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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100088/2021

Nachsicht von Lohnsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100088/2021vom 21.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Bei Selbstbemessungsabgaben schließt eine Versäumung der Berichtigungsfrist (§ 149 Abs 2 LAO Wr) für sich allein noch nicht unbedingt die Annahme der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in der erklärten Höhe aus; dies gilt insbesondere dann, wenn der Irrtum, der zur unrichtigen Selbstbemessung führte, erst nach Fristablauf aufgedeckt wurde. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist es nicht ohne Bedeutung, ob nach der objektiven Rechtslage eine Abgabenschuld bestand; es kommt auf die Lage des Einzelfalles an. Auch ein verschuldeter Rechtsirrtum, der zu einer zu hohen Selbstbemessung einer Abgabe führte, schließt die Annahme einer Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe in der erklärten Höhe nicht unbedingt aus. Mängel in der Buchführung und in der betrieblichen Organisation, bestehend in der Unterlassung der gesonderten Ausweisung nicht steuerpflichtiger Geschäftsvorgänge, können dann nicht als Argumente gegen das Vorliegen einer Unbilligkeit herangezogen werden, wenn sich der Abgabepflichtige über die Steuerpflicht in einem Rechtsirrtum befand; in solchen Fällen ist die Beurteilung vielmehr auf den Rechtsirrtum abzustellen (Hinweis E 23.4.1971, 1411/70)." Dem gegenständlichen Fall liegt jedoch keine fehlerhaft berechnete Lohnsteuer zugrunde. Im Nachsichtsansuchen hat der Bf. zugestanden, dass die Lohnsteuer für die Jahre 2011-2017 richtig bemessen wurde. Das Einkommen wurde zwar nicht offengelegt, jedoch ist dies im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen nicht entscheidungsrelevant. Ob die Vergleichszahlungen in Deutschland als Werbungskosten geltend gemacht werden können und falls dies nicht möglich ist, ob aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes dort (in Deutschland) ein Antrag auf Erlass von deutschen Einkommensteuerforderungen aus sachlichen Gründen (mit Erfolg) geltend gemacht werden könnte, war vom Bundesfinanzgericht aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht zu prüfen. Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO wurde im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan. Eine persönlichen Unbilligkeit wurde nicht behauptet bzw. geltend gemacht. Da es somit schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Nachsicht fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war spruchgemäß zu entscheiden. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Fragen bereits durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 21. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100088/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100088.2021
Stammnummer
139512
Gültig
21.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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