Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400024/2022
Festsetzung von Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400024/2022vom 24.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus welchen Gründen es zum erhöhten Wasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen vom im konkreten Fall nicht gegebenen Fall - zB. der Verwendung für Feuerlöschzwecke - ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hatte lediglich die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der betreffenden Wasserzähler zu ermitteln. Da es bei der Anwendung des Wiener Wasserversorgungsgesetzes auf die Kubikmeter des durch den Wasserzähler geflossene Wassermenge ankommt, gilt damit die Wassermenge auch dann als gebührenpflichtig verbraucht, wenn zB. Rohrbrüche in der Verbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist für die Abgabepflicht ohne rechtliche Bedeutung (VwGH 28.2.1986, 84/17/0070; BFG 15.3.2018, RV/7400262/2017; BFG 30.3.2021, RV/7400009/2020).
Die Beschwerdeführerin trifft die Obsorgepflicht gemäß § 15 Abs. 1 WVG, insbesondere die Verbrauchsanlage jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Zur Verbrauchsanlage gemäß § 12 Abs. 1 WVG zählen alle unmittelbar nach dem Wasserzähler ausgeführten Wasserversorgungsanlagen wie zB. Verbrauchsleitungen, angeschlossenen Geräte und Auslaufarmaturen. Gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz WVG hat die Wasserabnehmerin etwaige Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen.
Gemäß § 15 Abs. 4 WVG hat die Wasserabnehmerin zudem die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen zB. durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers.
Obwohl die (Nicht-) Einhaltung der Obsorgepflichten keine Auswirkung auf die Gebührenfestsetzung hat, ist darauf hinzuweisen, dass laut festgestelltem Sachverhalt im Beschwerdezeitraum keine Überprüfungen durch die Beschwerdeführerin oder durch ihre Prekaristen stattgefunden haben.
Eine ordnungsmäßige Überprüfung bzw. Ablesung des Wasserzählers hätte einen überdurchschnittlichen Wasseraustritt zu jedem Zeitpunkt erkennbar gemacht. Die Wasserbezugsgebühren sind folglich gemäß den oben angegebenen Zählerständen festzusetzen, da gemäß § 11 Abs. 3 KKG eine Herabsetzung der Abgabenschuld nur im Falle der Wasserentnahme zu Feuerlöschzwecken oder aufgrund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage aus Verschulden der Stadt Wien bzw. der in deren Auftrag handelnden Personen vorgesehen ist. Diese Ausnahmetatbestände liegen jedoch im konkreten Fall nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass gesetzlich keine Möglichkeit der Herabsetzung von Wasserbezugsgebühren mehr besteht, da durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1994 eine Fassung des § 21 in das WVG eingefügt wurde, welche keine dem § 21 WVG idF. LGBl. Nr. 3/1974 entsprechende Herabsetzungsmöglichkeit enthält (VwGH 29.03.2004, 2003/17/0307).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Begründung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2003, B 1172/01-6, wonach keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der durch die Aufhebung des § 21 WVG in der Fassung LGBl. Nr. 3/1974 geschaffenen Rechtslage bestehen. Die fehlende Herabsetzungsmöglichkeit verletzt somit kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Da im konkreten Fall das Rohrgebrechen im Bereich der Verbrauchsanlage (Innenanlage) stattgefunden hat, da die Wasserverbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zur Verbrauchsanlage (Innenanlage) und somit zur Sphäre der Beschwerdeführerin zählt. Das Gebrechen wäre bei Einhaltung der Überprüfungspflichten gemäß § 15 WVG durch die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung rechtzeitig erkennbar gewesen und hätte von der Beschwerdeführerin zeitnah behoben werden müssen.
Aus diesem Grund wird die Beschwerde betreffend Wasserbezugsgebühr als unbegründet abgewiesen. Die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren werden wie folgt festgesetzt:
Wasserbezugsgebühren:
Zeitraum Kubik netto USt 10% Brutto
03.08 2018-31.12.2018: 3252 5498,84 549,88 6.048,72
01.01 2019-31.12.2019 24024 41932,80 4193,28 46.126,08
01.01.2020-31.12.2020 24090 42048,00 4204,80 46.252,80
01.01.2021-06.05.2021 5471 9549,38 954,94 10.504,32
Wasserzählergebühren (unbestritten):
4.Quart.2018-4. Quart 2018 5,66 0,57 6,23
1.Quart.2019-2.Quart.2021 58,45 5,85 64,30
Abwassergebühr:
Die Abwassergebühr wird aufgrund der Versickerung des ausgetretenen Wassers, unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsanspruches gemäß § 13 Abs. 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, wie von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.05.2022 beantragt, wie folgt festgesetzt:
1. für das Jahr 2018 eine Abwassermenge iHv. 145 m³ mit EUR 295,80 (netto 268,91 + 10 % USt 26,89),
2. für das Jahr 2019 eine Abwassermenge iHv. 354 m³ mit EUR 746,94 (netto 679,04 + 10 % USt 67,90),
3. für das Jahr 2020 eine Abwassermenge iHv. 355 m³ mit EUR 749,05 (netto 680,95 + 10 % USt 68,10) und
4. für das Jahr 2021 eine Abwassermenge iHv. 100 m³ mit EUR 211,00 (netto 191,82 + 10 % USt 19,18)
Im vorliegenden Abgabenfestsetzungsverfahren ist durch das Bundesfinanzgericht nicht zu prüfen gewesen, ob die Abgabenvorschreibung ganz oder teilweise unbillig ist. Im Falle, dass die Beschwerdeführerin in der Einhebung der Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühr dem Grunde bzw. der Höhe nach eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit sieht, zB. in Bezug auf das oben angeführte Vorbringen der Zustellungsmängel (erhöhter Wasserverbrauch, Ablesetermine, Rechnungen, etc…), steht es ihr zu, einen Antrag auf ganze oder teilweise Nachsicht des Abgabenbetrages gemäß § 236 BAO bei der belangten Behörde zu stellen. Über das Vorliegen von etwaigen Unbilligkeitsgründen ist im Zuge des dem Abgabenfestsetzungsverfahren nachgelagerten Abgabensicherungsverfahren durch die belangte Behörde bescheidmäßig abzusprechen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieses Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.
Wien, am 24. Jänner 2023
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Normen und Schlagworte
- § 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 12 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 14 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 7 Abs. 1 lit. d WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 15 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 15 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 Abs. 3 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 21 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
- § 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 8 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400024/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400024.2022
- Stammnummer
- 139774
- Gültig
- 24.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF