Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0022-F/05
Strittig sind Form und früheste Wirkung des Widerrufs einer Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. § UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-F/05vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.SM, vom 13. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 16. Juli 2004 betreffend
Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Die Umsatzsteuer wird für
das Jahr 2003 festgesetzt mit:
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317,09 €
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Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
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3.170,90 €
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Gesamtbetrag der
steuerpoflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch
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3.170,90 €
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Davon zu versteuern
mit:
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10% ermäßigter
Steuersatz
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317,09 €
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Summe Umsatzsteuer
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317,09 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezieht neben ihren Einkünften
als Lehrerin weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung. Nachdem
sie am 25. Oktober 1995 eine Verzichtserklärung auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 (UStG) abgegeben hatte, wurden die
Umsätze aus der Wohnungsvermietung versteuert und damit verbundene
Vorsteuern (1995 und 1996) in Abzug gebracht.
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003
behandelte die Berufungswerberin die Mietumsätze, wie schon zuvor in den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002, als
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG unecht
steuerbefreit mit dem Hinweis, sie habe die Optionserklärung am
23. Dezember 2003 widerrufen.
Das Finanzamt unterzog die Mietumsätze des Jahres 2003
in Höhe von 3.488 € mit Umsatzsteuerbescheid vom 16. Juli
2004 der Umsatzsteuer. Zur Begründung führte es aus, gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG könne die Verzichtserklärung
nur mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf
sei spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären. Der Widerruf der Berufungswerberin vom
23. Dezember 2003 sei somit zu spät erfolgt, weshalb die Umsätze
des Jahres 2003 der Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid berief die Berufungswerberin mit
Schriftsatz vom 18. August 2004 mit folgender Begründung: Die
Umsatzsteuer nicht richtig ermittelt worden. Bei Einnahmen in Höhe von
3.488 € betrage die Umsatzsteuer 317,09 € und nicht
348,80 €, denn die Berechnung der Umsatzsteuer sei auf Hundert und
nicht von Hundert vorzunehmen. Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
habe sie bereits mit der Umsatzsteuererklärung 1999 beantragt und die
Steuerbescheide 1999 bis 2001 seien auch entsprechend den Erklärungen
erlassen worden. Das Finanzamt habe dann die Umsatzsteuerbescheide berichtigt
und für die Jahre 1999 bis 2002 Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen habe sie
Rechtsmittel eingelegt, eine Entscheidung sei aber noch nicht
ergangen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2004 gab
das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als es die Umsatzsteuer von
10% aus den Mieteinnahmen in Höhe von 3.488 € herausrechnete und
mit 317,09 € festsetzte. In der Hauptsache wies es die Berufung
allerdings erneut ab, da der Widerruf des Verzichts auf die
Kleinunternehmerregelung zu spät abgegeben worden sei.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2004 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegende Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin
im Streitjahr aufgrund der Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG vom 20. Oktober 1995 mit ihren
Mietumsätzen umsatzsteuerpflichtig war oder nicht. Wie die
Berufungswerberin selbst in der Berufungsbegründung andeutet, war diese
Frage bereits für die Jahre 1999 bis 2002 strittig. Mit Entscheidung vom
12. Jänner 2005, RV/0265-F/03, hat der unabhängige
Finanzsenat entschieden, dass die Berufungswerberin aufgrund der
obangeführten Verzichtserklärung aus dem Jahre 1995
umsatzsteuerpflichtig war, da ein wirksamer Widerruf dieser
Verzichtserklärung nicht erfolgt war. Hinsichtlich der genauen
Begründung dieser Entscheidung sei auf die entsprechenden
diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Einen gültigen Widerruf der Optionserklärung hat
die Berufungswerberin am 23. Dezember 2003 abgegeben. Da ein Widerruf
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG spätestens bis zum
Ablauf des ersten Kalendermonates eines Kalenderjahres erklärt werden muss,
um für dieses Kalenderjahr zu gelten, wirkt der von der Berufungswerberin
abgegebene Widerruf frühestens ab dem Jahr 2004. Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuer 2003 war der
Berufung wie schon in der Berufungsvorentscheidung stattzugeben.
Insgesamt war der Berufung somit teilweise
stattzugeben.
Feldkirch,
am 8. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-F/05
- Stammnummer
- 13941
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF