Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200047/2012
Entstehung der EUSt im Verfahren 42
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200047/2012vom 30.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Beschwerdefall war die Heranziehung der Bf zur Abgabenleistung im Hinblick darauf, dass der Warenempfänger nicht mehr existiert, zwingend geboten (vgl. VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301). Auf weitere Einwendungen hinsichtlich § 3 der VO BGBl. 401/1996 ist nicht einzugehen, weil ein Verfahren 42 nicht möglich gewesen ist. Auf die Bestätigung im CMR-Frachtbrief kommt es sohin nicht an.
III. 0xxx0 vom 16.6.2008
Mit Antrag vom 16.6.2008 sollten Nichtunionswaren (Smart Card Readers etc.) mit Ursprung US mittels Verfahrenscode 4200 in den freien Verkehr überführt werden. Versender und Verkäufer war die T mit Sitz in New York, Empfänger die L-Ungarn in Budapest. Als Warenempfänger, bei dem die Versendung endet wurde im Feld 44 der Anmeldung die M mit deren UID-Nr angegeben. Die Bf war laut Zollanmeldung als indirekte Vertreterin für L_Ungarn tätig.
Der Einfuhr liegt ein Kaufvertrag zwischen T und L-Ungarn zugrunde (Nr 08/16 vom 6.6.2008). Anschließend wurden die Waren mit 10.6.2008 von L_Ungarn an M weiterverkauft (AB7L-A 393710). Am 13.6.2008 wurde von der Fa schweiz. Spedition ein Verzollungsauftrag erteilt; Lieferadresse: B_Log SNC in p. Auch eine Fattura vom 30.5.2008 von E_ an R_ ist aktenkundig (1346); Hinweis auf eine steuerfreie Ausfuhr aus Italien vom 31.5.2008. Das CNR Nr 200.86.0026 weist als Absender die T und als Empfänger L-Ungarn aus. Im Feld 40 ist der Code 821 angegeben und k0j90. In diesem Fall sind die Waren ebenfalls mittels T2 (dxe) zuvor ausgeführt worden. Ein T2 in Richtung Österreich ist nicht aktenkundig. Das Zollamt betont, dass die ggstl. Waren am 31.5.2008 aus Italien umsatzsteuerbefreit ausgeführt worden wären (Stellungnahme vom 7.12.2022).
Zu M wurde von der italienischen Finanzverwaltung mitgeteilt: " ….has no headquarters and the registered office of Rome received only the post; b. has made a considerable IC acqisition in a short time by falling to submit tax returns. The goods purchased are at risk of tax evasion; c. is a missing trader."
Am 3.7.2008 wurde M abgefragt (Stufe 2, gültig).
L-Ungarn: Nach Mitteilung der ungarischen Verwaltung verfügte die L_Ungarn weder über Warenlager und auch über keine Angestellten (Zeitraum der Prüfung: April bis September 2008); sie war weder in Kontakt mit den Kunden, noch mit den Lieferanten. Sie hat nicht befördert und verfügte auch nie über die Waren. Die L_Ungarn habe keine Geschäfte unter ihrem eigenen Namen und auf ihren eigenen Nutzen ausgeführt. Sowohl die Rechnungsausstellung als auch die Bezahlung erfolgte aufgrund der Anleitung anderer Firmen. Sie erzielte aber Provisionen aus ihren Vermittlungen.
Am 16.6.2008 wurde die Fa L-Ungarn abgefragt (gültig). Hier handelte es sich, so das Zollamt, um eine Stufe 1 Abfrage am Europa Server (Stellungnahme vom 7.12.2022).
Überdies betont die belangte Behörde, dass in der Einfuhr mit der MRN 0xxx0 lediglich eine Übernahmebescheinigung einer Spedition vorliege. Die Bf. betonte in ihrem Vorbringen vom 20.12.2022, dass die Ablieferung der Ware am 18.6.2008 bei der Firma B_Log erfolgte. Die Empfangsbestätigung mit Unterschrift, Eingangsstempel und Datum lägen vor, so die Bf.
Erwägungen zu III:
Zunächst ist fest zu halten, dass der bloße Umstand, dass die Gegenstände einer Spedition übergeben worden sind, wie die belangte Behörde zuletzt vorgebracht hat, noch nicht ausreichend ist, eine Steuerfreiheit zu versagen: So führte der EuGH in der RS Enteco Baltic aus, dass die EUSt-Freiheit nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass diese Gegenstände nicht unmittelbar dem Erwerber übergeben wurden, sondern von Transportunternehmen und Steuerlagern, die dieser benannt hat, übernommen wurde, wenn dieser wenn die Befugnis, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, vom Importeur auf den Erwerber übertragen wurde; EuGH 20.6.2018, C-108/17, Enteco Baltic, Rn 82 ff.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands nur dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferer nachweist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. EuGH 27.9.2007, Rs C-409/04, EU:C:2007:548 Teleos u.a. , Rn. 42; EuGH 6.9.2012, Rs C-273/11, EU:C:2012:547, Mecsek-Gabona, Rn. 31; EuGH 9.10.2014, Rs C-492/13, EU:C:2014:2267, Traum, Rn. 24; EuGH 20.6.2018, C-108/17, EU:C:2018:473, Enteco Baltic, Rn 66). Eine (mangelhafte) Bestätigung liegt vor (Namenszeichen).
Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist a zu versagen, - wenn sich der Steuerpflichtige an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet hat, und in dem er somit nicht im guten Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich zu vergewissern, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt oder - wenn die Nichtbeachtung formeller Erfordernisse den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt worden sind (vgl. EuGH 9.2.2017, Rs C-21/16, EU:C:2017:106, Euro Tyre, Rn 39f mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung; EuGH 20.6.2018, C-108/17, EU:C:2018:473, Enteco Baltic, Rn 59). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof und Turbu.com BV und Turbu.com Mobile Phone's BV, ECLI:EU:C:2014:2455, unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (Rz 42), der Gerichtshof schon wiederholt entschieden habe, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt sei (Rz 43) und dass sich aus seiner Rechtsprechung ergebe, dass bei einem Missbrauch oder Betrug grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung diese Folge habe (Rz 45). Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begehe, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorübergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war (Rz 50). Schließlich stellte der Gerichtshof auch klar, dass die Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen worden ist, indem diese Rechte beansprucht werden (Rz 69). Die Ermittlungen brachten zu Tage, dass der Warenempfänger betrügerisch gehandelt bzw. an Steuerhinterziehungen beteiligt war (Missing Trader) war, keine Buchhaltung geführt und Mehrwertsteuer in beträchtlichem Umfang hinterzogen hat. Für das Bundesfinanzgericht bestehen keinerlei Zweifel am betrügerischen Handeln der von der Bf. vertretenen Warenempfänger. Hinweise darauf, dass die Bf. von den beabsichtigten Hinterziehungshandlungen der von ihr Vertretenen wusste, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen: Eine solche Steuerhinterziehung, die Beteiligung oder das wissen müssen wäre nach der Rsp des EuGH durch die Behörde exakt darzustellen; s zuletzt EuGH 1.12.2022, C-512/21, Aquila Part, Prod Com SA.
Dass die M als Letztempfänger kein Missing Trader ist, wurde im Verfahren von der Bf. nicht behauptet; tatsächlich kann ein Unternehmen als Empfänger, das sich nicht an der angegebenen Adresse befindet, keine Ansprechpartner hat, kein geeigneter Empfänger sein, um eine Steuerfreiheit zu garantieren, vor allem deswegen, weil die Transaktionen nur zum Schein durchgeführt wurden. Dass die Zollverwaltung die Steuerbefreiung versagte, weil nach den Erkenntnissen der ausländischen Steuerbehörden der Empfänger ein Scheinunternehmen oder lediglich ein Firmenmantel gewesen sei, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist wurde nicht mit Erfolg entgegengetreten; die Steuerschuld bleibt bestehen.
Die Bf. als Anmelderin wird neben den von ihr vertretenen Warenempfängern zur Schuldnerin der EUSt nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK iVm § 2 Abs. 1 und § 71a ZollR-DG (vgl. VwGH 28.03.2014, 2012/16/0009). Auf ihren guten Glauben kommt es nach dem Wortlaut des § 71a ZollR-DG nicht an. An der Entstehung der EUSt in einem Fall wie diesen besteht kein Zweifel; s zB BFG 12.7.2017, RV/5200065/2014; 3.2.2020, RV/5200049/2012; zu Art. 204 ZK s VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037 und Ra 2017/16/0038.
Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. VwGH 5.9.1985, 84/16/0117). Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner zB infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0011; 24.11.1994, 89/16/0050). Im Beschwerdefall war die Heranziehung der Bf zur Abgabenleistung im Hinblick darauf, dass der Warenempfänger nicht mehr existiert, zwingend geboten (vgl. VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301).
Wie bereits dargelegt haftet der Spediteur im Rahmen der nationalen Bestimmung des § 71a ZollR-DG. Die anmeldende Spediteurin schuldet die EUSt wenn festgestellt wird, dass der Importeur zu Unrecht von der EUSt befreit worden ist. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Abgabenschuldner, so sind diese gemäß Artikel 213 ZK gesamtschuldnerisch verpflichtet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist grundsätzlich nationales Recht anzuwenden. Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (vgl zB VwGH 14.11.1996, 95/16/0082).
Die behauptete Gutgläubigkeit der Bf. ist in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der EUSt nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu prüfen, welches zum Erlöschen der Steuerschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen kann (vgl. VwGH 28.03.2014, 2012/16/0009; 28.9.2016, Ra 2016/16/0052). Ebenso ist in einem solchen Verfahren zu prüfen, inwieweit sich der Spediteur aus der Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz sowie der Judikatur des EuGH zum "wusste oder hätte wissen müssen
" befreien kann (EuGH 14.2.2019, C-531/17; Vorbringen des Zollamtes zum Ort, an dem sich die Waren immer wieder befanden … ); s. VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0059; 21.11.2017, Ra 2017/16/0037.
IV.0xxx2 vom 4.7.2008
Als Vorpapier wurde im Feld 40 der Code 821 (T1) angegeben (ppppp). Zuvor sind die Waren mittels T2 in die Schweiz verbracht worden (wwwww); dies - so die Bf. - sei ihr aber nicht bekannt (Schreiben vom 22.11.2022) Als Empfänger war L_Ungarn im Zollpapier angegeben, Abnehmer war wiederum M.
Zu M wurde von der italienischen Finanzverwaltung mitgeteilt: " ….has no headquarters and the registered office of Rome received only the post; b. has made a considerable IC acqisition in a short time by falling to submit tax returns. The goods purchased are at risk of tax evasion; c. is a missing trader."
Am 3.7.2008 wurde M abgefragt (Stufe 2, gültig)
L-Ungarn: Nach Mitteilung der ungarischen Verwaltung verfügte die L_Ungarn weder über Warenlager und auch über keine Angestellten (Zeitraum der Prüfung: April bis September 2008); sie war weder in Kontakt mit den Kunden, noch mit den Lieferanten. Sie hat nicht befördert und verfügte auch nie über die Waren. Die L_Ungarn habe keine Geschäfte unter ihrem eigenen Namen und auf ihren eigenen Nutzen ausgeführt. Sowohl die Rechnungsausstellung als auch die Bezahlung erfolgte aufgrund der Anleitung anderer Firmen. Sie erzielte aber Provisionen aus ihren Vermittlungen.
Am 16.6.2008 wurde die Fa L-Ungarn abgefragt (gültig). Hierbei handelte es sich, so das Zollamt, um eine Stufe 1 Abfrage am Europa Server (Stellungnahme vom 7.12.2022). Überdies betont die belangte Behörde auch hinsichtlich der 0xxx2, dass lediglich eine Übernahmebescheinigung einer Spedition vorliege. Die Bf. betonte, dass die Firma B_Log SNC hat den Empfang der Ware am 8.7.2008 schriftlich bestätigt habe.
Erwägungen zu IV:
Zunächst ist fest zu halten, dass der bloße Umstand, dass die Gegenstände einer Spedition übergeben worden sind, wie die belangte Behörde zuletzt vorgebracht hat, noch nicht ausreichend ist, eine Steuerfreiheit zu versagen: So führte der EuGH in der RS Enteco Baltic aus, dass die EUSt-Freiheit nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass diese Gegenstände nicht unmittelbar dem Erwerber übergeben wurden, sondern von Transportunternehmen und Steuerlagern, die dieser benannt hat, übernommen wurde, wenn dieser wenn die Befugnis, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, vom Importeur auf den Erwerber übertragen wurde; EuGH 20.6.2018, C-108/17, Enteco Baltic Rn 82 ff.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands nur dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferer nachweist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. EuGH 27.9.2007, Rs C-409/04, EU:C:2007:548 Teleos u.a. , Rn. 42; EuGH 6.9.2012, Rs C-273/11, EU:C:2012:547, Mecsek-Gabona, Rn. 31; EuGH 9.10.2014, Rs C-492/13, EU:C:2014:2267, Traum , Rn. 24; EuGH 20.6.2018, C-108/17, EU:C:2018:473, Enteco Baltic , Rn 66). Es ist unbekannt, wann der Nachweis über die Ablieferung bestätigt wurde.
Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist a zu versagen, - wenn sich der Steuerpflichtige an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet hat, und in dem er somit nicht im guten Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich zu vergewissern, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt oder - wenn die Nichtbeachtung formeller Erfordernisse den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt worden sind (vgl. EuGH 9.2.2017, Rs C-21/16, EU:C:2017:106, Euro Tyre , Rn 39f mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung; EuGH 20.6.2018, C-108/17, EU:C:2018:473, Enteco Baltic , Rn 59). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof und Turbu.com BV und Turbu.com Mobile Phone's BV, ECLI:EU:C:2014:2455, unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (Rz 42), der Gerichtshof schon wiederholt entschieden habe, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt sei (Rz 43) und dass sich aus seiner Rechtsprechung ergebe, dass bei einem Missbrauch oder Betrug grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung diese Folge habe (Rz 45). Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begehe, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorübergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war (Rz 50). Schließlich stellte der Gerichtshof auch klar, dass die Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen worden ist, indem diese Rechte beansprucht werden (Rz 69). Die Ermittlungen brachten zu Tage, dass der Warenempfänger betrügerisch gehandelt bzw. an Steuerhinterziehungen beteiligt war (Missing Trader) war, keine Buchhaltung geführt und Mehrwertsteuer in beträchtlichem Umfang hinterzogen hat. Für das Bundesfinanzgericht bestehen keinerlei Zweifel am betrügerischen Handeln der von der Bf. vertretenen Warenempfänger. Hinweise darauf, dass die Bf. von den beabsichtigten Hinterziehungshandlungen der von ihr Vertretenen wusste, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen: Eine solche Steuerhinterziehung, die Beteiligung oder "wusste oder hätte wissen müssen" wäre nach der Rsp des EuGH durch die Behörde exakt darzustellen; s zuletzt EuGH 1.12.2022, C-512/21, Aquila Part Prod Com SA.
Dass die M als Letztempfänger kein Missing Trader ist, wurde im Verfahren von der Bf. nicht behauptet; tatsächlich kann ein Unternehmen als Empfänger, das sich nicht an der angegebenen Adresse befindet, keine Ansprechpartner hat, kein geeigneter Empfänger sein, um eine Steuerfreiheit zu garantieren, vor allem deswegen, weil die Transaktionen nur zum Schein durchgeführt wurden. Dass die Zollverwaltung die Steuerbefreiung versagte, weil nach den Erkenntnissen der ausländischen Steuerbehörden der Empfänger ein Scheinunternehmen oder lediglich ein Firmenmantel gewesen sei, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist wurde nicht mit Erfolg entgegengetreten; die Steuerschuld bleibt bestehen.
Die Bf. als Anmelderin wird neben den von ihr vertretenen Warenempfängern zur Schuldnerin der EUSt nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK iVm § 2 Abs. 1 und § 71a ZollR-DG (vgl. VwGH 28.03.2014, 2012/16/0009). Auf ihren guten Glauben kommt es nach dem Wortlaut des § 71a ZollR-DG nicht an. An der Entstehung der EUSt in einem Fall wie diesen besteht kein Zweifel; s zB BFG 12.7.2017, RV/5200065/2014; 3.2.2020, RV/5200049/2012; zu Art. 204 ZK s VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037 und Ra 2017/16/0038.
Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. VwGH 5.9.1985, 84/16/0117). Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0011; 24.11.1994, 89/16/0050). Im Beschwerdefall war die Heranziehung der Bf zur Abgabenleistung im Hinblick darauf, dass der Warenempfänger nicht mehr existiert, zwingend geboten (vgl. VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301
Wie bereits dargelegt haftet der Spediteur im Rahmen der nationalen Bestimmung des § 71a ZollR-DG. Die anmeldende Spediteurin schuldet die EUSt wenn festgestellt wird, dass der Importeur zu Unrecht von der EUSt befreit worden ist. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Abgabenschuldner, so sind diese gemäß Artikel 213 ZK gesamtschuldnerisch verpflichtet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist grundsätzlich nationales Recht anzuwenden. Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (vgl zB VwGH 14.11.1996, 95/16/0082).
Die behauptete Gutgläubigkeit der Bf. ist in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der EUSt nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu prüfen, welches zum Erlöschen der Steuerschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen kann (vgl. VwGH 28.03.2014, 2012/16/0009; 28.9.2016, Ra 2016/16/0052). Ebenso ist in einem solchen Verfahren zu prüfen, inwieweit sich der Spediteur aus der Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz sowie der Judikatur des EuGH zum "wusste oder hätte wissen müssen" befreien kann (EuGH 14.2.2019, C-531/17; Vorbringen des Zollamtes zum Ort, an dem sich die Waren immer wieder befanden … ); s. VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0059; 21.11.2017, Ra 2017/16/0037.
V. 0xxx8 vom 30.7.2008
Mit Antrag vom 30.7.2008 sollten Nichtunionswaren (Software und dergleichen) mit Ursprung EU und CN mittels Verfahrenscodes 4200 in den freien Verkehr überführt werden. Versender und Verkäufer war die Fa G_, New York, Empfänger die L-Ungarn in Budapest. Als Warenempfänger, bei dem die Versendung endet, wurde im Feld 44 der Anmeldung die EO_IT mit deren UID angegeben. Die Bf trat für die Empfängerin als indirekte Vertreterin auf. Aktenkundig sind ein Kaufvertrag von L-Ungarn an EO_IT vom 8.7.2008, bg3r,k9, ein Kaufvertrag von G_ an L-Ungarn vom 20.6.2008, 08/20. Laut Verzollungsauftrag vom 28.7.2008 wurde die Bf beauftragt, eine Verzollung vorzunehmen; Lieferadresse S_Log. Als Frachtführer trat die 5mzn,i auf; Übernahmebestätigung vom 31.7.2008 durch die S__ ist aktenkundig. Laut beigefügter CMR war Empfänger die EO_IT in Rom. Ausgeführt wurden die Waren mit 0xxx9 am 26.6.2008 (Versender GO in Wien und Empfänger: R_CH in ü, CH Sitz in Budapest. Die Bf war laut Zollanmeldung als indirekte Vertreterin für den Empfänger tätig. Ein T2 ist nicht akenkundig, allerdings könne dies - so die Bf - nachgereicht werden (Schreiben vom 22.11.2022). Das Zollamt betont in seiner Stellungnahme vom 7.12.2022, dass die ggstl. Waren mit T1 888888 nach Österreich gelangt seien.
EO_IT: Nach Mitteilung der italienischen Zollverwaltung ist E ein Missing Trader (Laut Mitteilung der italienischen Steuerbehörden wurde mit 14.7.2010 eine steuerliche Prüfung vorgenommen. Nach Auskunft der italienischen Steuerbehörden existiere an der genannten Adresse (Via) zu diesem Zeitpunkt keine derartige Firma. Der Portier des Hauses habe angegeben, dass die Firma schon lange nicht mehr dort gewesen sei . Auch der Vertreter der Fa. sei an dieser Adresse unbekannt. In einer weiteren Mitteilung der italienischen Verwaltung wurde betont, dass die Fa EO_IT bis 2008 wirtschaftlich tätig gewesen sei: So habe sie zwischen den 1.1.2008 und dem 30.9.2008 innergemeinschaftliche Erwerbe für € 9.087.291 getätigt, ohne jedoch die geschuldete Mehrwertsteuer zu entrichten; die EO_IT sei ein Missing Trader. Es sei nicht verwunderlich, dass bei der Prüfung im Jahr 2010 weder die Firma selbst noch die genannten Vertreter an der angegebenen Adresse nicht aufgefunden werden konnten, habe die EO_IT ihre Tätigkeit doch mit 18.12.2008 beendet. Die Bf. verweist auf das bereits Vorgebrachte zu EO_IT (Schreiben vom 22.11.2022). UID-Nr wurde im Jahr 2008 schriftlich nicht abgefragt, war aber gültig.
L-Ungarn: Nach Mitteilung der ungarischen Verwaltung verfügte die L_Ungarn weder über Warenlager und auch über keine Angestellten (Zeitraum der Prüfung: April bis September 2008); sie war weder in Kontakt mit den Kunden, noch mit den Lieferanten. Sie hat nicht befördert und verfügte auch nie über die Waren. Die L_Ungarn habe keine Geschäfte unter ihrem eigenen Namen und auf ihren eigenen Nutzen ausgeführt. Sowohl die Rechnungsausstellung als auch die Bezahlung erfolgte aufgrund der Anleitung anderer Firmen. Sie erzielte aber Provisionen aus ihren Vermittlungen.
UID-Nr. wurde am 16.6.2008 abgefragt, war gültig. Hierbei handelte es sich um eine Stufe-1 Abfrage am Europa Server, so das Zollamt in seiner Stellungnahme vom 7.12.2022.
Die Bf. betonte, dass der Empfang der Ware auf dem CMR-Frachtbrief am 31.7.2008 schriftlich bestätigt worden sei.
Erwägungen zu V:
Zunächst ist fest zu halten, dass der bloße Umstand, dass die Gegenstände einer Spedition übergeben worden sind, wie die belangte Behörde zuletzt vorgebracht hat, noch nicht ausreichend ist, eine Steuerfreiheit zu versagen: So führte der EuGH in der RS Enteco Baltic aus, dass die EUSt-Freiheit nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass diese Gegenstände nicht unmittelbar dem Erwerber übergeben wurden, sondern von Transportunternehmen und Steuerlagern, die dieser benannt hat, übernommen wurde, wenn dieser wenn die Befugnis, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, vom Importeur auf den Erwerber übertragen wurde; EuGH 20.6.2018, C-108/17, Enteco Baltic Rn 82 ff.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands nur dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferer nachweist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. EuGH 27.9.2007, Rs C-409/04, EU:C:2007:548 Teleos u.a. , Rn. 42; EuGH 6.9.2012, Rs C-273/11, EU:C:2012:547, Mecsek-Gabona , Rn. 31; EuGH 9.10.2014, Rs C-492/13, EU:C:2014:2267, Traum, Rn. 24; EuGH 20.6.2018, C-108/17, EU:C:2018:473, Enteco Baltic, Rn 66). Dass der Empfang der Ware auf dem CMR-Frachtbrief schriftlich bestätigt worden sei ist zwar zutreffend, allerdings mangelhaft nur mit einem Namenszeichen.
Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist a zu versagen, - wenn sich der Steuerpflichtige an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet hat, und in dem er somit nicht im guten Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich zu vergewissern, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt oder - wenn die Nichtbeachtung formeller Erfordernisse den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt worden sind (vgl. EuGH 9.2.2017, Rs C-21/16, EU:C:2017:106, Euro Tyre , Rn 39f mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung; EuGH 20.6.2018, C-108/17, EU:C:2018:473, Enteco Baltic , Rn 59). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof und Turbu.com BV und Turbu.com Mobile Phone's BV, ECLI:EU:C:2014:2455, unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (Rz 42), der Gerichtshof schon wiederholt entschieden habe, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt sei (Rz 43) und dass sich aus seiner Rechtsprechung ergebe, dass bei einem Missbrauch oder Betrug grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung diese Folge habe (Rz 45). Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begehe, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorübergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war (Rz 50). Schließlich stellte der Gerichtshof auch klar, dass die Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen worden ist, indem diese Rechte beansprucht werden (Rz 69); die Steuerschuld bleibt bestehen.
Für das Bundesfinanzgericht bestehen keinerlei Zweifel am betrügerischen Handeln der von der Bf. vertretenen Warenempfänger, wie auch der Mitteilung der italienischen Zollverwaltung zu entnehmen ist, auch wenn das Unternehmen 2008 existent gewesen ist. Hinweise darauf, dass die Bf. von den beabsichtigten Hinterziehungshandlungen der von ihr Vertretenen wusste, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen: Eine solche Steuerhinterziehung, die Beteiligung oder "wusste oder hätte wissen müssen" wäre nach der Rsp des EuGH durch die Behörde exakt darzustellen; s zuletzt EuGH 1.12.2022, C-512/21, Aquila Part Prod Com SA.
Die Bf. als Anmelderin wird neben den von ihr vertretenen Warenempfängern zur Schuldnerin der EUSt nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK iVm § 2 Abs. 1 und § 71a ZollR-DG (vgl. VwGH 28.03.2014, 2012/16/0009). Auf ihren guten Glauben kommt es nach dem Wortlaut des § 71a ZollR-DG nicht an. An der Entstehung der EUSt in einem Fall wie diesen besteht kein Zweifel; s zB BFG 12.7.2017, RV/5200065/2014; 3.2.2020, RV/5200049/2012; zu Art. 204 ZK s VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037 und Ra 2017/16/0038.
Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. VwGH 5.9.1985, 84/16/0117). Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0011; 24.11.1994, 89/16/0050). Im Beschwerdefall war die Heranziehung der Bf zur Abgabenleistung im Hinblick darauf, dass der Warenempfänger nicht mehr existiert, zwingend geboten (vgl. VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301).
Wie bereits dargelegt haftet der Spediteur im Rahmen der nationalen Bestimmung des § 71a ZollR-DG. Die anmeldende Spediteurin schuldet die EUSt wenn festgestellt wird, dass der Importeur zu Unrecht von der EUSt befreit worden ist. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Abgabenschuldner, so sind diese gemäß Artikel 213 ZK gesamtschuldnerisch verpflichtet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist grundsätzlich nationales Recht anzuwenden. Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (vgl zB VwGH 14.11.1996, 95/16/0082).
Die behauptete Gutgläubigkeit der Bf. ist in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der EUSt nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu prüfen, welches zum Erlöschen der Steuerschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen kann (vgl. VwGH 28.03.2014, 2012/16/0009; 28.9.2016, Ra 2016/16/0052). Ebenso ist in einem solchen Verfahren zu prüfen, inwieweit sich der Spediteur aus der Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz sowie der Judikatur des EuGH zum "wusste oder hätte wissen müssen befreien kann (EuGH 14.2.2019, C-531/17; Vorbringen des Zollamtes zum Ort, an dem sich die Waren immer wieder befanden … ); s. VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0059; 21.11.2017, Ra 2017/16/0037.
VI. 0xxx6 vom 22.9.2008:
Mit Antrag vom 19.9.2008 sollte Software (Arbeitsspeicher) mit Ursprung US mittels Verfahren 4200 eingeführt werden; Versender war die L-Ungarn und Empfänger die EO_IT in Rom. Die Bf trat für die EO_IT als indirekter Vertreterin auf. im Feld 40 wurde auf ein Vorpapier T1 verwiesen (mmmmm; GF an die Bf.). Dieser Abfertigung zugrunde gelegt waren wieder ein Kaufvertrag von GF an L-Ungarn vom 11.9.2008 sowie L-Ungarn an EO_IT vom 17.9.2008 und 21.7.2008. Der Verzollungsauftrag wurde wieder vom schweiz. Spedition erteilt. Mittels T2 wurden die Waren zuvor von G::: an schweiz. Spedition SA ausgeführt bzw im Verfahren 1000 an R_, CH.
EO_IT: Nach Mitteilung der italienischen Zollverwaltung ist E ein Missing Trader (Laut Mitteilung der italienischen Steuerbehörden wurde mit 14.7.2010 eine steuerliche Prüfung vorgenommen. Nach Auskunft der italienischen Steuerbehörden existiere an der genannten Adresse (Via) zu diesem Zeitpunkt keine derartige Firma. Der Portier des Hauses habe angegeben, dass die Firma schon lange nicht mehr dort gewesen sei . Auch der Vertreter der Fa. sei an dieser Adresse unbekannt. In einer weiteren Mitteilung der italienischen Verwaltung wurde betont, dass die Fa EO_IT bis 2008 wirtschaftlich tätig gewesen sei: So habe sie zwischen den 1.1.2008 und dem 30.9.2008 innergemeinschaftliche Erwerbe für € 9.087.291 getätigt, ohne jedoch die geschuldete Mehrwertsteuer zu entrichten; die EO_IT sei ein Missing Trader. Es sei nicht verwunderlich, dass bei der Prüfung im Jahr 2010 weder die Firma selbst noch die genannten Vertreter an der angegebenen Adresse nicht aufgefunden werden konnten, habe die EO_IT ihre Tätigkeit doch mit 18.12.2008 beendet.
UID-Nr wurde im Jahr 2008 schriftlich nicht abgefragt, war aber gültig. Die Bf. verweist wiederum auf das mit 22.11.2022 Vorgebrachte. Überdies sei, so die Bf., der wirtschaftliche Schaden die nicht entrichtete Erwerbsteuer, nicht aber die EUSt.
Für die MRN 0xxx6 existiert eine Empfangsbestätigung einer Spedition (23.9.2008, Namenszeichen)
Erwägungen zu VI:
Zunächst ist fest zu halten, dass der bloße Umstand, dass die Gegenstände einer Spedition übergeben worden sind, wie die belangte Behörde zuletzt vorgebracht hat, noch nicht ausreichend ist, eine Steuerfreiheit zu versagen: So führte der EuGH in der RS Enteco Baltic aus, dass die EUSt-Freiheit nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass diese Gegenstände nicht unmittelbar dem Erwerber übergeben wurden, sondern von Transportunternehmen und Steuerlagern, die dieser benannt hat, übernommen wurde, wenn dieser wenn die Befugnis, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, vom Importeur auf den Erwerber übertragen wurde; EuGH 20.6.2018, C-108/17, Enteco Baltic Rn 82 ff.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands nur dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferer nachweist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. EuGH 27.9.2007, Rs C-409/04, EU:C:2007:548 Teleos u.a. , Rn. 42; EuGH 6.9.2012, Rs C-273/11, EU:C:2012:547, Mecsek-Gabona , Rn. 31; EuGH 9.10.2014, Rs C-492/13, EU:C:2014:2267, Traum , Rn. 24; EuGH 20.6.2018, C-108/17, EU:C:2018:473, Enteco Baltic, Rn 66). Es existiert ein mangelhafter Abliefernachweis (Namenszeichen).
Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist a zu versagen, - wenn sich der Steuerpflichtige an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet hat, und in dem er somit nicht im guten Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich zu vergewissern, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt oder - wenn die Nichtbeachtung formeller Erfordernisse den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt worden sind (vgl. EuGH 9.2.2017, Rs C-21/16, EU:C:2017:106, Euro Tyre , Rn 39f mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung; EuGH 20.6.2018, C-108/17, EU:C:2018:473, Enteco Baltic , Rn 59). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof und Turbu.com BV und Turbu.com Mobile Phone's BV, ECLI:EU:C:2014:2455, unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (Rz 42), der Gerichtshof schon wiederholt entschieden habe, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt sei (Rz 43) und dass sich aus seiner Rechtsprechung ergebe, dass bei einem Missbrauch oder Betrug grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung diese Folge habe (Rz 45). Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begehe, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorübergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war (Rz 50). Schließlich stellte der Gerichtshof auch klar, dass die Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen worden ist, indem diese Rechte beansprucht werden (Rz 69); die Steuerschuld bleibt bestehen.
Für das Bundesfinanzgericht bestehen keinerlei Zweifel am betrügerischen Handeln der von der Bf. vertretenen Warenempfänger, wie auch der Mitteilung der italienischen Zollverwaltung zu entnehmen ist, auch wenn Euro Bit 2008 existent gewesen ist. Hinweise darauf, dass die Bf. von den beabsichtigten Hinterziehungshandlungen der von ihr Vertretenen wusste, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen: Eine solche Steuerhinterziehung, die Beteiligung oder ein "wusste oder hätte wissen müssen" wäre nach der Rsp des EuGH durch die Behörde exakt darzustellen; s zuletzt EuGH 1.12.2022, C-512/21, Aquila Part Prod Com SA.
Die Bf. als Anmelderin wird neben den von ihr vertretenen Warenempfängern zur Schuldnerin der EUSt nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK iVm § 2 Abs. 1 und § 71a ZollR-DG (vgl. VwGH 28.03.2014, 2012/16/0009). Auf ihren guten Glauben kommt es nach dem Wortlaut des § 71a ZollR-DG nicht an. An der Entstehung der EUSt in einem Fall wie diesen besteht kein Zweifel; s zB BFG 12.7.2017, RV/5200065/2014; 3.2.2020, RV/5200049/2012; zu Art. 204 ZK s VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037 und Ra 2017/16/0038.
Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. VwGH 5.9.1985, 84/16/0117). Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0011; 24.11.1994, 89/16/0050). Im Beschwerdefall war die Heranziehung der Bf zur Abgabenleistung im Hinblick darauf, dass der Warenempfänger nicht mehr existiert, zwingend geboten (vgl. VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301).
Wie bereits dargelegt haftet der Spediteur im Rahmen der nationalen Bestimmung des § 71a ZollR-DG. Die anmeldende Spediteurin schuldet die EUSt wenn festgestellt wird, dass der Importeur zu Unrecht von der EUSt befreit worden ist. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Abgabenschuldner, so sind diese gemäß Artikel 213 ZK gesamtschuldnerisch verpflichtet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist grundsätzlich nationales Recht anzuwenden. Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (vgl zB VwGH 14.11.1996, 95/16/0082).
Die behauptete Gutgläubigkeit der Bf. ist in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der EUSt nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu prüfen, welches zum Erlöschen der Steuerschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen kann (vgl. VwGH 28.03.2014, 2012/16/0009; 28.9.2016, Ra 2016/16/0052). Ebenso ist in einem solchen Verfahren zu prüfen, inwieweit sich der Spediteur aus der Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz sowie der Judikatur des EuGH zum "wusste oder hätte wissen müssen" befreien kann (EuGH 14.2.2019, C-531/17; Vorbringen des Zollamtes zum Ort, an dem sich die Waren immer wieder befanden … ); s. VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0059; 21.11.2017, Ra 2017/16/0037.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Judikatur zum Verfahren 42 ist in der langjährigen Rechtsprechung des VwGH ausreichend geschärft.
Salzburg, am 30. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 6 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200047/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5200047.2012
- Stammnummer
- 139605
- Gültig
- 30.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF