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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200014/2022

Nachsicht - Keine sachliche Unbilligkeit bei Auswirkung der allgemeinen Rechtslage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200014/2022vom 13.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtwerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus persönlichen Gründen - so wie von beiden Parteien ausgeführt - nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. auch § 2 der Verordnung). Dabei sind nicht die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgebend, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (zum Beispiel VwGH 17.6.2013, 2010/16/0219; Ritz/Koran, BAO7, § 236 Rz. 10). Für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie erwirtschafte regelmäßig nur geringe Jahresüberschüsse, hat die Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom 2. August 2019 den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 beigelegt; im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 vorgelegt. Aus der Behauptung, nur geringe Jahresüberschüsse zu erzielen, und aus den genannten Berichten ließ sich eine Gefährdung der Existenzgrundlage nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin konnte laut dem ursprünglich vorgelegten Bericht - wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat - im Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013 ihren Umsatz auf 13.137.729,83 Euro steigern und der Bilanzgewinn hat im Jahr 2014 276.081,24 Euro betragen. Der im genannten Bericht enthaltene Prognosebericht geht auch von einem konstanten Geschäftsverlauf und einem positiven Betriebsergebnis im Geschäftsjahr 2015 aus. Ähnlich verhielt es sich für das Jahr 2016; der Bilanzgewinn betrug 396.855,25 Euro und der Prognosebericht ging von einem positiven Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr 2017 aus. Auch wenn - wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - im Jahr 2015 das Ergebnis nach Steuern negativ war, so betrug der Bilanzgewinn für das Jahr 2015 276.470,29 Euro. Das findet Bestätigung durch die vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen, wonach laut dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019 die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 16.497.404,42 Euro betragen hat; in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ist eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von 18.768.109,53 Euro angegeben. Auch nach den Feststellungsbescheiden haben sich die Gesamtbeträge der Einkünfte positiv entwickelt; für das Jahr 2019 wurden Einkünfte in der Höhe von 449.471,58 Euro festgestellt. Für das Jahr 2021 wurden laut der von der Beschwerdeführerin eingereichten Körperschaftsteuererklärung Einkünfte in der Höhe von 1.064.512,36 Euro erzielt. Auch die (bereits erfolgte) Entrichtung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages hat offenbar zu keiner Gefährdung der Existenzgrundlage geführt. Die Beschwerdeführerin existiert auch nach der Bezahlung der Abgaben und es wurde weder vorgebracht, noch ergaben sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass diese mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfrage im Abgabeninformationssystem hat ergeben, dass für das Jahr 2017 (in diesem Jahr wurde die letzte Rate beglichen) Einkünfte in der Höhe von 735.893,57 Euro festgestellt worden sind. Auch die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2021 auf Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht angegeben, das Unternehmen habe sich offenbar erholt; die Abgabenvorschreibung habe der Beschwerdeführerin geschadet. Diese Angaben und die Ausführungen im Antrag vermochten unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen eine persönliche Unbilligkeit nicht begründen. Betreffend die sachliche Unbilligkeit hat der Verwaltungsgerichtshof im verfahrensgegenständlichen Fall mit dem genannten Erkenntnis vom 28. Juni 2022 entschieden: "27 Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmung findet nach § 236 Abs. 2 BAO auf bereits entrichtete Abgaben sinngemäß Anwendung. 28 Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2005 beispielsweise aufgezählten Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117, mwN). 29 Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (vgl. neuerlich VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117, mwN). Insbesondere kann ein Nachsichtsverfahren auch weder ein Rechtsmittelverfahren noch ein Beschwerdeverfahren oder ein Revisionsverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ersetzen (vgl. VwGH 19.5.2020, Ra 2018/13/0098). 30 Ob der Teil der betroffenen Rechtsunterworfenen größer oder kleiner ist, ist für die Frage, ob Unbilligkeit vorliegt, nicht entscheidend (vgl. VwGH 9.10.1991, 90/13/0208); es kann daher offen bleiben, ob der vorliegende Fall der einzige war, bei dem die Beitragspflicht auf den Verstoß gegen eine Bescheidauflage gestützt wurde. 31 Auch ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von seiner bisherigen Rechtsprechung durch einen verstärkten Senat (bei unveränderter Rechtslage) führt nicht dazu, dass sämtliche auf der bisherigen Rechtsprechung beruhenden Abgabenvorschreibungen als unbillig anzusehen wären (vgl. VwGH 17.5.1989, 85/13/0201, 0202, ÖStZB 1990, 27; 18.2.1991, 91/15/0008; 24.2.1992, 91/15/0105; 17.10.2001, 98/13/0073; vgl. dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, 2440). 32 Die Beitragspflicht beruhte im vorliegenden Fall auf einer - inzwischen wieder aufgegebenen - Rechtsauslegung, die erst mit dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218 (vgl. dazu die Schilderung in VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006, Rz 18), also nach der Verwirklichung des für die (angenommene) Beitragspflicht maßgeblichen Sachverhalts entwickelt wurde. 33 Wenn die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang darauf verweist, es sei ihr daher nicht möglich gewesen, ihr Verhalten auf diese (damalige) Rechtsansicht auszurichten, zeigt sie damit keine besonderen Umstände auf, zumal sie nicht behauptet, dass sie zu dieser Rechtsfrage bei der zuständigen Behörde Auskünfte eingeholt hätte (vgl. dazu etwa VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0076, mwN). 34 Die Beitragsbelastung erweist sich somit im vorliegenden Fall lediglich als eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage." Eine solche Auswirkung der allgemeinen Rechtslage führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall (zum Beispiel VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Doppelbestrafungsverbot ist festzuhalten, dass gemäß Art. 4 7. ZPEMRK gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat nur einmal ein Strafverfahren eingeleitet werden darf. Beim Altlastenbeitrag handelt es sich um eine inländische Abgabe (VwGH 18.3.2010, 2008/07/0154). Mit dem Bescheid vom 29.5.2012, Zahl: ***2***, wurde eine Abgabe festgesetzt und nicht ein Schuld- oder Strafausspruch getroffen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ging daher ins Leere. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die Rechtsprechung im verfahrensgegenständlichen Fall. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 13. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200014/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2200014.2022
Stammnummer
139593
Gültig
13.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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