Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0001-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-I/05vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Dezember
2004, SN 123,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN 123 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate 01-12/2001, 01-12/2002 und 01-12/2003 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 71.276,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Beeinspruchung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember
2004, welcher die Kopie einer "Quittung" der X-Bank beigelegt war und in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aus wirtschaftlichen
Gründen habe der Beschwerdeführer am 31. Juli 2003 wegen
Zahlungsunfähigkeit seinen Betrieb schließen müssen. Seit diesem
Zeitpunkt sei er Pensionist und habe beim Bezirksgericht Innsbruck den
Privatkonkurs anmelden müssen. Durch Beschluss des Bezirksgerichtes
Innsbruck, GZ. X sei das Schuldenregulierungsverfahren beschlossen worden.
Seither werde er auf das Existenzminimum und zusätzlich durch die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie durch die
Gebietskrankenkasse bis auf den Auszahlungsbetrag laut beiliegender Kopie
(€ 692,00) per Monat gepfändet. Nach seinem Wissen habe im
angeführten Zeitraum 01-12/2001, 01-12/2002 und 01-07/2003 die Kanzlei K
die monatliche Umsatzsteuererklärung ermittelt und an das Finanzamt
zeitgerecht gemeldet. Die angemeldeten Beträge seien bezahlt worden, sodass
der Beschwerdeführer kein Vergehen erkennen könne. Er habe keinen
Realbesitz, kein Auto und keine sonstigen Wertgegenstände. Am
16. September 2004 sei er vom Landesgericht Innsbruck bedingt verurteilt
worden. Die Wohnadresse laute S-Straße.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer war seit 1977 unternehmerisch
tätig und hat einen Einzelhandel für Krankenhaus- und Laborbedarf
betrieben. Er war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich. Mit 31. Juli 2003 hat er die unternehmerische
Tätigkeit eingestellt.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Y eine Buch- und
Betriebsprüfung für die Zeiträume 2001 bis 2003
durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
für diese Zeiträume keine Jahres-Umsatzsteuererklärungen
abgegeben hat. Für 2001 hat der Beschwerdeführer der Prüferin
eine Belegsammlung und eine Abschlussbilanz vorgelegt, für 2002 und 2003
nur Belegsammlungen, jedoch keine Buchungsunterlagen. Die Prüferin hat die
Umsatzsteuer für 2001 laut vorgelegter Bilanz festgesetzt, für 2002
und 2003 erfolgte jeweils eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO. Unter Berücksichtigung der vom
Beschwerdeführer für die Zeiträume 01/2001 bis 05/2003
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich daraus Nachforderungen an
Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von € 5.311,43, für 2002
von € 18.644,50 und für 2003 von
€ 23.987,60.
Weiters wurde festgestellt, dass der Verkauf des
Geschäftslokales in der M-Straße in Innsbruck am 14. April 2003
um € 140.000,00 brutto bisher nicht erfasst wurde. Die daraus
resultierende Umsatzsteuer wurde mit € 23.333,33
festgesetzt.
Die aus der diesen Feststellungen resultierenden
Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2001 bis 2003 wurden dem
Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 26. April 2004 vorgeschrieben.
Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund obiger Feststellungen besteht auch nach Ansicht
der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch,
dass er für die Zeiträume 2001 bis 2003 unrichtige
Umsatzsteuererklärungen abgegeben bzw. den Verkauf des
Geschäftslokales nicht erklärt hat, eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 2001 bis 2003 in Höhe von
€ 71.276,00 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung - sowohl
den Verkauf des Geschäftslokales wie auch die Schätzungen betreffend
- wurden dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der
Schlussbesprechung vom 1. April 2004 zur Kenntnis gebracht. Weder im
Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren wurden
seitens des Beschwerdeführers gegen diese Feststellungen Einwendungen
erhoben, weshalb die Rechtsmittelbehörde - wie auch schon die
Abgabenbehörde und die Finanzstrafbehörde erster Instanz -
diesen Prüfungsfeststellungen folgt.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen
entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen,
die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem
Beschwerdeführer, der bereits seit dem Jahr 1977 unternehmerisch tätig
war, war dies schon aufgrund seiner langjährigen einschlägigen
Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Ebenso hat der Beschwerdeführer
zweifellos gewusst, dass er den Verkauf des Geschäftslokales vom
14. April 2003 zu erklären hat. Dennoch hat er dies unterlassen.
Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche
Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Der
Beschwerdeführer hat auch zweifelsfrei gewusst. dass die Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer führen
musste.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu
Recht.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass es zwar
zutreffend ist, dass für die Zeiträume 01/2001 bis 05/2003
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Der Tatvorwurf ist jedoch nicht
darauf gerichtet, dass der Beschwerdeführer für die inkriminierten
Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe, sondern darauf,
dass diese Umsatzsteuervoranmeldungen - wie sich aus den Feststellungen
der Betriebsprüfung ergibt - unrichtig waren.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift
seine angespannte wirtschaftliche Situation dargestellt. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit eines Abgabenschuldners reduziert sich auf die Frage
der Einbringlichkeit der Abgabenschuld. Von der strafrechtlichen Haftung
hätte sich der Beschwerdeführer durch die Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht befreien können.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-I/05
- Stammnummer
- 13928
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF