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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101984/2021

Geltendmachung von Rückzahlungen von steuerfreien Leistungen als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101984/2021vom 10.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den Ausführungen zum Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Beschwerde ist anzumerken, dass aufgrund der Aktenlage keine Klage auf Kündigungsentschädigung (Eine Kündigungsentschädigung ist ein Schadenersatzanspruch bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers, z.B. Entgeltvorenthaltung. Sie umfasst alle Ansprüche, die Ihnen bei einer ordnungsgemäßen Kündigung durch den Arbeitgeber zustehen würden.) handelt, sondern die Kündigung per se angefochten wurde. Auch § 23 AlVG ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil die Bf. Arbeitslosengeld erhalten hat, welches keine Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung darstellte und darstellt. Zu den Berechnungen der Negativsteuer ist auszuführen, dass gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 eine Negativsteuer nur zu erstatten ist, wenn gemäß Z 1 lit. cit. sich nach Abs. 1 (Tarif) und Abs. 2 (Familienbonus Plus und Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6, das sind der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag) eine Steuer unter null ergibt; in diesem Fall ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag eine Einkommensteuer unter null, sind in der damals geltenden Fassung 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, das sind Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens aber 400 € jährlich rückzuerstatten (§ 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988). Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind nach der damals geltenden Fassung des EStG 75% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber 500 € jährlich rückzuerstatten (§ 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988). Nachdem die Bf. keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt hat, ergibt sich weder aus einem Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag noch aus den Pensionistenabsetzbetrag eine Negativsteuer, die in die Berechnung einer Kontrollrechnung einbezogen werden könnte. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entschieden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen zu lösenden Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Erkenntnis aufgrund der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging. Wien, am 10. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101984/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101984.2021
Stammnummer
139584
Gültig
10.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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