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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101629/2021

Schätzung des RAK eines Kaffee-Restaurants

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101629/2021vom 30.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend die Reduzierung für das Jahr 2009 und 2010 gab es aber gar keinen Grund, da keiner der Mitarbeiter bereit war sich hier einzuschränken. Somit habe ich in meiner kalkulatorischen Getränkeverprobung den Wert für Personalverpflegung von 24.300,-€ auch auf das Jahr 2009 übertragen (grün markiert) und den Halben Satz (12.150,-€) für das Jahr 2010 berücksichtigt (grün markiert). Betreffend die Werbung bin ich hier ähnlich verfahren, die Werte des Betriebsprüfung für das Jahr 2007 und 2008 habe ich dann auch auf das Jahr 2009 übertragen mit 20.000,-€ (grün markiert) und für das Jahr 2010 mit den halben Satz, somit von 10.000,-€ (grün markiert). "In ihren Ausführungen betreffend die Jahre 2007 bis 2010 führen sie einerseits aus, dass das Mehrergebnis anhand der Partys und Unterschlagungen des ihres Vorgängers ***2*** ergeben haben, sie sich mit den Gegebenheiten der Gastronomie nicht ausgekannt habe und nichts von den Partys und Unterschlagungen bis zur Schlussbesprechung der Betriebsprüfung nicht gewusst zu haben, aber nunmehr anhand von ihnen vorgelegten Unterlagen die RAK anders berechnet haben." Das Ergebnis und der Abschluss der Betriebsprüfung trafen mich sehr unvorbereitet, was die hohen Differenzen zu unseren gemeldeten Umsätzen angeht. Als dann noch bei der Abschluss-Besprechung des Finanzamtes ***5*** die Kenntnis über die After Work Partys hinzukam, war für mich zunächst einmal die Ursache dafür gefunden. Dass allerdings die viel zu hoch angesetzten Rohaufschlagskoeffizienten der Betriebsprüfung hier die Hauptursache darstellen, was sich auch durch meine Nachkalkulationen bestätigt hat, ist mir durch die Ablenkung "After Work Partys" erst im Nachhinein gekommen." Getränkekalkulation vgl. Seite 11 Küchenkalkulation [Grafik]   Die Stellungnahme wurde dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. In dem Erörterungsgespräch am 16.11.2022 erläuterte der Bf. die von ihm vorgelegten Kalkulationsunterlage, das Aktenkonvolut (oa. 300 Seiten Registrierstreifen) und die vorstehend angeführte Stellungnahme vom 20.06.2022. Betreffend den Wareneinsatz führte der Bf. aus, dass er den Wareneinsatz so wie von der Betriebsprüfung festgestellt, seinen Berechnungen für den RAK zu Grunde gelegt habe. Der Bf. führte weiters aus, dass die grundsätzliche Berechtigung zur Schätzung nicht bestritten worden sei. Zu den von der Betriebsprüfung angeführten Mängel, den kalkulatorischen Differenzen (Tz. 3 BP-Bericht), könne er nichts sagen. Von der Zeugeneinvernahme von ***6*** und ***8*** nahm der Bf. Abstand, da der VwGH in der Nichteinvernahme keinen Verfahrensmangel sah. Lt. Ausführungen des Bf. seien die der Betriebsprüfung vorgelegten Speisekarten "nur Angebote" gewesen. Die tatsächlichen Preise würden sich aus den vorgelegten "Registrierstreifen" ergeben. Auf die Frage der Richterin, wieso im überwiegenden Ausmaß Tischabrechnungen erfolgt seien, aus denen die einzelnen verkauften Getränke und Speisen nicht erkennbar sind, erklärte der Bf., dass er nicht jeden Kassenauszug nachvollziehen könne. Das Kassenprogramm und wie sich die angeführten Zwischensummen zusammensetzten, könne er nicht erklären. Er könne jedoch die einzelnen Verkaufspreise anhand der von ihm vorgelegten "Registrierstreifen" jahresweise erklären. Der Bf. führte aus, dass er noch ca. 2.000 weitere Seiten Registrierstreifen vorlegen könnte und er diese auch im Zuge der Prüfung dem Betriebsprüfer angeboten habe, dieser jedoch die elektronischen Datein nicht öffnen habe können. Der FA-Vertreter und die Richterin nahmen die Auszüge (Registrierstreifen), die der Bf. auf seinem Computer gespeichert hat, zur Kenntnis und die Richterin führte aus, dass auch aus diesen hervorgehe, dass überwiegend die Abrechnungen tischweise erfolgt seien, somit nicht erkennbar sei, welche Getränke und Speisen abgerechnet wurden. Weitere Erkenntnisse würden sich auch aus den elektronischen vorgelegten Registrierstreifen nicht ergeben. Der Amtsvertreter hielt den Ausführungen des Bf. entgegen: 1.) Die Unterlagen, das Konvolut von 300 Seiten, diene nicht dazu, die Verkaufspreise der Getränke und Speisen darzustellen. Die Mehrheit der Abrechnungen erfolgten tischweise und es sei daher nicht erkennbar, wofür die Gäste bezahlt hätten. 2.) Kalkulation: Fallende Weinpreise seien unüblich und widersprechen der Lebenserfahrung (Verkaufspreis 2007 von 3,40 auf 2,20 im Jahr 2009). 3.) Cocktails: Mehr Alkohol mache Cocktails nicht schmackhafter. Die kleinen Portionen Obst könnten den Rohaufschlag betreffend den Küchenumsatz nicht beeinflussen. Der in der Stellungnahme angeführte RAK von 1,24% in der Küche sei untypisch. 4.) Die kritisierte Halbierung der Werbung und Personalverpflegung sei durch den gesunkenen Umsatz im Vergleich zu 2007 und 2008 vollkommen plausibel, weniger Umsatz, weniger Werbung, weniger Personal. 5.) Das übliche Vorgehen der Abstimmung einer Kalkulation sei die Abstimmung dieser Grundlagen mit dem Abgabepflichtigen. Dies habe auch hier stattgefunden und wurde erst beanstandet, als das Argument des systematischen Diebstahles durch den VwGH verworfen wurde. Der Bf. hielt den Ausführungen des Finanzamtsvertreters entgegen, dass die vorhergehenden Ausführungen des Amtsvertreters nur auf Annahmen und Behauptungen beruhten. Der Entscheidung wird im fortgesetzten Verfahren der Sachverhalt zu Grund gelegt, der auf den eingangs angeführten Feststellungen der Betriebsprüfung, den Ausführungen in der ao. Revision, dem Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 25.01.2018, der Stellungnahme des Bf. vom 20.06.2022 samt den Urkundenvorlagen und den Ausführungen im Erörterungsgespräch beruht. Beweiswürdigung Strittig ist im fortgesetzten Verfahren die Kalkulation der Betriebsprüfung und das sich daraus ergebende Mehrergebnis. Die grundsätzliche Berechtigung zur Schätzung wurde nicht bestritten. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerkärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für die Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtende Abgaben bekanntgeben. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH 20.9.1989,88/13/0072; OGH 18.12.1995, 14 Os 83/95, ÖStZB 1996, 445; VwGH 25.1.1999, 93/17/0313). (vgl. Kotschnigg, Beweisrecht, BAO § 119, Tz 35). Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat im übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme (zB VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; 25.9.1997, 97/16/0067; 24.10.2001, 2001/17/0017; 24.2.2005, 2004/16/0232) (Ritz BAO6, § 167 Tz 6). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). (Ritz BAO6, § 167 Tz 8) Die Beweiswürdigung ist nur insofern der Kontrolle des VwGH zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (zB VwGH 30.3.2011, 2005/13/0166; 27.6.2012, 2008/13/0148; 9.9.2013, 2010/17/0268; 13.12.2013, 2009/13/0230), also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (zB VwGH 2.2.2010, 2005/15/0165; 29.7.2010, 2007/15/0234, 0236; 22.5.2014, 2010/15/0161) bzw den Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 27.1.1998, 93/14/0181; 29.10.1998, 98/16/0134; 5.4.2011, 2010/16/0168) entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, dh ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (zB VwGH 17.12.2009, 2009/16/0197; 27.4.2011, 2007/13/0134; 23.5.2012, 2017/17/0057; 30.10.2014, 2011/15/0140). Der VwGH prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; 9.11.2011, 2009/16/0187; 23.1.2013, 2009/15/0017; 21.2.2013, 2009/13/0258). Bei Überprüfung der Beweiswürdigung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Denkvorgang schlüssig und mit menschlichem Erfahrungsgut vereinbar ist. Diesem Erfordernis muss lediglich das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen (VwGH 15.7.1998, 93/13/0297). (Ritz BAO6, § 167 Tz 10) § 184 BAO (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. [BGBl 1961/194] Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind diese zu schätzen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei und hat das Ziel den tatsächlichen Gegebenheiten möglich nahe zu kommen. Allerdings ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ( VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122). (vgl. Ritz, BAO6, § 184 Tz 3) Die grundsätzliche Schätzungsberechtigung - Vorliegen von den nachstehend angeführten Mängel - war gegegeben und wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten. Im Zuge der Prüfung der GmbH wurden - wie bereits eingangs ausgeführt - laut Betriebsprüfungsbericht Tz.3 neben den gravierenden kalkulatorischen Differenzen "- im groben Maße branchenunübliche Rohaufschläge bei den Speisen, Getränken und Zigaretten und - der Feststellung, dass bei den Speisen der Wareneinsatz sogar in allen Prüfungsjahren beträchtlich über den erklärten Umsätzen lag, weitere Mängel festgestellt: "a) ACL-Daten konnten nicht zur Verfügung gestellt werde b) Inventuren konnten nicht vorgelegt werden c) fehlende Abschlüsse bei der Registrierkasse d) Monatsabschlüsse der Registrierkasse fehlen für die Zeiträume 1/2006 bis 12/2006 und ab 10/2007 bis lfd e) fehlerhaftes Steuerberechnungsprogramm der Registrierkasse - Berechnung der USt. wird ungenau vorgenommen bzw. stimmt der ausgewiesene Gesamt-Netto-Umsatz nicht mit der Summe der 10%igen u. 20%igen Umsätzen überein." Zu den festgestellten Mängel nahm weder der steuerlichen Vertreter der GmbH noch der Bf. als Geschäftsführer im Zuge der Außenprüfung und im weiteren Beschwerdeverfahren Stellung. Aufklärung erfolgte nicht. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass im Zuge der Außenprüfung die Ermittlungen betreffend Diebstahlsanzeigen nicht berücksichtigt worden seien. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Der Bf. erhob innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist im gegenständlichen Verfahren auch Beschwerde gegen die Bescheide hinsichtlich Kapitalertragsteuer betreffend die Jahre 2006 bis 2010 und Umsatzsteuer 2007 bis 2010 (Umsatzsteuerbescheid 2010 im Jahr 2015 ergangen), welche vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachte Vorlageantrag des Bf. vom 16.06.2014 wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der am 25.01.2018 erfolgten Beschuldigtenvernehmung von der Finanzstrafbehörde ***5*** führte der Bf. aus, dass der RAK von der Betriebsprüfung zu hoch angesetzt worden sei und legte ein Aktenkonvolut von 90 Seiten welches Einkaufsrechnungen, Registrierstreifen und die kalkulatorische Verprobung der Getränke und der Küche umfasste, vor. Da sich das Bundesfinanzgericht jedoch in seiner (abweisenden) Entscheidung vom 14.02.2019, Zl. RV/7105389/14, mit den Ausführungen des Bf. und dem Aktenkonvolut (lt. Bf. 300 Seiten) nicht auseinandergesetzt habe, wurde das Erkenntnis (Spruchpinkt 1) auf Grund einer vom Bf. eingebrachten außerordentlichen Revision vom Verwaltungsgerichtshof wegen Verfahrensmangel aufgehoben. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend wurde der Bf. nunmehr vom Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren ersucht zu dem Aktenkonvolut Stellung zu nehmen und weiters im Zuge eines Erörterungsgespräches dem Bf. die Möglichkeit gegeben, die von ihm vorgelegten oa. Berechnungen der kalkulatorischen Getränkeverprobung und die kalkulatorische Küchenverprobung zu erläutern. Laut den Ausführungen des Bf. im Erörterungsgespräch seien die von der Betriebsprüfung angenommenen Preise zu hoch angesetzt worden, sie würden auf den im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Speise und Getränkekarten beruhen, die allerdings laut Bf. nur "als Angebote" zu sehen waren. Die tatsächlichen Getränke- und Speisekarten der strittigen Jahre seien nicht mehr vorhanden gewesen. Die von ihm vorgelegten Registrierstreifen (300 Seiten Konvolut) zeigten die tatsächlichen Preise und wurden laut seinen Erläuterungen den nunmehr vom ihm berechneten niedrigeren RAK zugrunde gelegt. Er habe aus den vorgelegten Registrierstreifen die tatsächlich verrechneten Preise des jeweiligen Getränkes und Speise herausgegriffen, welche er dann seiner Kalkulation zu Grunde gelegt habe. Den Entgegnungen des Bundesfinanzgerichtes, dass, da jedoch überwiegend tischweise abgerechnet wurde, sich die Verkäufe der verschiedenen Getränke und Speisen auf Grund der Registrierstreifen nicht festmachen lasse, hielt der Bf. lediglich entgegen, "dass er nicht alle Abrechnungen nachvollziehen könne, jedoch die tatsächlichen Preise auf Grund der Registrierstreifen erkennbar seien." Den Ausführungen des Bf., dass er anhand dieser Berechnungen auf die fast ursprünglich erklärten Umsätze gekommen sei und sich daher zeige, dass seine Berechnungen richtig seien, hält das Bundesfinanzgericht entgegen, dass sich die Berechnungen des Bf. überwiegend 1.) auf nicht erläuterten Annahmen (überwiegend tischweise Abrechnungen) 2.) auf nicht näher ausgeführten Schätzungen (Schwund, Personalverpflegung, Verderbnis der Küchenwaren) und auch 3.) auf nicht aufgeklärten Diebstählen in den Jahre 2006-2010 begründeten. Laut den Ausführungen des Bf., hätten die von der Betriebsprüfung angenommenen zu hohen Preise der vom Bf. vorgelegten Getränke- und Speisekarten nur "Angebote" dargestellt und nicht die tatsächlichen Verkaufspreise. Die Frage, warum eine überwiegend tischweise Abrechnung erfolgt sei, könne er nicht erklären, da er sich laut seinen Angaben nicht mit dem Berechnungsprogramm auseinandergesetzt habe. Anhand der Registrierstreifen seien jedoch die tatsächlichen Preise erkennbar. Dass man anhand der Registrierstreifen, die einzelne Tage in den Jahren 2008, 2009 und 2010 betreffen, wie vom Bf. ausgeführt, die tatsächlichen Preise der Getränke und Speisen erkennen könne, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht daher nicht. Aus den vorgelegten Registrierstreifen ist nicht erkennbar, nach welchem System der Bf. die Registrierstreifen vorgelegt habe. Die vorgelegten Kassenbelege betreffen einzelne Tage ohne Tagesbeginn und Tagesabschluss. Wenn vom Bf. in dem Erörterungsgespräch erläutert wurde, dass alle Registrierstreifen im seinem Computer erfasst seien und er diese auch dem damaligen Betriebsprüfer übermitteln habe wollen, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da auch aus diesen Belegen hervorgeht, dass überwiegend tischweise Abrechnungen erfolgt sind (ohne Tagesabschlüsse) und auch nicht erkennbar ist, welchem Restaurant diese zuzurechnen sind. Zu den fehlenden Monatsabschlüssen der Registrierkassen und fehlenden Z-Abschlüssen habe der Bf. nichts sagen können. Ursprünglich wurden aus den Ruder gelaufene Afterworkpartys als alleiniger Grund für die erklärten niedrigen RAK als Ursache herangezogen. Zu den Fehlbeständen und Schwund im Lager und in der Küche führte der Bf. aus, dass dies "einfach nicht kontrollierbar gewesen sei." Er habe daher ***6*** beauftragt Diebstahlsanzeigen gegen Unbekannt einzubringen. In seine nunmehrigen Kalkulation der RAK führte der Bf. zu den Diebstählen lediglich aus, dass die von ihm genannten Zeugen die Diebstähle 2006 bis 2010 bestätigen könnten, jedoch weiters, dass die Diebstähle in den strittigen Jahren und die Selbstbedienung der Gäste in seiner nunmehrigen Berechnung der Rohaufschlagskoeffizienten keine Berücksichtigung mehr gefunden hätten. Von den ursprünglich vom Bf. angezeigten jedoch von der Betriebsprüfung nicht berücksichtigen Diebstählen, die zu den niedrigen RAK geführt hätten, wechselte der Bf. nunmehr zu niedrigeren Verkaufspreisen und seiner Schätzung betreffend höheren Schwund und Verderbnis und den so berechneten niedrigeren RAK. Den Ausführungen des ***Bf1*** in der Beschwerde, dass Fragen der Betriebsprüfung zum Großteil beantwortet worden seien, kann das BFG nicht folgen. Zu den von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel und Kalkulationsdifferenzen hat - wie bereits ausgeführt - weder der steuerliche Vertreter noch der Geschäftsführer ***Bf1*** zur Aufklärung beigetragen. Der Aufklärungspflicht der Behörde steht die Pflicht der Partei gegenüber, auch ihrerseits alles zur Aufklärung des Sachverhaltes Erforderliche zu tun. Stellt sich ihr Verhalten als das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs.1 BAO von ihr verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der Behörde ihre Grenzen. Sie ist in diesem Fall berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festzustellen (VwGH 28.6.1989, 89/16/0005, VwSl. 6.412/F) Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 119 Rz 66). Der Bf. hätte die abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände, die von der Betriebsprüfung als Mängel festgestellt wurden, vollständig und wahrheitsgemäß offen zulegen gehabt. Der Bf. führte jedoch in dem Erörterungsgespräch - wie auch bereits bei der Beschuldigtenvernehmung vom 25.01.2018 - aus, dass er zu den von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel nichts sagen könne. Zu dem hohen Küchenwareneinsatz im Verhältnis zu dem niedrigeren Küchenumsatz führte der Bf. lediglich aus, dass er deshalb die "Küchentätigkeit" ab dem Jahr 2008 vermindert habe. Zu dem von ihm errechneten RAK betreffend die angebotenen Speisen führte er aus, dass er diesen anhand von Rezepten den Wareneinsatz berechnet habe. Da der Bf. jedoch weder der Koch war noch in der Küche stand oder servierte, sieht das Bundesfinanzgericht daher die Berechnungen lediglich auf Annahmen und Vermutungen beruhen. Auch dem Vorwurf, dass die Betriebsprüfung, den Schwund, die Werbung und den Eigenverbrauch bei Berechnung des RAK nicht berücksichtigt habe, stehen die Ausführungen der Betriebsprüfung entgegen, dass unter "TZ .3 bisher noch nicht berücksichtigte Parameter wie Schwund, Personalverpflegung und Werbung in die Kalkulation mit einbezogen wurden". Vom Bf. wurden bei seiner Kalkulation von den Umsätzen eine höherer Pauschale für Personalverbrauch und für die Werbung ohne weitere Ausführungen abgezogen. Zu den Preisen der Spirituosen führte der Bf. "in der Darstellung des Gastronomiebetriebes vom Feb. 2018", wie auch nunmehr aus, dass der Betrieb sehr auf Cocktails spezialisiert gewesen sei, und dass es sehr schwierig gewesen sei, eine Kalkulation festzulegen. Welcher und wieviel Alkohol verwendet worden sei, wird nicht angeführt. Die Grundlagen seiner Schätzung wurden nicht erläutert. Der Bf. war weder hinter der Bar tätig noch hat er Cocktails gemixt oder ausgeschenkt. Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu Schluss, dass die Ausführungen des Bf. hinsichtlich des RAK betreffend Spirituosen ebenfalls auf Vermutungen, Annahmen und Schätzungen beruhen. Dass für die Jahre 2009 und 2010 die Abzüge für die Personalverpflegung und Werbung verringert wurden, ist mit dem geringeren Umsatz nachzuvollziehen. Dass der Bf. - wie von ihm ausgeführt - keine Kontrolle über die Fehlbestände und Schwund im Lager und in der Küche gehabt habe, "es einfach nicht kontrollierbar gewesen sei", könne nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht einer Schätzung zu Grund gelegt werden. Der Berechnung der RAK des Prüfers kann das Bundesfinanzgericht jedoch folgen, es wurden die Einkaufspreise und die Preise der im Zuge der Prüfung vom Bf. vorgelegten Getränke- und Speisekarten zu Grunde gelegt und ist damit den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe gekommen; die angenommen RAK entsprachen den üblichen Aufschlägen. Die Betriebsprüfung hat Obst für die Cocktails herausgerechnet, hat einen Schwund berücksichtigt und hat den so errechneten Küchenumsatz mit dem RAK 2,80 berechnet. Den Ausführungen des Bf., dass die Menuekarten nicht den tatsächlichen Preisen entsprachen, hält das Bundesfinanzgericht entgegen, dass den einzelnen Preisen laut den Registrierstreifen die überwiegend tischweise Abrechnung entgegenstehe, die die verrechneten Preise nicht erkennen ließen. Allerdings ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122). (vgl. Ritz, BAO6, § 184 Tz 3) Das Bundesfinanzgericht habe nicht erkennen können, dass das Vorbringen des Bf. über bloße Behauptungen hinausgehen würden. Auf Grund der sehr vagen Ausführungen des Bf. sei daher das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass die von der Betriebsprüfung ermittelten Steuerbemessungsgrundlagen gegenüber der vom Bf. vorgebrachten Ausführungen die Gewissheit hätten, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob die Kalkulation der Betriebsprüfung richtig erfolgt ist, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden war. Es liegt auch weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsfrage vor. Deshalb war im Spruch auszuführen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 30. Dezember 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101629/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101629.2021
Stammnummer
139472
Gültig
30.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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