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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400089/2022

Haftung für Kommunalsteuer, keine schuldhafte Pflichtverletzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400089/2022vom 10.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes, c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge. (2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht: a) Ruhe- und Versorgungsbezüge; b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge; c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge; d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden; e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz lautet: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 lit b und e Kommunalsteuergesetz konnte der Bf. von der Steuerfreiheit der diesbezüglich ausbezahlten Beträge ausgehen, zumindest lag eine vertretbare Rechtsansicht vor. Dazu kommt noch, dass der Bf. zur Erfüllung seiner Pflichten zur Berechnung der lohnabhängigen Abgaben eine renommierte Steuerberatungskanzlei beauftragte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sie nicht vollständig über den tatsächlichen Sachverhalt informiert hat. Dem Bf. kann daher keine schuldhafte Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den haftungsgegenständlichen Nachforderungen an Kommunalsteuern angelastet werden, weshalb der Beschwerde auch aus diesem Grunde stattzugeben war. Der Haftungsbescheid war daher aufzuheben. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher ausgeschlossen. Wien, am 10. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400089/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400089.2022
Stammnummer
139417
Gültig
10.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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