96/15/0140, sei nicht vergleichbar, da der Beschwerdeführer in
diesem Verfahren die Absicht hatte, den Betrieb fortzuführen.
Das Finanzamt legte die Verwaltungsakten ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufung.
Die Berufungsbehörde hat beiden Parteien das in der
Zwischenzeit ergangene Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2003, 97/13/0195, zur
Kenntnis gebracht (E-Mail vom 14.01.04). Während die Amtspartei die Ansicht
vertrat, dass diese Entscheidung ihren Antrag untermauere, brachte der Bw vor,
dass dem Erkenntnis ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege und zwar
aus folgenden Gründen:
Das Erkenntnis setze sich mit dem Ausgleichsanspruch eines
Handelsvertreters auseinander, dessen Vertragverhältnis durch seinen
Geschäftsherrn gekündigt wurde. Aufgrund dieser Kündigung habe
der Beschwerdeführer in der Folge seinen Betrieb aufgegeben und machte die
begünstigte Besteuerung dieses Ausgleichsanspruches gemäß
§
32 EStG geltend. Der VwGH habe diesen Anspruch als Ersatz für entgehende
Provisionen des Handelsvertreters qualifiziert, wobei der Ausgleich
gemäß
§ 24 Abs. 4 HVertrG 1993 für
höchstens ein Jahr gewährt werde und habe die begünstigte
Besteuerung mit dem Hinweis auf den für Entschädigungen im Sinne des
§ 32 Z 1 EStG normierten Zeitraum von mindestens 7
Jahren abgelehnt. Im gegenständlichen Berufungsfall sei jedoch ein nicht
vergleichbarer Sachverhalt gegeben, da der Bw aufgrund des Erreichens seines
Pensionsantrittsalters von sich aus die Vertragsverhältnisse gekündigt
und einen Anspruch gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 HVertrG erworben habe. Es
liege diesbezüglich sicherlich jener Tatbestand vor, auf den der
§ 24 EStG, nämlich die Begünstigung der
"Finalbesteuerung" (siehe Doralt, EStG Kommentar § 24 TZ 4), abziele. Eine
andere Auslegung würde den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und
es würde keine sachliche Rechtfertigung dafür geben, eine
Ausgleichszahlung, die im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe im Folgejahr
gewährt werde, steuerlich schlechter zu behandeln als Einnahmen aus der
Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder aus der Ablöse eines
Kundenstockes. Ergänzend wurde angemerkt, dass man der in den EStR 2000
veröffentlichten Rechtsmeinung vertraut habe.
In einem weiteren Vorhalteverfahren wurde die Anwendbarkeit
des § 117 BAO erörtert, wobei die Amtspartei im Gegensatz zum Bw die
Auffassung vertrat, dass ein Fall des § 117 BAO nicht
vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In gegenständlicher Berufungssache ist zum einen
strittig, ob § 117 BAO zu berücksichtigen und zum anderen, ob der
ermäßigte Steuersatz des § 37 EStG 1988 auf den
Ausgleichsanspruch gemäß
§ 24 HVertrG 1993
anzuwenden ist.
"Verböserungsverbot
nach § 117 BAO" (vgl. Ritz, RdW
2002, 758):
§ 117 BAO wurde neu
eingefügt durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG, BGBl. I
2002/97). Diese neue Bestimmung ist mit 26.06.2002 (= Tag nach Kundmachung des
AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten und wäre, da es sich um
eine Verfahrensvorschrift handelt, auch anzuwenden, wenn die für das
Verböserungsverbot maßgebenden Umstände vor seinem
In-Kraft-Treten verwirklicht wurden (vgl.
Ritz, RdW 2002, 762).
Nun hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
02.12.2004, G95/04 ua., § 117 BAO idF BGBl. I 2002/97
als verfassungswidrig aufgehoben. Das Höchstgereicht hat weiters
ausgesprochen, dass die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist und
begründete dies wie folgt:
"Der
Ausspruch, dass die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anwendbar ist, beruht auf
Art140 Abs7 B-VG. Im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Einwände, die gegen
die aufgehobene Vorschrift bestehen, sah der Gerichtshof sich nicht veranlasst,
dem Antrag der Bundesregierung auf Fristsetzung zu entsprechen. Eine
gleichmäßige, dem Legalitätsprinzip entsprechende
Rechtsanwendung scheint vielmehr nur dann gewährleistet zu sein, wenn die
Vorschrift auch in offenen Fällen nicht mehr anwendbar
ist."
Da die Vorschrift des § 117 BAO nicht mehr
anwendbar ist, hat eine weitere Prüfung, ob und inwieweit im
gegenständlichen Fall der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt ist, zu
entfallen.
Ausgleichsanspruch
gemäß
§ 24 HVertrG 1993 -
§ 37 EStG 1988:
§ 24
Handelsvertretergesetz - HVertrG 1993 - lautet:
"§ 24.
(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem
Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und
soweit
1.
er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende
Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2.
zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen
Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des
Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann,
und
3.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden
Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2)
Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch
Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
(3)
Der Anspruch besteht nicht, wenn
1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig
aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare
Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22
darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem
Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder
wegen seiner Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann,
oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen
wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des
Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat
oder
3.
der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlass der Beendigung des
Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die
Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten
überbindet.
(4)
Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter
günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus
dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das
Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der
Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
(5)
Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer
nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht."
Gemäß
§ 37 Abs. 1 zweiter
Teilstrich des EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 144/2001
ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche
Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen
entfallenden Durchschnittsteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte
nach § 37
Abs. 5 leg.cit. sind.:
"(5)
Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder
aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist,
- erwerbsunfähig ist oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt.
Für
Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur
über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind."
Nach § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
sind Veräußerungsgewinne ua. die bei der Aufgabe des Betriebes
(Teilbetriebes) erzielten Gewinne.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 04.06.2003, 97/13/0195,
ÖStZB 2003/530, ARD 5430/14/2003, folgende Rechtsansicht
vertreten:
"Ein
Handelsvertreter bewirkt durch seine Tätigkeit nicht den Aufbau eines
eigenen Kundenstocks, sondern dieser entsteht beim Unternehmer. Die vom
Beschwerdeführer vertretene Ansicht, im Zusammenhang mit der Beendigung des
Vertragsverhältnisses zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer
käme es zu einer Übertragung eines Kundenstockes, ist unzutreffend.
Aus dem Wortlaut des § 24 HVertrG 1993 ergibt sich, dass der
Ausgleichsanspruch nicht ein Entgelt für die Übertragung eines
Kundenstocks des Handelsvertreters darstellt, sondern dass der
Ausgleichsanspruch in erster Linie künftig entgehende Provisionen des
Handelsvertreters abgelten soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom
18. Dezember 1997, 96/15/0140, VwSlg. 7.243/F). Da es sich beim
Ausgleichsanspruch gemäß
§ 24 HVertrG 1993 nicht um
das Entgelt für einen Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handelt,
ist der dem Handelsvertreter in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs
zugekommene Betrag nicht als Erlös aus der Veräußerung eines
Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe
anzusehen."
Der Bw trägt vor, dass er aufgrund des Erreichens
seines Pensionsantrittsalters von sich aus die Vertragsverhältnisse
gekündigt und einen Anspruch gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 HVertrG erworben habe. Es
würde den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und keine sachliche
Rechtfertigung dafür geben, eine Ausgleichszahlung, die im Zusammenhang mit
der Betriebsaufgabe im Folgejahr gewährt werde, steuerlich schlechter zu
behandeln als Einnahmen aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern oder aus der Ablöse eines
Kundenstockes.
Die Argumentation des Bw würde im Ergebnis bedeuten,
dass die begünstigte Besteuerung vom Rechtsgrund des Ausgleichsanspruches
abhängig ist.
Die Aufgabe des Betriebes setzt auf jeden Fall einen
einheitlichen Vorgang voraus, durch den zumindest die wesentlichen Grundlagen
des Betriebes an dritte Personen oder ins Privatvermögen des
Betriebsinhabers übergehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer III B, Tz 31 zu § 24,
Seite 20/1).
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind aber
Wirtschaftsgüter, die es im Fall der Veräußerung eines Betriebes
dem Erwerber ermöglichen mit den übertragenen Wirtschaftsgütern
die Tätigkeit des Veräußerer ohne weiteres fortzusetzen (vgl.
Doralt, EStG³, § 24 Tz
14).
Damit ist aber das Schicksal der Berufung entschieden, da
es bereits am Wirtschaftsgutbegriff fehlt. Der VwGH hat klargestellt (siehe die
oben zitierten Erkenntnisse vom 04.06.2003, 97/13/0195, und vom 18.12.1997,
96/15/0140), dass der Ausgleichsanspruch seine Ursache in der Beendigung des
Vertragsverhältnisses hat und es zu einer Übertragung von
Wirtschaftsgütern "nicht" kommt. Es somit auch nicht von Bedeutung, aus
welchen der in § 24 HVertrG normierten Rechtsgründen eine
Zahlung erfolgt.
Abschließend ist noch einmal festzuhalten, dass es im
Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu einer
Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen ist, woraus sich ergibt,
dass der in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs zugekommene Betrag nicht als
Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich
einer Betriebsaufgabe anzusehen ist.
Das Finanzamt ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht
davon ausgegangen, dass der Ausgleichsanspruch als laufender Gewinn im Jahr 2001
zu versteuern ist.
Salzburg, am
11. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-S/03
- Stammnummer
- 13978
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF