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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101789/2022

Vorliegen einer steuerneutralen Substanzauszahlung einer liechtensteinischen Stiftung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101789/2022vom 31.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das laut Widmungserklärung auf die Y Stiftung zu übertragende Vermögen wird schon dadurch nicht hinreichend determiniert, dass darin ein Abzug von "ca." 10 Mio USD vorgesehen ist, wobei auch offenbleibt, von welchen der in der Vermögensaufstellung enthaltenen Anlageklassen dieser Cirkabetrag abgezogen werden sollte. Da sich das Vermögen innerhalb der einzelnen Anlageklassen wohl aus einer Mehrzahl von Obligationen bzw. Aktien mit unterschiedlicher Laufzeit und Verzinsung bzw. unterschiedlichen Kurswerten zusammensetzte, ist auch nicht klargestellt, welche Titel konkret auf die Y Stiftung übertragen werden sollten. Ob es sich bei den auf dem bei der XY Bank unterhaltenen Depot der Y Stiftung als Einlieferungen ausgewiesenen unterschiedlichen Wertpapiertiteln im Gesamtbetrag von rund 19,3 Mio USD und Einzahlungen im Betrag von rund 0,9 Mio USD (vgl. Beilage 1 der Beschwerde) um von der X Stiftung zugewendete Vermögenswerte handelt, kann anhand der Widmungserklärung und der dieser beigelegten Vermögensaufstellung nicht nachvollzogen werden. Angesichts der unbestimmten Weise, in der darin gewidmetes Vermögen umschrieben wird, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern dieses Schriftstück überhaupt die Grundlage für die Übertragung des Eigentums an konkreten Vermögenswerten (konkreten Aktien, konkreten Anleihen) von der X Stiftung an die Y Stiftung hätte bilden sollen. Dass ein eindeutiger, nachvollziehbarer Bezug zwischen der der Widmungserklärung beigelegten Vermögensaufstellung und den auf das Depot der Y Stiftung eingelieferten Werten nicht hergestellt werden kann, war für die steuerlich vertretene Bf erkennbar. Da bereits die belangte Behörde einen Nachweis des gestifteten Vermögens verlangt hat und auch das erkennende Gericht die Bf ausdrücklich ersuchte, Unterlagen über das von der X Stiftung zugewendete Vermögen von umgerechnet rd. 18,6 Mio Euro sowie darüber vorzulegen, wie sich das zugewendete Vermögen zusammensetzte, war ein weiteres Ersuchen nicht geboten. Zur Aufhellung des Sachverhalts trägt es auch nicht bei, wenn die Bf im Schreiben vom 17.4.2020 einerseits vorbringt, die X Stiftung habe als "intransparente" Stiftung am 18.2.2015 der Y Stiftung Vermögen zugewendet, sich gleichzeitig aber auf ein Schreiben der Kantonalen Steuerverwaltung vom 15.2.2015 zum Beweis dafür bezieht, dass die X Stiftung "transparent" gewesen sei, wobei die Kantonale Steuerverwaltung zudem von einer Zurechnung des Vermögens der X Stiftung an den Vater der Bf auch noch nach dessen Zuzug in die Schweiz (der, wie die Bf in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, Anfang 2015 erfolgt ist) ausgeht. Im Übrigen hängt die Frage, ob Vermögen dem Stifter oder der Stiftung zuzurechnen ist, nicht von der Transparenz oder Intransparenz der Stiftung im Sinne der Regelungen des Steuerabkommens mit Liechtenstein, die nur für die dort vorgesehene Einmalzahlung Bedeutung haben, ab (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/15/0001). Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die durch einen Schlaganfall eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung des Stifters, auch wenn diese zu dessen Geschäftsunfähigkeit geführt haben mag, an den für die Vermögenszurechnung maßgebenden Grundsätzen etwas geändert haben sollte. Die Offenlegung der für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Zuwendung der Y Stiftung an die Bf in Höhe von 2.897.560,15 € nur mit einem Teilbetrag von 347.638,07 € um eine steuerpflichtige Zuwendung und mit dem übersteigenden Betrag um eine steuerneutrale Substanzauszahlung handelt, maßgebenden Umstände ist daher nicht in einer Weise erfolgt, dass sich die Abgabenbehörde ein richtiges und klares Bild von diesen Umständen machen kann. Es bleibt letztlich ungeklärt, wer die im März 2015 auf das Depot der Y Stiftung eingelieferten Wertpapiere erworben hat und wann diese Wertpapiere erworben wurden bzw. ob es sich dabei um (wie vorgebracht: von der X Stiftung) gestiftetes Vermögen gehandelt hat, sodass auch nicht festgestellt werden kann, ob die im Evidenzkonto ausgewiesenen Werte zutreffend sind, d.h. den österreichischen steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen. Da es aus den dargelegten Gründen an einem überprüfbaren Nachweis der Richtigkeit der im Evidenzkonto ausgewiesenen Stiftungseingangswerte fehlt, kann auch nicht von einer ordnungsgemäßen Führung des Evidenzkontos ausgegangen werden. Für das Vorliegen und das Ausmaß einer steuerneutralen Substanzauszahlung kommt es ferner darauf an, inwieweit die Zuwendung der Y Stiftung den maßgeblichen Wert (also insbesondere den Bilanzgewinn gemäß UGB) überstiegen hat. Auch eine ausländische Stiftung muss dieses Kriterium erfüllen und folglich einen nach österreichischem Recht nach den Grundsätzen des UGB erstellten Jahresabschluss zuzüglich einer entsprechenden abgabenrechtlichen Gewinnadaptierung vorlegen (Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn, EStG Kommentar, § 27 Abs. 5 Z 7, Tz 321). Der maßgebliche Wert ist daher nach österreichischen unternehmens- und steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln bzw. ist der nach liechtensteinischem Recht ermittelte Wert auf ein nach österreichischem Recht ermitteltes Ergebnis umzurechnen. In ihrem Vorlageantrag bringt die Bf zwar vor, ihre steuerliche Vertretung habe den maßgeblichen Wert geprüft und bestätigt, dass die liechtensteinischen Abschlüsse nach einer Überleitung auf das österreichische Unternehmens- und Steuerrecht in allen wesentlichen Belangen mit einer Gesamtbeurteilung nach österreichischem Recht übereinstimmten, nachvollziehbar gemacht hat sie dieses Vorbringen aber nicht. Die sog. "Berichte über die Prüfung des maßgeblichen Wertes" enthalten nicht mehr als die Behauptung einer Bewertung des buchungsmäßigen Bilanzgewinnes nach den Bestimmungen des österreichischen Unternehmens- und Steuerrechts. Dem Verlangen des erkennenden Gerichts, die in diesen Berichten erwähnten Überleitungen auf das österreichische Unternehmens- und Steuerrecht vorzulegen, ist die Bf nicht nachgekommen, in ihrem Schreiben vom 30.9.2022 erklärte sie vielmehr, abweichend von ihrem Vorbringen im Vorlageantrag, dass weitere Umrechnungen nicht nötig gewesen seien, da sich in den Jahresabschlüssen keine Wertansätze fänden, die zu steuerlichen Abweichungen führten. Auch dieses Vorbringen entbehrt einer nachvollziehbaren Darstellung. In den einzelnen Jahren wurden z.B. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens vorgenommen, ob und inwieweit diese Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen mit den österreichischen unternehmens- und steuerrechtlichen Vorschriften im Einklang stehen, hat die Bf nicht dargetan. Damit hat die Bf die für die Erlangung der Begünstigung einer steuerneutralen Substanzauszahlung bedeutsamen Umstände auch in diesem Punkt nicht derart offengelegt, dass sich die Abgabenbehörde ein richtiges und klares Bild vom Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen machen konnte. Daher liegen auch aus diesem Grund die Voraussetzungen dafür, die im Streitjahr erfolgte Zuwendung in einer bestimmten Höhe als Substanzauszahlung zu beurteilen, nicht vor. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die bisherigen, in den Jahren 2016 (352.744,25 €) und 2017 (135.000,00 €) getätigten Zuwendungen im Evidenzkonto nicht korrekt erfasst wurden, ein Umstand, der ebenfalls die ordnungsgemäße Führung des Evidenzkontos ausschließt. Das Gesetz stellt eindeutige Kriterien für das Vorliegen einer steuerfreien Substanzauszahlung auf, zu denen insbesondere die ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos und die Feststellung des maßgeblichen Wertes gehören. Wie gesagt, müssen diese Kriterien für die Abgabenbehörde nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Dass, wie die Bf meint, auch bei einer bloßen Schätzung der Stiftungseingangswerte ein bei weitem ausreichender Evidenzkontenstand vorhanden gewesen sei, um ungeachtet von Bewertungsfragen die Zuwendung des Streitjahres als steuerneutrale Substanzauszahlung werten zu können, genügt dem nicht, zumal die Höhe der Stiftungseingangswerte auch maßgebend für die Beurteilung künftiger weiterer Zuwendungen ist. Da die Bf sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Substanzauszahlung nicht dargetan hat, hat die belangte Behörde im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31.8.2020 zu Recht die gesamte Zuwendung von umgerechnet 2.897.560,15 € als steuerpflichtig behandelt. Damit hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 31.8.2020 auch zu Recht den zuvor ergangenen Einkommensteuerbescheid 2018, in dem nur ein Teil der Zuwendung als steuerpflichtig behandelt worden war, aufgehoben. Da aus den dargelegten Gründen der Spruch sowohl des Aufhebungsbescheides als auch jener des Einkommensteuerbescheides vom 31.8.2020 dem Gesetz entspricht, hat die belangte Behörde den Antrag der Bf auf deren Aufhebung nach § 299 BAO mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen. Es war daher auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich war zu beurteilen, ob den vom Aufhebungsantrag betroffenen Bescheiden eine von der Bf behauptete Unrichtigkeit anhaftet. Die Beurteilung der Frage, ob die von der Y Stiftung im Jahr 2018 an die Bf geleistete Zahlung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhte, erfolgte einzelfallbezogen im Wege der Würdigung des dazu erstatteten Vorbringens der Bf. Dass die ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos Voraussetzung für das Vorliegen einer Substanzauszahlung ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Die Feststellung, dass von einer ordnungsgemäßen Führung des Evidenzkontos nicht ausgegangen werden kann, beruht ebenfalls auf einer einzelfallbezogenen Würdigung der dazu vorgebrachten Umstände. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war. Wien, am 31. Jänner 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101789/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101789.2022
Stammnummer
139457
Gültig
31.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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