Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1634-W/04
Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO, Ermessen, Kriterium der Geringfügigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1634-W/04vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Aura Treuhand Buchprüfungs-, Wirtschafts- und SteuerberatungsGmbH., gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Abweisung des
Antrages auf Aufhebung des Bescheides betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
2000 gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und spricht aus, dass der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 gemäß
§ 299 BAO
aufhehoben wird, da sich der Spruch des Bescheides nicht als richtig
erweist.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit Anbringen vom 16. April 2003 die
Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 gemäß
§ 299 BAO und begehrte unter
Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes den
Vorsteuerabzug aus mittels entsprechenden Belegen nachgewiesenen Aufwendungen
(Leasingzahlungen, Treibstoff, Reparaturen) für ein Kraftfahrzeug "Renault
Espace, alte Ausführung" in Höhe von S 36.397,34 (€
2.645,10).
Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid des Finanzamtes
vom 11. September 2003 abgewiesen. In der Bescheidbegründung ist folgendes
ausgeführt:
Die Aufhebung von Bescheiden gemäß
§ 299
BAO liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Einem Antrag auf
Bescheidaufhebung könne dann nicht näher getreten werden, wenn die
Auswirkung der beantragten Änderung bloß geringfügig sei. Die
mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 anerkannten
Vorsteuerbeträge hätten S 1,451.651,63 (€ 105.495,64) betragen.
Die nunmehr zusätzlich geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S
36.397,34 (€ 2.645,10) würden lediglich 2,5 % der bereits anerkannten
Vorsteuern ausmachen. Daher werde dem Antragsbegehren wegen Geringfügigkeit
der Auswirkungen nicht gefolgt.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 18. September
2003 wurde folgendes vorgebracht:
Der Ermessensspielraum der Abgabenbehörde sei nicht
vollkommen frei. Das Ermessen sei vielmehr im Rahmen der Gesetze auszuüben
und die Entscheidung sei an den Maßstäben Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu messen. Da der Bw. kein Verschulden an der
Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden könne, sei in einer
Bescheidänderung keine "Unbilligkeit" gelegen. Für die Frage der
Zweckmäßigkeit seien verwaltungsökonomische Überlegungen
maßgebend. Stehe der durch die Abänderung des Bescheides erzielte
Vorteil außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand, so
könne die Bescheidaufhebung verweigert werden. Der gegenständliche
Betrag in Höhe von S 36.397,34 (€ 2.645,10) stelle für die Bw.
eindeutig keinen Bagatellbetrag dar. Er stehe keinesfalls in einem
Missverhältnis zu dem mit der Bescheidaufhebung verbundenen Aufwand. Die
vom Finanzamt vorgenommene Verhältnisrechnung zwischen bisher veranlagter
Vorsteuer und beantragter Änderung (2,5 %) sei völlig irrelevant, da
nicht dieses Verhältnis maßgebend sei, sondern das Verhältnis
zwischen erzieltem Vorteil und dem damit verbundenen Aufwand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz "aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist".
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO sind
gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zulässig. Darüber hinaus
sind gemäß
§ 302 Abs. 2 lit. c) BAO Aufhebungen nach § 299
BAO, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen,
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung
innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist
zulässig.
Aus der Textierung des § 299 Abs. 1 BAO ist zu
entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Finanzamt betreffend die Vornahme von
Aufhebungen der von ihm erlassenen Bescheide ein Ermessen
einräumt.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser
Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen.
Die Billigkeit entspricht der Angemessenheit hinsichtlich
berechtigter Interessen der Partei. Die Zweckmäßigkeit entspricht der
Angemessenheit hinsichtlich des öffentlichen Interesses.
Wie der VwGH seit dem verstärkten Senat vom 25.
März 1981, 747, 749/79, VwSlg 5567 F/1981, in ständiger Rechtsprechung
ausgeführt hat, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit werden Aufhebungen vor
allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß
geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
hat (VwGH 5.6.2003, 2001/15/0133).
Es steht außer Streit, dass sich im
berufungsgegenständlichen Fall der betreffende Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2000 infolge der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes (8.1.2002, Rs C-409/99, Metropol und Stadler), nachträglich
als nicht rechtmäßig erwiesen hat.
Die Vorsteuern aus mittels entsprechenden Belegen
nachgewiesenen Aufwendungen (Leasingzahlungen, Treibstoff, Reparaturen) für
ein Kraftfahrzeug "Renault Espace, alte Ausführung" sind gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 abzugsfähig.
Entsprechend der dargestellten Rechtslage ist das
maßgebliche Kriterium für die Entscheidungsfindung im
gegenständlichen Fall die Klärung der Frage, ob das Ausmaß der
Abweichung des Spruches eines gemäß
§ 299 BAO mit dem
Aufhebungsbescheid zu verbindenden Abgabenbescheides als lediglich
geringfügige Änderung im Vergleich zum bisher im Rechtsbestand
befindlichen Bescheid zu beurteilen ist wie dies vom Finanzamt getan wurde oder
ob es sich, wie die Bw. argumentiert, um eine nicht bloß geringfügige
Abweichung vom bisherigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000
handelt.
Da eine die konkreten Umstände außer Acht
lassende oder eine schematisierende Betrachtungsweise dem Wesen des Ermessens
nicht entsprechen würde, müssen bei der Beurteilung des Kriteriums der
Geringfügigkeit sowohl die absolute als auch die relative Komponente
berücksichtigt werden.
Die sich aus der Geltendmachung dieser Vorsteuern zugunsten
der Bw. ergebende steuerliche Auswirkung beträgt S 36.397,34 (€
2.645,10).
Ob der betreffende Vorsteuerbetrag in absoluter Hinsicht
als geringfügig einzustufen ist oder nicht, muss an der allgemeinen
Realität des Lebens gemessen werden.
Unter Beachtung der realen Lebensverhältnisse (der
gesellschaftlichen und ökonomischen Gegebenheiten in ihrer Gesamtheit) ist
ein Betrag von S 36.397,34 (€ 2.645,10) zweifellos
als an der Geringfügigkeitsgrenze angesiedelt zu
bewerten.
Da für die Ermessensübung aber eine
multiperspektive Sichtweise im Sinne einer Beachtung aller Aspekte eines
Sachverhaltes gefordert ist, kann insbesondere in Grenzfällen das
Absolutheitskriterium nicht als allein ausschlaggebendes Element für diese
Entscheidung herangezogen werden.
Auch in der zur Ermessensübung bei § 299 BAO
vorliegenden kasuistischen Rechtsprechung, kommt eindeutig das Erfordernis einer
auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Abwägung aller Sachverhaltselemente
zum Ausdruck.
Aus dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 ist zu
entnehmen, dass anlässlich der Umsatzsteuerfestsetzung der Abzug von
Vorsteuer in Höhe von S 702.649,36 (€ 51.062,52) sowie von Vorsteuer
aus innergemeinschaftlichem Erwerb in Höhe von S 858.640,56 (€
62.399,84), somit insgesamt S 1,561.289,92 (€ 113.463,36) anerkannt wurde.
Der von der Bw. im Wege des Antrages auf Aufhebung des
Bescheides betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 nachträglich
geltend gemachte Vorsteuerbetrag macht 2,33 % des gesamten geltend gemachten
Vorsteuerbetrages aus.
Somit wurden im Jahr 2000 97,67 % der zu
berücksichtigenden Vorsteuerbeträge anlässlich der
Umsatzsteuerfestsetzung anerkannt.
Aus dem Umstand, dass der unberücksichtigt gebliebene
Vorsteuerbetrag im Verhältnis zu den übrigen Vorsteuerbeträgen
nach allgemeinem Verständnis minimal erscheint, kann nicht einfach
geschlossen werden, dass die Fehlerhaftigkeit des Umsatzsteuerbescheides, dessen
Aufhebung nach § 299 BAO begehrt wird, in relativer Hinsicht als
geringfügig zu beurteilen ist.
Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates, wonach
in Fällen der Anerkennung von bis zu 99 % der zu berücksichtigenden
Vorsteuerbeträge relative Geringfügigkeit angenommen wurde,
können keinesfalls unreflektiert für ähnlich gelagerte Fälle
übernommen werden.
Da im gegenständlichen Fall die Relation nicht 1 % zu
99 %, sondern 2,33 % zu 97,67 % beträgt, liegt ein anderer zu
beurteilender Sachverhalt vor.
Die Frage, wo denn nun bei der Beurteilung des
Relativitätskriteriums die Grenze zu ziehen ist, wird letztlich nur unter
Bedachtnahme auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit bei der
Ermessensübung zu beantworten sein.
Aus diesem Grund wird in diesem Falle die Fehlerhaftigkeit
des Umsatzsteuerbescheides, dessen Aufhebung nach § 299 BAO begehrt wird,
in Anbetracht des Verhältnisses der unberücksichtigt gebliebenen
Beträge zu den übrigen Vorsteuerbeträgen in relativer Hinsicht
als nicht geringfügig beurteilt.
Die gebotene einzelfallbezogene Abwägung der
Sachverhaltselemente in ihrem Gesamtzusammenhang führt zur
Überzeugung, dass ein gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO mit dem
Aufhebungsbescheid zu verbindender Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000
im Spruch nicht bloß geringfügig vom bisher im Rechtsbestand
befindlichen Bescheid abweichen würde.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
8. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1634-W/04
- Stammnummer
- 13929
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF