Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1300005/2018
Fahrzeug mit Liechtensteiner Kennzeichen in Österreich entgegen Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO unrichtig verwendet; kein grob fahrlässiges Verhalten, wenn auf befugten Parteienvertreter vertraut wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300005/2018vom 18.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0044).
Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014).
Laut höchstgerichtlicher Judikatur ist der Irrtum nur dann entschuldbar, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann zB vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat (Hinweis VwGH 19.4.1988, 86/14/0049), es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (Hinweis VwGH 15.4 1983, 82/17/0151; VwGH 19.11.1998, 96/15/0153).
Der Senat ist nach eingehender Prüfung zur Ansicht gelangt, dass eine qualifizierte Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn des § 8 Abs. 3 FinStrG und vor allem die Vorhersehbarkeit einer damit einhergehenden Schmuggelhandlung beim Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren geforderten Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
Da somit zusammengefasst ein für eine Bestrafung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG erforderliches grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG nicht vorliegt, war das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Ein Eingehen auf weitere Beschwerdepunkte beider Beschwerden war daher obsolet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung relevant war, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Feldkirch, am 18. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1300005/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1300005.2018
- Stammnummer
- 139622
- Gültig
- 18.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF