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BFG RV/7200012/2022
Verlängerung der Bewilligung zum unversteuerten Bezug von Luftfahrtbetriebsstoffen und deren steuerfreie Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200012/2022vom 20.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
6. "Betankungsschein" (§ 2 Abs. 3) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG für nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrzeuge.
Bewilligungsarten
§ 2 (1) Die unversteuerte Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen setzt einen Freischein Luftfahrt für das nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrtunternehmen samt gültigem Betankungsschein für das Luftfahrzeug voraus, in das die Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 15 Abs. 3 MinStG abgegeben werden und von dem sie verwendet werden
(2)
1. (...)
2. Eingeschränkter Freischein: Mit einem eingeschränkten Freischein wird einem Luftfahrtunternehmen die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen im Bedarfsflugverkehr bewilligt. Die Bewilligung umfasst nur jene Luftfahrzeuge, deren ausschließliche Nutzung in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Das Zollamt kann in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Ausnahmen von der ausschließlichen gewerbsmäßigen Nutzung gewähren, wenn durch die Ausnahme Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der Luftfahrtbetriebsstoffe sichergestellt werden kann.
3. (...)
(3) Mit einem Betankungsschein wird dem Inhaber eines Freischeines Luftfahrt nach Abs. 2 der unversteuerte Bezug von Luftfahrtbetriebsstoffen für das betreffende Luftfahrzeug sowie deren steuerfreie Verwendung bewilligt. (...) Im Falle von Abs. 2 Z 2 (eingeschränkter Freischein) ist auf Grundlage des Freischeins Luftfahrt für jedes einzelne Luftfahrzeug der unversteuerte Bezug und die steuerfreie Verwendung durch einen gesonderten Betankungsschein zu bewilligen. Solche gesondert ausgestellten Betankungsscheine sind zu befristen (Höchstdauer drei Jahre). Auf Antrag des Freischeininhabers ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Jahre möglich. § 14 MinStG ist auf derartige Verlängerungen sinngemäß anzuwenden.
(4) (...)
(5) Im gesonderten Betankungsschein sind insbesondere anzugeben:
1. Verweis auf den Freischein Luftfahrt;
2. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung berechtigten Luftfahrtunternehmens;
3. Angaben zum Luftfahrzeug (Registrierung des Luftfahrzeuges, Herstellerbezeichnung, Seriennummer);
4. gegebenenfalls eine Beschreibung der begünstigten Luftfahrt-Dienstleistung;
5. der Zeitraum, innerhalb dessen Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden dürfen.
Bewilligungserteilung
§ 3 (1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Ausstellung des Freischeines Luftfahrt einschließlich Betankungsschein darzulegen und nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Jedenfalls ist die gewerbsmäßige Luftfahrt-Dienstleistung zu beschreiben und anzugeben, welche Art Freischein Luftfahrt beantragt wird.
(2) (...)
(...)
(5) Zur Erlangung eines gesonderten Betankungsscheines (§ 2 Abs. 3) ist der Freischein Luftfahrt, zu dem der Betankungsschein ausgestellt werden soll, anzugeben und die ausschließliche Nutzung des betreffenden Luftfahrzeugs in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Weiters ist die Dauer anzugeben, für die der Betankungsschein ausgestellt werden soll. Die Befristung endet jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs des betreffenden Freischeins Luftfahrt.
(6) (...)"
Art 14 der Richtlinie 2003/96/EG lautet:
"(1) Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:
a) (...)
b) Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der "privaten nichtgewerblichen Luftfahrt" zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.
(...)"
Rechtlich ergibt sich daraus:
Art 14 Abs 1 Buchst b der Richtlinie 2003/96/EG bezieht sich auf die Nutzung eines Luftfahrzeugs für die Luftfahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.
Im Falle einer Vermietung oder Vercharterung eines Luftfahrzeugs hängt nach der Rechtsprechung des EuGH die Gewährung bzw Versagung der Steuerbefreiung davon ab, in welcher Weise der Mieter oder Charterer das Luftfahrzeug nutzt (vgl EuGH 21.12.2011, C- 250/10; VwGH 22.4.2015, Ro 2015/16/0007; VwGH 1.9.2022, Ra 2019/16/0104).
Die Beschwerdeführerin ist als Halterin der gegenständlichen Luftfahrzeuge mit den Kennzeichen ***Lfkz3***, ***Lfkz5***, ***Lfkz2***, ***Lfkz4*** und ***Lfkz1*** für den Flugbetrieb, den Abschluss von Beförderungsverträgen und die Erbringung von Transportdienstleistungen an Dritte zuständig und trägt die zivil- sowie luftfahrtrechtliche Verantwortung für die verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge.
Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Ausdruck "nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen" in Art 14 Abs 1 Buchst b der Richtlinie 2003/96/EG, dass bei der Luftfahrt, die unter die Befreiung fällt, der Kraftstoff für ein Luftfahrzeug verwendet wird, das unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dient. Der Begriff "Luftfahrt" verlangt somit, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt (VwGH 1.9.2022, Ra 2019/16/0104-6 mit Verweis auf EuGH 21.12.2011, C- 79/10, Systeme Helmholz GmbH).
Die Beschwerdeführerin erbrachte und erbringt weiterhin mit den verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeugen entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen, konkret Beförderungen von Personen und Waren im eigenen Namen und auf eigene zivil- und luftfahrtrechtliche Verantwortung. Die Zwischenschaltung von Vermittlern (sogenannten "Brokern") vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Unabhängig davon ob die Transportflüge mit dem Passagier direkt oder mit einem vom Passagier beauftragen Dritten abgerechnet werden, besteht die Leistung der Beschwerdeführerin in der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen.
Die Luftfahrzeuge werden gerade nicht zum eigenen Gebrauch an Broker oder an andere Unternehmen überlassen.
Die von der belangten Behörde geforderten Beweise, nämlich die Vorlage von Ausgangsrechnungen der Broker, die nicht in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin Eingang gefunden haben, betreffen Beweismittel in der Sphäre außenstehender Dritter, deren nachträgliche Beschaffung durch die Beschwerdeführerin faktisch nicht möglich ist.
Mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin derartige Unterlagen dem Zollamt nicht vorgelegt hat, lässt sich somit die Verwehrung der begehrten Verlängerung nicht erfolgreich begründen.
Dies ergibt sich auch aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, dass einem Wirtschaftsbeteiligten, der es unterlässt die vom Zollamt geforderten Unterlagen (Fremdbelege) bereitzuhalten, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten ist (VwGH 21.6.2021, Ra 2021/16/0014).
Auch wenn dem Zollamt zahlreiche Fälle bekannt sind, in denen Firmenkonstruktionen dazu verwendet werden, einen kommerziellen Zweck bei Flug-Dienstleistungen zu suggerieren, bei denen es sich jedoch tatsächlich beim Nutznießer und Nutzer wirtschaftlich um die gleiche Person oder zumindest um die gleiche wirtschaftliche Sphäre einer Person handelt, kann dieser abstrakte Umstand ohne konkrete Feststellungen zum Beschwerdefall nicht dazu führen, der Beschwerdeführerin eine überschießende Beweislast aufzuerlegen, indem die Vorlage von Fremdbelegen verlangt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die von ihr mit den gegenständlichen Luftfahrzeugen erbrachten Beförderungsleistungen je Luftfahrzeug an verschiedene "Broker" und Unternehmen verrechnet. Da es sich lediglich bei einem einzigen Broker um ein verbundenes Unternehmen handelt, kann im vorliegenden Beschwerdefall nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung geschlossen werden.
Die dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen (Überlassungsverträge, Halterschafts- Mietvertrag, AOC, Ausgangsrechnungen, Passenger Master Tickets und AGB der Beschwerdeführerin) sprechen im Sinne einer Glaubhaftmachung insgesamt dafür, dass die Beschwerdeführerin die antragsgegenständlichen Luftfahrzeuge zur Erbringung von entgeltlichen Luftfahrtdienstleistungen im Rahmen ihres Luftfahrtunternehmens im eigenen Namen eingesetzt hat.
Es kommt entgegen der vom Zollamt vertretenen Ansicht entscheidungsmaßgeblich nicht auf die Nutzung des Luftfahrzeuges durch die Kunden der Beschwerdeführerin an, sondern auf die Nutzung durch die Beschwerdeführerin selbst.
Die Beschwerdeführerin hat entgegen der Ansicht des Zollamts die verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge an ihre Kunden nicht vermietet, sondern erbringt als Nutzungsberechtigte aufgrund der mit den jeweiligen Eigentümern abgeschlossenen Halterschaftsverträge entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen an ihre Kunden.
Zu dem im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung vorgetragenen Einwand des zollamtlichen Vertreters, die Bewilligungen seien gem § 17 iVm § 28 MinStG zu widerrufen, da die Beschwerdeführerin weder Tickets vorlegen könne, noch die Sitzverlegung dem Zollamt mitgeteilt habe, wird ausgeführt:
Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der angefochtene Bescheid vom 11.1.2021, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung von Betankungsscheinen abgewiesen wurde.
Über einen allfälligen Widerruf hat das Zollamt (noch) nicht entschieden.
Gem § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Die Entscheidung in der Sache setzt "Identität" der Sache insofern voraus, als die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes einbezogen wird (vgl Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO 2022 zu § 279 BAO Rz 15).
Das Ergehen eines Widerrufsbescheides durch das Bundesfinanzgericht wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des abgabenbehördlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache").
Im Befundprotokoll des damaligen Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien vom 23.10.2017 wird der Beschwerdeführerin aufgetragen, Tickets oder Passagierlisten mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Verhandlung eingeräumt, dem Zollamt nicht alle Tickets zur Verfügung stellen zu können. Ergänzend hat sie aber geltend gemacht, aus den internen Verrechnungsbelegen könne die Anzahl der Passagiere rekonstruiert werden.
Daraus folgt, nach Ansicht des Senats, dass die Beschwerdeführerin Passagierlisten, die bislang weder vom Bundesfinanzgericht noch vom Zollamt expressis verbis angefordert wurden, anhand der firmeninternen Aufzeichnungen zur Verfügung stellen könnte und dass sich alleine aus der bislang nicht erfolgten Vorlage entsprechender Belege die Verwehrung der Verlängerung der Betankungsscheine nicht rechtfertigen lässt.
Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs 2 MinStG dem Zollamt nicht innerhalb von 3 Tagen die Verlegung des Firmensitzes angezeigt hat, bleibt ohne Einfluss auf die hier zu klärende Frage der Bewilligungserteilung, da die Bewilligung der Beschwerdeführerin mit ihrer nunmehrigen Anschrift erteilt wird.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den entscheidungsmaßgeblichen Normen keine Bestimmungen dahingehend zu entnehmen sind, wonach diese Pflichtverletzung ex lege zum Erlöschen des Freischeins gem § 17 iVm § 28 MinStG (wie etwa bei einem Übergang des Betriebes gem § 28 Abs 1 Z 4 MinStG) führt.
Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin dem Zollamt die Passagierlisten bislang nicht vorgelegt, obwohl ihr die entsprechenden Daten - wie sie selbst einräumt - zur Verfügung stehen. Um eine den im Befundprotokoll festgelegten Auflagen entsprechende Nutzung der Luftfahrzeuge zu gewährleisten, war die Verlängerung der Betankungsscheine nur unter den im Spruch genannten auflösenden Bedingungen zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich sowohl auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auf die des Europäischen Gerichtshofes. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 20. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 12 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
- Art. 14 RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
- § 4 Abs. 1 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
- Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
- § 4 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017
- § 12 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200012/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200012.2022
- Stammnummer
- 139749
- Gültig
- 20.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF