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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300007/2017

Schmuggel von Übersiedlungsgut, wenn schon auf die Formvorschriften hingewiesen; offenbar aus Zeitdruck beim 2. Grenzübertrittsversuch ohne Beantragung eines Zollverfahrens in die EU eingereist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300007/2017vom 18.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit ist in objektiver Hinsicht ein vorschriftswidriges Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, wobei es sich entgegen der Meinung des Beschuldigten nicht mehr nur um einen Versuch handeln kann, da er den Amtsplatz, die Zollstelle Höchst - ohne anzuhalten - passierte, somit der Schmuggel vollendet war. Von einem Versuch könnte man nur sprechen, solange sich der Täter noch im Bereich der Zollstelle (auf dem Amtsplatz des Zollamtes) befindet und die im Zollrecht vorgesehenen Förmlichkeiten (Gestellung des Übersiedlungsgutes) noch gegenüber einem Zollorgan erfüllt werden hätte können (vgl. VwGH 27.05.1999, 99/16/0013). Diese Absicht, ein Zollverfahren durchzuführen, war beim Beschuldigten definitiv nicht gegeben. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es hätte keine Täuschungsabsicht gegeben, ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, dass "das Verbringen einer Ware über die Grenze unter Verletzung der Gestellungspflicht die "klassische" Form des Schmuggels darstellt. Ein über die Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht hinausgehender Wille ist weder für das Tatbild der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. f FinStrG noch für die Tatbestandsverwirklichung des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG erforderlich (vgl. VwGH 22.04.1982, 81/16/0161). Das Passieren der Grenze ohne Erklärung, Gestellung der Waren oder Beantragung eines Zollverfahrens kann nie eine ausdrückliche Anmeldung ersetzen. Den Warenwert der geschmuggelten Waren hat der Spruchsenat zugunsten des Beschuldigten von ursprünglich aufgrund der Angaben des Eigentümers Herrn ***E1*** von € 20.000,00 auf € 10.000,00 reduziert, um eine subjektiv geprägte Wertangabe auf eine objektive Basis zu stellen. Nicht unbeachtet werden darf in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass für das Übersiedlungsgut von Herrn ***E1*** schon eine Sicherheitsleitung von € 5.000 für mögliche Eingangsabgaben gestellt wurde. Laut Ansicht des Senates ist ein Warenwert von € 5.000, wie vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung angegeben, ausgeschlossen, da für Waren von angenommen "nur € 5.000,00" keine Übersiedlung mit erheblichen Kosten veranlasst worden wäre. Es erscheint völlig lebensfremd, für einen Warenwert von € 5.000,00 auch eine Sicherheitsleitung von € 5.000,00 zu hinterlegen. Allerdings war bei Durchsicht der Unterlagen für das Übersiedlungsgut auch festzustellen, dass als letzter Punkt der Liste auch ein BMW Bj 2008 inkludiert war. Der Senat ist unter Berücksichtigung, dass das Fahrzeug nicht geschmuggelt wurde, zur Überzeugung gelangt, dass unter Berücksichtigung eines Abschlages für das Fahrzeug von € 10.000,00 ein Schätzwert des darüber hinaus geschmuggelten Übersiedlungsgutes von € 7.500,00 angemessen ist. Der Beweisantrag auf Bestellung eines entsprechenden Sachverständigen war abzuweisen, zumal zu befürchten ist, dass die verfahrensgegenständlichen Waren aufgrund Zeitablauf nicht mehr (zur Gänze) vorhanden sind. Die vom Zollamt aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens bescheidmäßig festgesetzten Eingangsabgaben von insgesamt € 2.438,00 (Zoll € 365,00, EUst € 2.073,00) werden daher ebenfalls um 25 % reduziert, sodass sich für das Finanzstrafverfahren ein strafbestimmender Wertbetrag von (75% von € 2.438,00 =) € 1.828,50 ergibt, der bei eigenständiger Würdigung unbedenklich dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden kann. Die Eingangsabgabenschuld ist allein dadurch entstanden, dass die geforderten Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Die Anträge auf Zeugeneinvernahme von ***B2*** und ***B1*** werden abgewiesen, da beide laut Beschwerde der deutschen Sprache nicht mächtig sind, daher nicht verstanden haben konnten, was die Zollbeamten bei der ersten Amtshandlung dem Beschuldigten mitgeteilt haben und ihm die richtige Vorgangsweise erklärt haben. Die Entscheidung, bei der hier vorgeworfenen Schmuggelfahrt (ohne Zollanmeldung mit dem Übersiedlungsgut nicht beim Zollamt anzuhalten) möglichst ohne weitere zeitliche Verzögerung bei der Zollstelle vorbeizufahren, bei der gerade keine Zollbeamten standen, die den Wagen anhalten hätten können, hat der Beschuldigte getroffen. Insoweit könnten die beantragten Zeugen nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Auch der beantragte Zeuge ***E1*** war bei dem Fehlverhalten des Beschuldigten nicht anwesend. Da er bei der vorgeworfenen Verfehlung nicht anwesend war, kann er zur Aufklärung des Sachverhaltes - weshalb der Beschuldigte bei seinem zweiten Grenzübertritt ohne Zollverfahren wieder nicht beim Zollamt/bei der Zollstelle angehalten hat - auch nichts beitragen. Es steht außer Zweifel, dass es sich bei den beförderten Gegenständen um gedachtes Übersiedlungsgut gehandelt hat. Die erforderlichen Unterlagen wurden jedoch bei den transportierten Gegenständen nicht mitgeführt, sodass eine Kontrolle nicht möglich war. Es war zwar mit dem Eigentümer vereinbart, dass "er parallel fährt", er auch die erforderlichen Unterlagen für das Zollverfahren mitführen würde. Diese waren jedoch bei der Amtshandlung nicht vorhanden. Es wäre am Beschuldigten gelegen, sich nicht hinter irgendwelchen Lügengeschichten zu verstecken, sondern wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wieso hat er nicht gleich den Auftraggeber erwähnt, ihn womöglich angerufen, der ja die entsprechenden Unterlagen bei sich geführt hätte. Damit wäre der richtigen Amtshandlung die Tür geöffnet worden. Mangels entsprechend korrekter Angaben oder Handlungen des Beschuldigten wurde die objektive Tatseite des Schmuggels im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG bewirkt Subjektive Tatseite: Soweit der Beschuldigte behauptet, von den österreichischen Zollbeamten sei keine Erklärung erfolgt, wie eine Zollbefreiung für Übersiedlungsgut zu beantragen sei, steht seine Aussage laut Meinung des Senates im krassen Widerspruch zu der in Aktenvermerken festgehaltenen Tatsache, dass der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass er für das Übersiedlungsgut ein entsprechendes Zollverfahren durchführen müsse und ihn die Vorgangsweise erklärt wurde. Dabei wurde sogar erwähnt, dass es für ihn einfacher wäre, über eine Zollstelle mit direkter Grenze zwischen Schweiz und Deutschland zu fahren. Nachdem der Beschuldigte seinen Unwillen, mit Zollorganen zu sprechen, nachdrücklich und umfangreich in den oben wiedergegebenen Aktenvermerken dokumentiert gezeigt hat, ist es völlig unglaubwürdig, dass er, nachdem er von den österreichischen Zollbeamten an die Schweizer Kollegen verwiesen wurde, innerhalb von nur fünf Minuten den Schweizer Zollbeamten (obwohl er doch zu Beamten offenbar ein sehr schwieriges Verhältnis hat) die Sachlage erklärt hätte, diese eine Prüfung des Sachverhalts und eine Prüfung der Ladung (allein die ersten Versuche einer Warenkontrolle in Österreich wurden vom Beschuldigten sehr verzögert) durchgeführt hätten und er innerhalb dieser kurzen Zeit wieder beim österreichischen Zollamt ohne weitere Gestellung oder Beantragung eines Zollverfahrens vorbeigefahren ist, obwohl er wusste, dass er nicht ohne Beantragung eines entsprechenden Zollverfahren die Waren weitertransportierten hätte dürfen. Interessant ist dabei die in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des Beschuldigten: "Ich kann mich erinnern, dass ich die Geschichte mit meiner Mutter in Italien gesagt habe. Bei vielen Grenzübertritten innerhalb der EU nach Spanien, Italien etc. habe ich immer wieder versucht, den Aufenthalt an Grenzen dadurch abzukürzen, dass ich angegeben habe, dass es persönliche Waren wären, in der Hoffnung, dass keine Kontrolle durchgeführt wird. Damals wartete für mich noch ein Transport in den 4 Stock, daher war ich etwas unter Druck." Das bestätigt nur die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht nur gegenüber den österreichischen Zollbeamten einfach Geschichten erfindet, um die Zollverfahren abzukürzen. Die Erfüllung einer zollrechtlichen Wahrheitspflicht schaut definitiv anders aus. Auf die Spitze getrieben wir die Aussage des Beschuldigten in seiner zollrechtlichen Beschwerde vom 15. November 2016 gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes Wolfurt vom 12. Oktober 2016, worin er wie folgt ausführte: "Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass sich und der Irrtum der österreichischen Grenzbeamten mittlerweile geklärt hätte fuhr bedenkenlos über die Grenze". Der Beschuldigte wurde von österreichischen Zollbeamten darauf hingewiesen, ohne Zollpapiere kann er kein Zollverfahren für das Übersiedlungsgut durchführen. Zum Zeitpunkt der ersten Amtshandlung hatte er keine entsprechenden Unterlagen dabei, aber auch nicht Herrn ***E1*** kontaktiert. Es ist völlig unglaubwürdig, dass die Schweizer Zollbeamten den Beschuldigten ohne weiteres das Übersiedlungsgut über die Grenze transportieren lassen, da auch die Schweizer Zollbeamten wissen, dass hier ein entsprechendes Verfahren durchzuführen ist, das ist international gleich. Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Schweizer Zollbeamter Angaben zum Prozedere der Freischreibung in der Europäischen Union macht, wenn er sich in diesem Bereich gar nicht zuständig erklären kann. Beamte in Österreich sind nicht dafür bekannt, Kunden oder Kundinnen zu belügen. Sie sind für Zollangelegenheiten ausgebildet und handeln dementsprechend, indem sie hier dem Beschuldigten die richtige Vorgangsweise erklärt haben, was dieser völlig ignorierte. Das Handeln wider besseren Wissens kann nur als Vorsatz bezeichnet werden. Die obige Hoffnung des Beschuldigten, dass "sich der Irrtum der österreichischen Grenzbeamten mittlerweile geklärt hätte", kann ja nur in den Bereich von gut erfunden eingestuft werden. Welcher Normalbürger kann davon ausgehen, dass sich ein Beamter, der in einer Amtshandlung die genaue Vorgangsweise erklärt, sich innerhalb von fünf Minuten seines Irrtums (worin hätte der gelegen sein sollen?) bewusstgeworden wäre und auf einmal genau das Gegenteil von dem soeben Gesagten vertreten würde? Der Senat geht davon aus, dass der Beschuldigte die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens selbst erkennt und nur eine weitere Geschichte auftischen wollte. Er hat schlichtweg die Anweisungen der österreichischen Zollbeamten wider besseren Wissens einfach ignoriert. Eine Freischreibung als Übersiedlungsgut hat immer durch den Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu erfolgen, wo ein Antragsteller seinen neuen Wohnsitz nehmen möchte. Somit hat es im gegenständlichen Fall nur drei legale Möglichkeiten zur legalen Verbringung der Waren in die Europäische Union gegeben: • Erstellung eines Versandscheines T1 (mit Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Eingangsabgaben) an ein deutsches Zollamt und dort Freischreibung als Übersiedlungsgut • Erledigung der Freischreibung als Übersiedlungsgut an einem Grenzübergang zwischen der Schweiz und Deutschland durch die deutsche Zollverwaltung • oder: Entrichtung der Eingangsabgaben und Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Da die Abfertigung an der deutschen Grenze die einfachste und rascheste Variante darstellte, wurde dem Beschuldigten durch die österreichischen Zollbediensteten diese Variante nahegelegt. Auf Grund des Akteninhaltes wurde diese Variante dem Beschuldigten auch erklärt und die Beamten sind davon ausgegangen, dass er diese Angaben verstand, da er das Fahrzeug Richtung Schweiz bewegte. Die Tatsache, dass ausdrücklich vereinbart war, dass sich der Auftraggeber - Herr ***E1*** - um die Verzollung der Ware kümmern würde und der Beschuldige laut Beschwerde im guten Glauben gehandelt hat, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte - obwohl ihm die richtige Vorgangsweise erklärt wurde - diese Zollformalitäten bewusst nicht eingehalten hat. Laut Aussage in der mündlichen Verhandlung wartete damals für ihn noch ein Transport in den 4. Stock, daher war er etwas unter Druck. Damit erklärt sich auch, weshalb der Beschuldigte die ihm erklärten zollrechtlichen Pflichten nicht bereit war zu erfüllen, da er unter Zeitdruck stand. Zusammengefasst sind die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für das Vorliegen der subjektiven Tatseite eines Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 35 Abs. 4 FinStrG: Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Strafrahmen NEU: Zoll € 365,00, EUst € 2.073,00 = € 2.437,00, davon 75% = € 1.828,50 X 2= € 3.657,00. Vom Spruchsenat wurden bereits als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die abgabenrechtliche Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt, erschwerende Umstände lagen nicht vor. Als weiterer Milderungsgrund ist die Tatsache, dass die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB) sowie die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zu werten, für welche zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGH folgend ein Abschlag bei der Geldstrafe von € 800,00 gewährt wird. Unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage, monatliches Einkommen von € 200,00 Spediteur, keine weiteren Einkünfte, aber keine Schulden, der Sorgepflichte (für ein Adoptivkind) und der nunmehr festgestellten Strafzumessungsgründe war die im Spruch ersichtliche Geldstrafe festzusetzen. Für eine weitere Verringerung der Geldstrafe war aus general- und auch spezialpräventiven Gründen kein Raum. Bei den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe des Beschuldigten mit zwei Tagen neu zu bemessen. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130). Wertersatz: Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre. Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe der Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. § 19 Abs. 4 FinStrG: Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen. § 19 Abs. 5 FinStrG: Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen. § 19 Abs. 6 FinStrG: Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden. Bisher ist eine Wertersatzstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen ausgesprochen. Aus tatsächlichen Gründen ist der Verfall dann nicht möglich, wenn der Verfallsgegenstand, aus welchen Gründen immer, nicht mehr greifbar ist. Der Wertersatz ist das Äquivalent für den nicht realisierbaren Verfall (VwGH 25.9.1991, 91/16/0056). Steht bei Fällung der Entscheidung erster Rechtsstufe fest, dass der Verfall aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, hat ein solcher Ausspruch zu unterbleiben und an seiner Stelle von vornherein der entsprechende Wertersatz festgesetzt zu werden. Aus tatsächlichen Gründen ist der Verfall dann nicht möglich, wenn der Verfallsgegenstand, aus welchen Gründen immer, nicht oder nicht mehr greifbar ist. Das kann deshalb der Fall sein, weil er der Verfallsgegenstand bereits verbraucht oder verkauft worden ist (vgl. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 19, I. Kommentar zu § 19 [Rz 15]). Wie sich aus dem Akt ergibt ist ein Verfall des Übersiedlungsgutes nicht möglich, da das Eigentumsrecht des Auftraggebers ***E1*** anzuerkennen war, sodass ein Wertersatz festzusetzen war. Nach § 19 Abs 5 FinStrG hat das Gericht und die Finanzstrafbehörde, die eine Wertersatzstrafe auszusprechen hat, immer zu prüfen und in der Entscheidung darüber abzusprechen, ob diese im Hinblick auf die Bedeutung der Tat oder auf dem den Täter treffenden Vorwurf nicht unverhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist sowohl beim Verfall als auch bei der Wertersatzstrafe zwingend vorzunehmen (vgl. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5 . Aufl. (2018), § 19, I. Kommentar zu § 19 [Rz 30] Festzuhalten ist jedoch, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Tat und der überlangen Verfahrensdauer im Sinne des § 19 Abs. 5 FinStrG die Wertersatzstrafe zur Gänze unverhältnismäßig ist, somit nur eine teilweise Festsetzung der Wertersatzstrafe angemessen war. Unter dem gemeinen Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG zur Ermittlung eines Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc.) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden (BFG vom 06.06.2019, RV/5300005/2016). Der gemeine Wert besteht bei eingeführten Waren nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportkosten und die Handelsspanne. Er entspricht somit im Wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 12 zu § 19 mit Rechtsprechung; VwGH 29.11.2001, 2001/16/0296). Für den gegenständlichen Fall errechnet sich der gemeine Wert somit von einem Zollwert von nunmehr € 7.500,00 inklusive reduzierter Eingangsabgaben von € 1.828,50 = € 9.328,50. Gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG war auch die nach denselben Strafzumessungsgründen zu ermittelnde Wertersatzstrafe in Anlehnung an die Geldstrafe entsprechend zu korrigieren, sodass nunmehr eine teilweise Wertersatzstrafe (hier ausnahmsweise auch unter Berücksichtigung des § 161 Abs. 3 FinStrG) von € 950,00 festzusetzen war. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Bei den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe für die Wertersatzstrafe mit drei Tagen neu zu bemessen. Der Amtsbeauftragte wird mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 75,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde (BIC: BUNDATWW, IBAN: AT68 0100 0000 0557 4995, Empfänger: ZA Österreich - Zollstelle Feldkirch, Strafkonto ***Bf1*** 900/070-3524) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und/oder der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht einheitlich gelöst wurde, sind für die Entscheidung nicht zu lösen gewesen. Feldkirch, am 18. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300007/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1300007.2017
Stammnummer
139617
Gültig
18.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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