Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1141-L/04
Tantramassagen in Privatwohnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1141-L/04vom 09.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(c) Anläßlich der von der Polizei durchgeführten HD wurde unter anderem - nach Androhung der Verhaftung - ein Kalender aus 2003 beschlagnahmt, der offenkundig Aufschreibungen bezüglich der Masseusen (Prostituierten-)Leistungen enthält. Während die Masseusen (zB. die Zeugin S.A. am 23. Mai 2003 in einer Niederschrift) angeben, es handle sich um Aufschreibungen bezüglich der Stunden (M1/2 = 1/2 Stunde, M1 = 1 Stunde usw.), versuchte die Bw. während der Hauptverhandlung die Sachlage so darzustellen, als ob es sich nicht um die ausgeführten Leistungen, sondern um die Anrufe gehandelt habe, die aber nicht in allen Fällen zu "Massagen" geführt hätten. Der Steuerberater habe ihr geraten, die Anrufe (und nicht die Leistungen) aufzuschreiben.
Tatsächlich gibt es weder einen Handelsbrauch, noch eine von der Finanzverwaltung anzuwendende steuerliche Vorschrift, wonach Telefongespräche über Leistungen aufzuzeichnen wären. Da es danach ausgeschlossen erscheint, dass das zuständige Finanzamt solches verlangt hat, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass eine derartige Vorgabe auch nicht Grundlage des Kalenders gewesen ist und dort die tatsächlichen Leistungen festgehalten wurden. Die BP ermittelte aus dem Kalender (Monate Januar und Februar 2003, gesamt 54 Arbeitstage) eine Arbeitsleistung von 532,50 Gesamtstunden für 2003. Dies ergäbe eine rechnerische Arbeitsleistung von 9,87 Stunden pro Tag und bei (nur) vier Masseuse-Assistentinnen (die Bw. nicht miteingerechnet) eine Arbeitsleistung pro Person mit 2,47 Stunden pro Tag. Dieser Schätzungsansatz kann nicht als zu hoch bewertet werden. Geht man nämlich davon aus, dass die Bw. selbst auch mitgearbeitet hat, wofür manche Aussagen sprechen (zB. die Aussage der Verdächtigen A.E. vom 17. April 2002), so wäre der Arbeitsleistungsanteil pro Tag und Person noch niedriger.
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt daher an, dass im besagten Kalender die erbrachten Dienstleistungen aufgezeichnet wurden.
3. Umsatzsteuer 2003:
Der im Umsatzsteuerbescheid 2003 erfasste Umsatz von 175.786,28 € ergibt sich aus den Feststellungen der beiden Umsatzsteuersonderprüfungen:
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Umsatz 1-11/2003
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532,5 Stunden für die Monate 1-2 a 70 € (durch-schnittl. Preis pro Stunde) = 37.275,00 €
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37.275,00 € : 2 (Wert pro Monat) x 11 = 205.000,00 € brutto
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170.833,33 € netto
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Umsatz 12/2003
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Umsatz 4.952,95 € netto (incl. Zuschätzung 2.500,00 €) =
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4.952,95 €
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Summe
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175.786,28 €
Der Stundensatz von 70,00 € ergibt sich aus den Aussagen aller Beteiligten (Bw., A.B.S., S.A. usw.), wobei dieser Betrag als niedrigster Satz angesehen werden muss, da bei Duo-Massagen (Stundenpreis 110,00 €; ca ein Drittel der Massagen) bzw. allfälligen Prostitutionsleistungen (zB. Aussage der Zeugin S.A. vom 23. Mai 2003: Eine Stunde mit Geschlechtsverkehr koste 130,00 e) noch viel höhere Sätze verlangt werden. Auch wenn M2 nicht eine Doppelmassage, sondern eine Doppelstunde umfassen würde, wofür ein Teil der Aussagen spricht, würde sich die Zuschätzung erhöhen, da zwei Stunden (mit 140,00 €) teurer sind, als eine Duo-Massage (mit 110,00 €). Der ermittelte Schätzungsbetrag von 175.786,28 € stellt somit die Untergrenze der Umsatzzuschätzung dar.
Die abziehbare Vorsteuer wurde mit 719,54 € ermittelt, wobei die Bw. nicht dargetan hat, dass und warum eine höhere Vorsteuer gerechtfertigt wäre. Sie hat diesbezüglich auch keine Unterlagen beigebracht.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich demgemäß im Punkt Umsatzsteuer der Rechtsansicht und der Schätzung des Finanzamtes an. Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
4. Einkommensteuer 2003:
Bezüglich der Gewinnermittlung orientierte sich das Finanzamt mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 114.510,00 € an der Schätzung des Jahres 2002.
Geht man davon aus, dass der Schandlohn von der Bw. an die Masseusen (Prostituierten) weitergegeben wurde, so ist dieser Anteil als Betriebsausgabe abzusetzen. Die Gewinnermittlung ist daher neu zu schätzen.
Die Anzahl der Duo-Massagen, bei denen die Bw. nur ein Drittel der Summe behalten konnte ist dem Kalender zu entnehmen, und beläuft sich auf 234 Stunden, ds. rd. 44% der in den beiden Monaten Januar und Februar erbrachten Gesamtstunden. Legt man diesen Prozentsatz auf die Gesamteinnahmen von 175.786,00 € um, so verbleibt ein Duo-Massagenerlös von 77.345,84 € von dem 2/3 = 51.563,90 € an die Masseurinnen weitergehen. Vom Restbetrag auf 175.786,00 € iHv. 98.440,16 € (Berechnung: 175.786,00 € abzüglich 77.345,84 €) gehen 50% an die Gunstgewerblerinnen (= 49.220,00 €). Die Miete und damit zusammenhängende Kosten sind mit 15.000,00 €, Waschmittel und andere Sanitärkosten mit 3.000,00 € zu schätzen. Damit ergibt sich folgende Einnahmen-Ausgabenstruktur und nachstehender Gewinn:
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Einnahmen
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175.786,00 €
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Weitergabe Erlöse an Mädchen aus Duo-Massagen: 44% = 77.345,84 x 2/3
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- 51.564,00 €
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Weitergabe Massage: 56% = 98.440,16 x 50%
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-49.220,00 €
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Werbung
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-4.766,00 €
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Miete, BK usw. geschätzt
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- 15.000,00 €
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Waschmittel usw.
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-3.000,00 €
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Gewinn
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52.236,00 €
Der Berufung war in diesem Punkt aus den bezeichneten Gründen teilweise stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt, 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 9. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1141-L/04
- Stammnummer
- 13963
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF