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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102412/2021

Außergewöhnliche Belastungen für Pflege- bzw Seniorenheim ohne amtliche Feststellung des Grades der Behinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102412/2021vom 13.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010 lautet auszugsweise: § 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, - bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), - ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder - bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. (2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. (3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. § 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Rechtliche Beurteilung Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Sie beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen (zB eigene Krankheitskosten). Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen erwachsen (zB Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Personen, VwGH 23.5.1996, 95/15/0018). Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung oder ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6.000 € jährlich erzielt so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988 vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zu. Der Nachweis einer Behinderung kann nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle geführt werden. Demnach ist die Feststellung einer Behinderung und ihres Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung nicht von der Abgabenbehörde oder dem Bundesfinanzgericht, sondern bindend von der § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stelle zu treffen. Haus- oder fachärztliche Bestätigungen oder Privatgutachten sind nicht ausreichend (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 35 Anm 32). Für die erfolgreiche Geltendmachung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen ist ein Nachweis durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erforderlich (VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht erforderlich, wenn der Steuerpflichtige die Einwilligung zur elektronischen Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten gemäß § 35 Abs. 8 EStG 1988 erteilt hat. Der Nachweis der Behinderung wird durch die Datenübermittlung nach Abs 8 ersetzt. Im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeht ein ausführliches Gutachten. Ein Behindertenpass kann nur bei einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50% ausgestellt werden (§ 40 BBG). Sofern der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit darunter liegt, wird dies bescheidmäßig mitgeteilt. Die Anführung der Stellen, die zur Feststellung der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung berufen sind, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bindende Beweisregeln geschaffen und damit insbesondere die Regel des § 166 BAO, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, durchbrochen hat. Der von der Partei vorzulegenden amtlichen Bescheinigung kommt somit feststellende, die Abgabenbehörden bindende Wirkung zu (vgl. BFG 15.1.2021, RV/5101306/2020). Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß der Vorbeugung von Krankheiten dienen sollen (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254). Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind; auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Kosten der Heilbehandlung nach § 4 der Verordnung ist, dass diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen (VwGH 23.1.2019, Ro 2016/13/0010). Kosten der Heilbehandlung im Sinne des § 4 der VO sind Kosten für den Arzt, das Spital, Therapien oder Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (VwGH 3.8.2004, 99/13/0169); weiters dabei anfallende Fahrt- bzw. Transportkosten. Krankheitskosten, die mit der die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind unter Berücksichtigung des Selbstbehalts neben den Mehraufwendungen auf Grund der Behinderung absetzbar (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 35 Anm 52). Ein Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Behinderung (ohne Selbstbehalt) kommt daher nur dann in Betracht, wenn diese im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) festgestellten Gesundheitsschädigungen stehen, diese somit "behinderungsrelevant" sind (UFS 24.5.2011, RV/0339-K/08; BFG 11.11.2020, RV/5101772/2017). Der Beschwerdeführer stützt sein Beschwerdebegehren allein auf die Verwaltungspraxis, wonach bei Zuerkennung von Pflegegeld, sofern ein Behindertenpass (noch) nicht ausgestellt wurde, von einem Grad der Behinderung von mindestens 25% auszugehen und diesfalls ein Nachweis nicht erforderlich sei (zB LStR Rz 839g). Diese Meinung entbehrt jedoch einer gesetzlichen Grundlage (vgl Jakom/Peyerl EStG15 (2022), § 35 Rz 8; BFG 6.3.2017, RV/1100194/2013; BFG 23.1.2018, RV/1100530/2017). Somit können für die Gattin des Beschwerdeführers keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen, sondern nur allgemeine außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) anerkannt werden. Apothekenrechnungen: Zu allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen und damit nicht zu Krankheitskosten zählen Aufwendungen für allgemeine Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel, funktionelle Lebensmittel ("functional food") oder Körperpflegeprodukte, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Anm 78 "Krankheitskosten"). Eine solche medizinische Indizierung liegt jedoch bei den begehrten Nahrungsergänzungsmittel gerade nicht vor, zumal selbst jener Arzt, der die Bestätigung vom 15.11.2021 ausgestellt hatte, Nahrungsergänzungsmittel ausdrücklich (handschriftlich) ausgenommen hatte. Die begehrten 872,25 € an Apothekenrechnungen für die Gattin des Beschwerdeführers waren um 191,80 € auf 680,45 € zu kürzen. Darüber hinaus waren die beantragten Apothekenkosten des Beschwerdeführers auf die nachgewiesenen 210,05 € zu kürzen; schon alleine daraus ergibt sich eine Verböserung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid. Haushaltsersparnis: Aufwendungen für Verpflegung, die alle Steuerpflichtigen gleichermaßen treffen, sind nicht abzugsfähig (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Anm 23 und 78 "Kurkosten"). Kosten für die eigene Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung. Derartige Aufwendungen werden durch die tarifliche Steuerfreistellung des pauschalen Existenzminimums in § 33 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt (VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063). Selbst einem behinderten Steuerpflichtigen iSd § 35 EStG 1988, der - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist, kann die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung hinsichtlich der Verpflegung nur in dem Ausmaß geltend machen, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen (VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063). Es trifft zwar zu, dass eine Aufspaltung der Heimkosten nicht erforderlich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Kosten, die alle Steuerpflichtigen treffen, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig wären. Es mag zwar verständlich sein, dass ein Garagenabstellplatz besser ist als ein allgemeiner Parkplatz am Straßenrand. Alleine durch die Verrechnung eines Garagenabstellplatzes durch das Alten-/Pflegeheim werden aus den Garagenkosten keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Die 1.008 € Parkgebühren waren somit von den Heimkosten in Abzug zu bringen. Aus den Abrechnungen des ***Ort1*** ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer neben den Appartementkosten auch Kosten für "Frühstückspension" in Höhe von € 4,884 in Rechnung gestellt wurden. Der Gattin des Beschwerdeführers wurde neben einem "Aufpreis 2. Person" für die Appartementnutzung ebenfalls die Kosten für "Frühstückspension" in Höhe von € 4,884 in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind auch grundsätzlich anzuerkennen. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass bei krankheitsbedingter Unterbringung beider Ehegatten in einem Alten- und Pflegeheim für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist. Denn sie sind beide durch den Aufenthalt dort und die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um Verpflegungskosten entlastet. Die Kürzung der Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung eines Ehepaares in einem Pflegeheim lediglich um eine Haushaltsersparnis würde eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken (zB BFH 4.10.2017, VI R 22/16). Lediglich aus den Rechnungen für die Gattin des Beschwerdeführers geht hervor, dass zB für die Tage des Kuraufenthalts vom ***Ort1*** eine Rückrechnung der zuvor in Rechnung gestellten Kosten für die Frühstückspension erfolgte. Insofern ist für diese Tage (insgesamt 22 Tage) auch keine Haushaltsersparnis aus den Kosten für das ***Ort1*** auszuscheiden. Die Heimkosten des Beschwerdeführers waren somit um € 235,44 (196,20 x 12; davon 1/10 - wie bereits vom Beschwerdeführer berücksichtigt), jene der Gattin des Beschwerdeführers um € 221,52 (zusätzlich) zu kürzen. Gemäß § 65a Abs 5 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) haben Versicherte (Angehörige), die in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, eine Zuzahlung pro Verpflegungstag zu leisten. Diese Zuzahlungsbeträge sind einkommensabhängig, wobei für das Jahr 2016 der höchste Zuzahlungsbetrag € 18,90 ausmachen durfte (vgl § 7 VO BGBl II 417/2015). Die Gattin des Beschwerdeführers war im Zeitraum 9.5.2016 bis 30.5.2016 im Kur- und Erholungsheim ***Kurhaus*** untergebracht. Aus der Rechnung vom 9.5.2016 ist ersichtlich, dass ein Zuzahlungsbetrag in Höhe von € 396,90 entrichtet wurde. Bei einem Aufenthalt von 21 Tagen entspricht dies einem Zuzahlungsbetrag pro Verpflegungstag in Höhe von € 18,90. Ausgaben für Verpflegung im Rahmen eines Aufenthalts in einer Rehabilitationseinrichtung stellen gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie nicht höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen (BFG 18.11.2020, RV/7104207/2018, BFG 9.2.2021, RV/5100003/2021). Für die Berechnung der Haushaltersparnis ist vom Wert der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 2001/416 idF BGBl. II 2008/468 auszugehen, die in § 1 den Wert der vollen freien Station mit 196,20 € monatlich bemisst. Bei einem Rehabilitationsaufenthalt beträgt die monatliche Haushaltsersparnis nach Ausscheiden der Kostenanteile für Wohnung mit 1/10, Beleuchtung und Strom mit 1/10, 156,96 € (= 8/10 von 196,20 €). Pro Tag ergibt sich somit eine Haushaltsersparnis von 5,23 € (= 156,96 € / 30). Während nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Kosten für Verpflegung pro Tag im Jahr 2016 mit € 18,90 angenommen werden, führt die Bewertung der Haushaltsersparnis mit den Ansätzen der SachbezugswertVO gerade einmal zu einem Wert in Höhe von € 5,23 und beträgt somit weniger als ein Drittel der Bewertung nach Sozialversicherungsrecht. Der Zuzahlungsbetrag in Höhe von € 396,90 ist somit um die Haushaltsersparnis in Höhe von € 109,83 zu kürzen. Zusammengefasst ergeben sich außergewöhnliche Belastungen in folgender Höhe: | | Bf | Gattin Bf | Heimkosten | 19.706,40 | 2.495,88 | - Garage | - 1.008,00 | | - Haushaltsersparnis | - 235,44 | - 221,52 | - Pflegegeld | - 3.480,00 | - 1.782,70 | | | | Apotheke | 210,05 | 680,45 | | | | Kur - Zuzahlung | 396,90 | - Haushaltsersparnis | - 109,83 | | | | Taxi |   | 157,40 | | 15.193,01 | 1.616,58 Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 13. Jänner 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102412/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102412.2021
Stammnummer
139727
Gültig
13.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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