Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0075-W/05
Kein pauschales Frühstücksgeld, wenn keine Reise vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-W/05vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 28. April 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist ein pauschales
Frühstücksgeld als Werbungskosten. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 verzeichnete der Berufungswerber (Bw.) in der
Kz 723 Kosten für Familienheimfahrten € 1.925,00 und in der
Kz 724 sonstige Werbungskosten Betriebsratsumlage, Sterbefond und
Frühstückskosten von gesamt € 628,80.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom
28. April 2004 (AS 20ff) erkannte das zuständige Finanzamt
(FA) nur die € 1.925,00 als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit an und führte zur Begründung aus, durch
die pauschale Trennungszulage seien alle Aufwendungen außer
Familienheimfahrten abgegolten.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom
19. Mai 2004 (Eingangsstempel FA 28. Mai 2004) Berufung
(AS 24) und brachte vor, die im Kollektivvertrag vorgesehenen
Trennungsgelder würden steuerfreie Tagesgelder gemäß
§ 26
EStG darstellen. In seinem Antrag habe der Bw. nicht Tagesgelder sondern nur das
Frühstückspauschale geltend gemacht, das lt. Einkommensteuergesetz ein
Bestandteil des Nächtigungsgeldes sei. Dem Bw. werde zwar vom Dienstgeber
eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, die
Frühstückskosten würden jedoch nicht vergütet werden. Der
Bw. beantrage daher nochmals, sein Frühstückspauschale zur Gänze
anzuerkennen.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
12. November 2004 (AS 30) mit der Begründung ab, wenn ein
Steuerpflichtiger die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung
erfülle, seien die Kosten der Nächtigung nur in Höhe des
tatsächlichen Aufwandes steuerlich absetzbar. Die Berücksichtigung von
Pauschalsätzen komme dabei nicht in Betracht. Ebenso seien in diesem Fall
die Kosten des Frühstücks in Form eines Pauschales nicht steuerlich
abzugsfähig.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom
13. Dezember 2004 (AS 31) den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und brachte vor, gemäß
Lohnsteuerrichtlinie L 317 stehe einem Arbeitnehmer für die
Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung, seien nur die
zusätzlichen Aufwendungen zB für ein Frühstück oder die
Benützung eines Bades auf Autobahnstationen als Erwebungskosten absetzbar.
Könne die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen
werden, seien diese im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit € 4,40 pro
Nächtigung anzusetzen. Würden diese steuerfreien Ersätze
gemäß
§ 26 Z 4 EStG allerdings den geschätzten
Aufwand von € 4,40 pro Nächtigung übersteigen, stünden
keine Werbungskosten zu. Pauschalersätze würden bedeuten, dass ein
Anspruch dem Grunde nicht jedoch der Höhe nach gegeben sei. Die konkrete
Höhe eines Aufwandes könne entweder höher oder niedriger als der
Pauschalersatz sein. Die Gewährung eines Pauschalersatzes diene auch einer
Verwaltungsvereinfachung. Dies bedeute, dass kein konkreter Nachweis für
einen Aufwand erbracht werden müsse. Die Höhe der
Frühstückskostenpauschale von € 4,40 entspreche daher einem
normierten Satz für ein Frühstück in einer Pension bzw. Gasthaus
mittleren Preissegmentes. Eine Ablehnung des Pauschalbetrages sei eine
Ungleichbehandlung gegenüber eines transparenten Kostennachweises von
höheren Beträgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als
Werbungskosten abzusetzen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe
als Werbungskosten anzuerkennen, solange sie die sich aus § 26
Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Nach dem Vorbringen des Bw. wird ihm vom Dienstgeber, einem
Bauunternehmen, am Arbeitsort eine Nächtigungsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt. Laut den vom Bw. vorgelegten Aufstellungen
(Familienheimfahrten und Frühstückskosten, AS 3ff) steht diese
Nächtigungsmöglichkeit durchgehend von Montag bis Freitag zur
Verfügung. Laut Aufstellung AS 3f unternimmt der Bw. jeweils an den
Wochenenden Familienheimfahrten, die laut Bestätigung des Arbeitgebers vom
3. Jänner 2004 (AS 5) damit begründet werden, dass die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels vom Wohnort zu den
angegebenen Baustellen aus arbeitszeitlichen und verkehrstechnischen
Gründen nicht möglich gewesen sei. Für die Familienheimfahrten
werden 110 km in eine Richtung zurückgelegt. Die
Nächtigungsmöglichkeit befindet sich in der Nähe der Baustellen.
die vom Bw. geltend gemachten pauschalen Frühstückskosten betragen
€ 541,20 (AS 7, € 4,40 x 123 Tage).
Rechtlich folgt: Verpflegungsmehraufwendungen - wie
im vorliegenden Fall pauschale Beträge für Frühstück -
stellen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
(siehe oben) nur im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten dar. Eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichen Anlass vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der
Tätigkeit aufgegeben wird (vgl. Doralt Kommentar EStG 1988, 4. Auflage,
§ 16 Tz 173).
Laut Aufstellung Frühstückskosten AS 6f
hielt sich der Bw. - jeweils hintereinender - durchgehend mehrere Wochen lang
auf den verschiedenen Baustelle auf. Die einzelnen in der Nähe der
Nächtigungsmöglichkeit gelegenen Baustellen sind somit Mittelpunkt
seiner Tätigkeit (VwGH 6.4.1988, 87/13/0079). Da somit die Fahrten des
Bw. von der Nächtigungsmöglichkeit zu den Baustellen - so wie
bei anderen Steuerpflichtigen Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort - keine
Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 darstellen, stehen
auch keine Verpflegungsmehraufwendungen ("Frühstücksgeld") als
Werbungskosten zu.
Die ebenfalls in Kz 724 der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Ausgaben für Betriebsratsumlage
€ 81,60 (siehe Firmenbestätigung AS 5) stellen hingegen
weitere Werbungskosten dar (§ 16 Abs.1 Z 3 lit. a EStG 1988). Die
Ausgaben zum Sterbefond € 6,00 fallen unter Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 dritter Teilstrich EStG
1988, werden jedoch durch den Höchstbetrag des § 18 Abs. 3
Z 2 EStG 1988 nicht steuerwirksam.
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€
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€
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Kz
724
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628,80
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Werbungskosten
lt. FA
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1.925,00
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pauschales
Frühstücksgeld
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-541,20
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Betriebsratsumlage
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81,60
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Sterbefond
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-6,00
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Werbungskosten
lt. BE
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2.006,60
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Betriebsratsumlage
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81,60
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Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-W/05
- Stammnummer
- 13938
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF