Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2047-W/04
Vorliegen einer erfolgversprechenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2047-W/04vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom 13. April 2004 betreffend Aussetzung
der Einhebung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Umsatzsteuernachforderungen
09/2001 in Höhe von € 872,07, 12/2001 in Höhe von
€ 5.851,69 und € 100.548,32, 01/02 in Höhe von
€ 159.600,00, 02-11/02 in Höhe von € 7,461.669,50 und
01-05/03 in Höhe von € 9,870.849,31 werden gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO von der Einhebung ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. April 2004 wies das
Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO vom 11. Dezember 2003 ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag von der
Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Berufung bedacht zu nehmen sei
und zwar anhand des Berufungsvorbringens.
In der Berufung werde beantragt, alle Vorsteuern laut
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen anzuerkennen, da es keine
Überfakturierungen der weiterverkauften Waren (CD's, Atemschutzgeräte)
gegeben habe. Eine allfällige Nichtabfuhr von in Rechnung gestellter
Umsatzsteuer durch Vorlieferanten könne nicht zum Verlust des
Vorsteuerabzuges bei der Berufungswerberin (Bw.) führen.
Die Betriebsprüfung habe im Bericht vom
9. Oktober 2003 über die UVA-Prüfung für den Zeitraum
September 2001 bis November 2002 und Jänner bis Mai 2003 die Beziehungen
zwischen den beteiligten Unternehmern, Vorlieferanten und von der geprüften
Firma belieferte Exportfirmen ausführlich dargestellt. Daraus ergebe sich,
dass zu weitaus überhöhten Preisen fakturiert worden sei und im
gegenständlichen Fall ein Betrugskarussell vorliege. Zur weiteren
Begründung werde auf den Bericht vom 9. Oktober 2003 verwiesen.
Die Ausführungen der Berufung würden daher das
eingebrachte Rechtsmittel als wenig Erfolg versprechend erscheinen
lassen.
Da die Abgabenbehörde lediglich die Erfolgsaussichten
der Berufung zu beurteilen habe und nicht die Berufungsentscheidung vorwegnehme,
sei die Beurteilung der Erfolgsaussichten keinesfalls für die
Berufungserledigung richtungsweisend und somit nicht präjudiziell.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass das Finanzamt mit seiner Begründung die Erfolgsaussichten der
Berufung unzutreffend einschätze.
Über Berufungen der von der Bw. belieferten
Exportfirmen, nämlich der H.KGundH-GmbH, anhängig beim
Finanzamt X., habe der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Wien, Senat 5 zu GZ.RV/1683-W/03 und zu
GZ.RV/1686-W/03 am 10. Mai 2004 bereits entschieden.
H.sei in der anhängigen Causa das
Exportunternehmen, welches die Handelsware in Nicht-EU-Länder
ausgeführt habe. Naturgemäß ergebe sich in Folge des
Spannenaufschlags der einzelnen Unternehmungen beim Endprodukt der Kette die
größte Summe an Vorsteuerverrechnung und damit gleichzeitig auch der
für die Finanzverwaltung auf Grund seiner Größenordnung
bedeutendster Fall. Die von H. angefochtenen Bescheide seien gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben worden.
Auszugsweise würden einige Bemerkungen bzw.
Stellungnahmen des Senates wiedergegeben:
Seite 34, 5. und 6. Absatz:
"Diese Ermittlungen wurden nach der Aktenlage jedoch nicht
vollständig durchgeführt und es ist möglich, dass deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden
könnte.
Aus der rechtlichen Würdigung der
Bescheidbegründung (s. oben die gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
erstellte Niederschrift) und aus der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Berufung ist nicht klar, von welchem Sachverhalt das Finanzamt ausgeht"
Seite 36, 1. Absatz:
"Offenbar hat das Finanzamt (noch) nicht abschließend
ermittelt, ob Gutgläubigkeit gegeben ist, scheint aber (zum
gegenwärtigen Zeitpunkt) davon auszugehen."
Seite 35, 3. Absatz:
"Ob die Voraussetzung eines "aliuds" im vorliegenden Fall
zutrifft, ist dem Bescheid des Finanzamtes nicht mit ausreichender Deutlichkeit
zu entnehmen, da wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden."
Seite 36, 4. Absatz:
"Es wäre Sache des Finanzamtes gewesen, zu ermitteln,
ob die gelieferten Produkte tatsächlich wertlos i.S. obiger Judikatur waren
und daher allenfalls ein "aliud" vorliegt oder ob Übereinstimmung zwischen
den in Rechnung gestellten und gelieferten Produkten besteht, sodass die
dargestellte Judikatur nicht anwendbar ist.
Es wurde auch unterlassen, ordnungsgemäß zu
ermitteln, ob Gutgläubigkeit gegeben ist. Auch bei Vorliegen von
Gutgläubigkeit ist der Vorsteuerabzug bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen i.S. der "aliud" Judikatur nicht zu gewähren. Liegen die
entsprechenden Voraussetzungen allerdings nicht vor und ist auch kein anderer
Grund für die Versagung des Vorsteuerabzuges gegeben, wäre dieser zu
gewähren, was zu anderen Bescheiden führen würde".
Seite 37, 3. Absatz:
"Das Finanzamt bringt somit selbst vor, dass das
Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dies ist aus dem Akteninhalt
erkennbar.
In der vom Finanzamt erlassenen Form enthalten die
Bescheide keine tragfähige Begründung, da weder die Anwendbarkeit der
"aliud" Judikatur (auf die sich die Bescheide stützen) hinreichend
abgesichert ist noch das Vorliegen von Scheingeschäften überhaupt
behauptet wird, da diesfalls Bösgläubigkeit vorliegen müsste, was
jedoch auf Grund der nicht abgeschlossenen Ermittlungen derzeit nicht
feststellbar ist.
Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass ein
Bescheid dennoch erlassen wurde, da es wesentlich wahrscheinlicher ist, dass der
Vorsteuerabzug nicht zusteht als dass er zusteht, ist keine
überprüfbare Sachverhaltsfeststellung, an die sich gesetzliche
Rechtsfolgen wie die Versagung des Vorsteuerabzuges knüpfen
können"
Seite 38, 1. Absatz:
"Auch das Vorbringen, die Geschäfte seien
ausschließlich zum Zwecke des Vorsteuerbetruges durchgeführt worden,
findet zum gegenwärtigen Zeitpunkt im vorliegenden Sachverhalt keine
Deckung."
Seite 38, 4. Absatz:
"Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich, wie
aus dem vorliegenden Sachverhalt a.G. der bisher durchgeführten
Ermittlungen weder nachvollziehbar ergibt, dass der Vorsteuerabzug nicht zu
gewähren ist, weil die "aliud" Judikatur des VwGH anwendbar ist oder weil
Scheingeschäfte vorliegen noch ergibt sich, dass der Vorsteuerabzug zu
gewähren ist, weil alle Voraussetzungen dafür vorliegen".
Aus diesem Blickwinkel werde das Rechtsmittel vom
11. Dezember 2003 sehr wohl positiv zu entscheiden sei, nämlich
wie bereits beim Exporteur mit Aufhebung. Es würde nämlich dem
Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zuwiderlaufen, wenn in ein und derselben Causa
unterschiedliche Urteile gefällt würden.
Mit Eingabe vom 19. Jänner 2005 beantragte der
steuerliche Vertreter der Bw. die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist
auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergehenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a)
insoweit der Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheint, oder
b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c)
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Eine Abweisung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO
kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels
offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für
jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende
Person erkennbar ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit
angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend
abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig im
Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der
Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen
oder eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Finanzamt geht
von der Beteiligung der Bw. an einem Vorsteuer-Betrugskarussell aus, was jedoch
von dieser in der Berufung bestritten wird. Es handelt sich insgesamt um einen
komplexen Sachverhalt mit zahlreichen involvierten Firmen und Personen, der
offenkundig ergänzungsbedürftig ist und der vom Unabhängigen
Finanzsenat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen
sein wird.
Bei dieser Sachlage kann daher keine Rede davon sein, dass
die Berufung offensichtlich aussichtslos ist. Die herangezogene Bestimmung
erfordert ja nicht eine Abwägung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels,
sondern erfasst als Ausschluss des Zahlungsaufschubes nur den Fall der
offenkundigen Aussichtslosigkeit.
In Übrigen bezog sich das Finanzamt in der
Begründung zum Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung
der Einhebung ausschließlich auf den den angefochtenen Bescheiden zugrunde
liegenden Betriebsprüfungsbericht vom 9. Oktober 2003 und vermied es,
auf die konkreten Vorbringen in der Berufung einzugehen.
Dazu kommt noch, dass, wie die Bw. in der Berufung gegen
den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages zutreffend
ausführt, die Umsatzsteuerbescheide betreffend die nach Ansicht des
Finanzamtes an dem Vorsteuer-Betrugskarussell beteiligten
H.KGundH-GmbH, durch den
Unabhängigen Finanzsenatgemäß
§ 289 Abs. 1
BAOunter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben wurden, da
umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind.
Wie bereits oben dargelegt, hat die Bw. in der
gegenständlichen Berufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.
Diesem Vorbringen ist das Finanzamt im Vorlagebericht nicht entgegengetreten.
Daher kann auch aus diesem Grunde davon ausgegangen werden, dass die Berufung
nach der Lage des Falles nicht offenkundig aussichtslos ist.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung
stattzufinden,
1.
wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder
2.
wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich
hält.
Anträge, die erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf
mündliche Verhandlung (VwGH 23.4.2001, 96/14/0091).
Da der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung nicht in der Berufung sondern erst mit Eingabe vom
19. Jänner 2005 gestellt wurde, bestand im Hinblick auf das Gesagte
kein diesbezüglicher Rechtsanspruch.
Der Anregung an den Unabhängigen Finanzsenat (an den
Referenten) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von sich aus zu
veranlassen, wurde nicht nachgekommen, da die Erfolgsaussichten der Berufung
anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2047-W/04
- Stammnummer
- 13965
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF