Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100512/2022
Vermietung an den Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100512/2022vom 30.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das BFG verfügt zum Unterschied vom Finanzamt über keinerlei Prüfungs- und Erhebungsorgane, sodass das Beschwerdeverfahren angesichts des gänzlichen Fehlens jedweder Sachverhaltsermittlungen im streitentscheidenden Bereich (siehe oben Pkt 1, Pkt 2 a-d) beträchtlich verzögert worden wäre, wenn das BFG die fehlenden, noch nicht einmal in erkennbaren Ansätzen vorhandenen Ermittlungen selbst nachgeholt hätte. Die besondere Kompetenz des BFG besteht nicht im erstmaligen Ermitteln eines noch völlig unbekannten Sachverhaltes, sondern in der Kontrolle der Entscheidungen der Finanzämter.
Es lässt sich zu allen streitentscheidenden Beweisthemen (insbesondere Nachnutzungsmöglichkeit der Musterhäuser nach Beendigung ihrer Nutzbarkeit als Musterhäuser, auch insbesondere fremdübliche Miete für alle 9 an 7 verschiedenen Standorten in Österreich und Deutschland vermieteten Musterhäuser ) keine einzige substanzielle, nachvollziehbar dokumentierte Beweisaufnahme des FA feststellen. Es liegen in Bezug auf die streitentscheidenden Beweisthemen keine brauchbaren, nachvollziehbar dokumentierten Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchführbaren mündlichen Verhandlung rasch vervollständigt werden könnten . Mangels auch nur ansatzweise erkennbarer, nachvollziehbar durch das FA dokumentierter Entscheidungsgrundlagen zu den streitentscheidenden Beweisthemen [Nachnutzungsmöglichkeit der in einem Musterhauspark stehenden Musterhäuser (8 von 9) nach Beendigung ihrer Nutzbarkeit als Musterhäuser, Höhe der fremdüblichen Miete für die 9 in Österreich und Deutschland vermieteten Musterhäuser] kann nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BFG mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, oder dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BFG im Interesse der Raschheit gelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; vgl.VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. BFG RV/7101753/2013 vom 7.1.2019; vgl. Ellinger / Sutter / Urtz, BAO, 3. Auflage, § 278 TZ 2a).
f.) Ermessensentscheidung für die Aufhebung und Zurückverweisung:
aa.) Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Es ist nicht zweckmäßig, eine mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn, wie im gegenständlichen Fall noch keinerlei brauchbare Ermittlungen über die streitentscheidenden Tatfragen (Nachnutzungsmöglichkeit in Bezug auf die 9 Musterhäuser nach dem Ende der Nutzbarkeit als Musterhäuser; fremdübliche Miete in Bezug auf die 9 vermieteten, in Österreich und Deutschland stehenden Musterhäuser) vorliegen.
Insbesondere die fehlende Ermittlung, wie hoch das fremdübliche Mietentgelt in Bezug auf die vermieteten, 9 in Österreich und Deutschland stehenden Musterhäuser gewesen wäre, lässt sich voraussichtlich nicht in einer mündlichen Verhandlung durchführen.
Das FA hat den Sachverhalt in Bezug auf die einzigen streitentscheidenden Fragen (Nachnutzungsmöglichkeit der in einem Musterhauspark stehenden Musterhäuser , fremdüblicher Mietzins in Bezug auf alle 9 in Österreich und Deutschland stehenden Musterhäuser) im Wesentlichen überhaupt nicht ermittelt. Würde das BFG die mündliche Verhandlung durchführen, und in der mündlichen Verhandlung versuchen, zumindest einen Teil der Ermittlungen durchzuführen, würde das FA in seiner bisherigen Untätigkeit geradezu bestätigt werden und auch in Zukunft keinen Grund dafür sehen, eindeutig erforderliche, vom Gesetz vorgeschriebene (§ 115 Abs 1, § 265 Abs 1 BAO) Ermittlungen durchzuführen, weil es sich dadurch jedenfalls Zeit ersparen würde. Dadurch würde das Problem nicht gelöst werden, dass das FA immer wieder Beschwerden dem BFG vorlegt, ohne eindeutig erforderliche Ermittlungen durchzuführen, obwohl es gemäß § 115 und gemäß § 265 Abs 1 BAO dazu verpflichtet wäre, und dadurch die Beschwerdeverfahren in vermeidbarer Weise verlängert.
In der Begründung des Beschwerdevorentscheidungen vom Jänner 2022 wurde die bf GmbH auf das Urteil des BFH vom 23.9.2008- I R 47/07 hingewiesen. Seit damals ist der Bf daher jedenfalls bekannt, dass es in Bezug auf die Nutzungsdauer der gegenständlichen Musterhäuser darauf ankommt, ob nach dem Ende ihrer Verwendbarkeit als Musterhäuser eine weitere Nutzungsmöglichkeit gegeben ist, oder nicht. Dennoch hat die Bf seit damals kein Vorbringen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die gegenständlichen Häuser nach dem Ende der Verwendbarkeit als Musterhäuser erstattet. Die Aufhebung und Zurückverweisung ohne mündliche Verhandlung ist daher auch gegenüber der Bf nicht als unbillig anzusehen.
Aus diesen überwiegend verwaltungsökonomischen Gründen macht das BFG von dem ihm eingeräumten Ermessen (§ 274 Abs 3 BAO) Gebrauch, die beantragte mündliche Verhandlung vor der Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nicht durchzuführen.
bb.) Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des Sachverhaltes durch das BFG im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (siehe oben e.).
Der Richter des BFG, würde er die fehlenden Ermittlungen durchführen, wäre jener Entscheidungsträger, der erstmalig den streitentscheidenden Sachverhalt erhebt; er könnte daher seinen Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entscheidung des FA nicht nachkommen. Der Rechtszug vom FA an das BFG würde damit ausgehöhlt werden, wenn wie hier das FA den streitentscheidenden Sachverhalt überhaupt nicht ermittelt (vgl.VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).
Wenn das FA die erforderlichen, im streitentscheidenden Bereich gänzlich fehlenden Ermittlungen (siehe oben a-d) durchführt, der Bf gem. § 115 Abs 2 BAO das Ergebnis der Ermittlungen vorhält, und sodann erstmalig auf der Grundlage nachvollziehbarer Beweisaufnahmen entscheidet, könnte ein weiteres Beschwerdeverfahren überhaupt vermieden werden, oder es könnte nach neuerlicher Beschwerdeerhebung auf der Ebene des BFG rasch entschieden werden, weil in diesem Fall die erforderlichen Ermittlungen bereits durchgeführt worden wären.
Zur Frage, ob Ermittlungsaufträge zweckmäßig sein könnten, siehe Pkt cc.)
cc. )Gründe für die Abstandnahme von Ermittlungsaufträgen gem. § 269 Abs 2
Das FA hat zu den streitentscheidenden Fragen (Frage der Möglichkeit einer Nachnutzung der in einem Musterhauspark stehenden Häuser nach dem Ende der Verwendbarkeit als Musterhaus, Frage der fremdüblichen Mietzinse für 9 in Österreich und Deutschland stehenden Musterhäuser) nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar dokumentierte Ermittlungen durchgeführt.
Zum Unterschied von einer Aufhebung und Zurückverweisung hätten Ermittlungsaufträge gem. § 269 Abs 2 BAO keinerlei Außenwirkung über das gegenständliche Verfahren hinaus. Veröffentlichte Aufhebungen und Zurückverweisungen können auch durch die Organe jeder Dienststelle der Finanzämter gelesen werden und erhöhen durch die größere Außenwirkung die Chance, dass die Dienststellen der Finanzämter in Zukunft wenigstens die offenkundig erforderlichen Ermittlungen durchführen werden, bevor sie Bescheide erlassen; dies wäre nicht nur gesetzeskonform (§ 115 Abs 1 BAO), es würde auch langfristig den Arbeitsaufwand des BFG beträchtlich verringern, daher das BFG nachhaltig von vermeidbarer Ermittlungstätigkeit entlasten, und die Beschwerdeverfahren nachhaltig verkürzen (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl, § 278 TZ 5).
Das BFG wird durch den Rechnungshof und die Öffentlichkeit insbesondere an der Liegedauer der bei ihm anhängigen Beschwerden gemessen. Die Liegedauer der beim BFG anhängigen Beschwerden könnte für den Fall, dass das Finanzamt wenigstens seinen offenkundig erforderlichen Ermittlungspflichten vor Bescheiderlassung gem. § 115 Abs 1 BAO nachkäme, gesenkt werden. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist ein Weg, dies zu erreichen, weil sie die Unterlassung elementarer Ermittlungen wirksam sanktioniert und weil sie eine ausreichende Öffentlichkeitswirkung hat.
Zudem verkürzt die Aufhebung und Zurückverweisung auch kurzfristig die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
Ermittlungsaufträge hingegen lösen das Problem, dass das FA die Bescheide erlassen hat und die Beschwerden dem BFG vorgelegt hat, ohne den streitentscheidenden Sachverhalt auch nur ansatzweise zu ermitteln, und dadurch eine vermeidbare Verlängerung des Beschwerdeverfahrens verursacht, nur unzureichend. Auch wenn das BFG Ermittlungsaufträge erteilt hätte, hätte dies nichts daran geändert, dass sich die Liegedauer der Beschwerde wegen der Unterlassung der Durchführung jedweder Ermittlungen in Bezug auf die streitentscheidenden Tatfragen vor Bescheiderlassung und vor der Beschwerdevorlage an das BFG in vermeidbarer Weise erhöht hätte.
Die Aufhebung und Zurückverweisung veranlasst das FA nicht nur, die fehlenden Ermittlungen- allenfalls durch seine Erhebungsorgane oder Prüfungsorgane- durchzuführen, sie veranlasst das FA auch, die Ermittlungsergebnisse der im Verfahren vor dem FA einzigen Partei vorzuhalten (§ 115 Abs 2 BAO), bevor es neue Bescheide erlässt. Diese Einräumung von Parteiengehör durch das FA wäre im Falle eines Ermittlungsauftrages gem. § 269 Abs 2 nicht durchsetzbar. Auch insoweit dient die Aufhebung und Zurückverweisung der Verkürzung der Beschwerdeverfahren.
Daher wird von Ermittlungsaufträgen gem 269 Abs 2 BAO Abstand genommen.
dd.)zweigliedriger Rechtszug:
Der Gesetzgeber hat einen zweigliedrigen Rechtszug (1. Finanzamt, 2. Bundesfinanzgericht, vgl. § 243 BAO) zweier voneinander unabhängiger Entscheidungsträger vorgesehen. Dh, beide Entscheidungsträger haben sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, den Sachverhalt festzustellen, nachvollziehbare Gründe für die Sachverhaltsannahmen zu äußern und zu einer rechtlichen Beurteilung zu gelangen.
Die bekämpften Bescheide des Finanzamtes genügen diesen Anforderungen nicht. Das Finanzamt hat sich in seinen bekämpften Bescheiden nicht einmal ansatzweise mit dem gesamten streitentscheidenden Sachverhalt auseinandergesetzt, weil es zum Beweisthema der Nutzbarkeit der gegenständlichen, in Musterhausparks stehenden Häuser nach Beendigung ihrer Verwendbarkeit als Musterhäuser , zur Höhe der einem Fremdvergleich standhaltenden Miete und zu den genauen Beteiligungsverhältnissen keine nachvollziehbaren Ermittlungen durchgeführt hat.
Dem FA kann unmöglich verborgen geblieben sein, dass es zur für die AfA streitentscheidenden (BFH vom 23.9.2008, I R 47/07) Frage der Nutzbarkeit der in Musterhausparks stehenden Häuser nach Beendigung ihrer Verwendbarkeit als Musterhäuser nur widersprüchliche, vage und beweislose Behauptungen
[die Musterhäuser würden lt. Bf nach einer absehbaren Zeit abgerissen oder weiterverkauft werden (BP-Bericht, TZ 1); die Frage, was nachher passiere, habe im Zuge der BP wie auch in der Beschwerde nicht belegt werden können (BVE-Begründung, Pkt 2); eine Demontage und Neuerrichtung gebrauchter Fertighäuser auf einer anderen Liegenschaft sei eher nicht möglich, eine Nutzung anders als zur Verkaufspräsentation sei schwer vorstellbar (Vorlagebericht )]
geäußert hat, denen keinerlei nachvollziehbare , im Akt dokumentierte Beweisaufnahmen zu Grunde liegen.
Das FA hat in Bezug auf die Frage der fremdüblichen Mietenhöhe seine Fehler von Anfang an erkannt, und dennoch bewusst in Kauf genommen. Dies ist daran erkennbar, dass das FA im Vorlagebericht vom 1.9.2022 vorbringt, "Insgesamt werde eine weitere noch darzustellende erhebliche Erhöhung des Köst-Bemessungsgrundlage der bekämpften Bescheide beantragt". Dh, das FA ist nicht einmal in der Lage, die von ihm begehrte erhebliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu beziffern, weil es entgegen § 115 Abs 1 BAO und § 265 Abs 1 BAO auf die dafür erforderlichen Ermittlungen verzichtet hat.
Das Finanzamt verfolgt somit das Ziel, die streitentscheidenden, fehlenden Ermittlungen dem BFG aufzubürden, anstatt diese selbst durchzuführen, obwohl das FA gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, diese Ermittlungen durchzuführen, bevor es den Akt dem BFG vorgelegt hätte (§ 265 Abs 1 BAO). Auch dies veranlasst das BFG zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; vgl. Ellinger / Sutter / Urtz, BAO, 3. Auflage, § 278 TZ 2a).
3. Zulässigkeit der Revision ?
Die Bf hat 9 Musterhäuser, die der Präsentation gegenüber potientiellen Käufern von Fertighäusern dienen, an 7 verschiedenen Standorten in Österreich und Deutschland an eine Gesellschaft mit Nahverhältnis zur Bf vermietet. Die Mieterin produziert und verkauft gleichartige Musterhäuser.
Strittig sind im Hinblick auf die AfA die Nutzungsdauer dieser Musterhäuser und die Frage der Fremdüblichkeit des Mietzinses (Vorlagebericht des FA vom 1.9.2022).
Das FA geht von der gesetzlich vorgegebenen (§ 8 Abs 1 EStG 1988) Nutzungsdauer aus, die Bf setzte für die Musterhäuser nur eine zehnjährige Nutzungsdauer (bei gebraucht erworbenen Musterhäusern eine kürzere Restnutzungsdauer) an, da ein Musterhaus nur etwa 10 Jahre lang als Musterhaus verwendbar sei.
Es ist auf Grund gänzlich fehlender Beweisaufnahmen (siehe Pkt 1 a , siehe Pkt 2 a) unklar, ob die Nutzungsdauer der Musterhäuser, die in einem Musterhauspark stehen (8 von 9 Musterhäusern), über die Dauer ihrer Verwendbarkeit als Musterhäuser voraussichtlich hinausgehen wird. Nach den durch das FA bisher nicht überprüften Stellungnahmen eines Fertighausverbandes und des Betreibers eines Musterhausparks könne man ein Haus angeblich etwa ca 10 Jahre lang als Musterhaus verwenden.
Das Finanzamt hat den Geschäftsführer der bf GmbH nicht nachvollziehbar dokumentiert (durch Niederschrift, Aktenvermerk, oder Vergleichbares) befragt, ob diese Musterhäuser nach Beendigung ihrer Verwendbarkeit als Präsentationsobjekt an ihrem bisherigen Standort in einem Musterhauspark demontiert, an einem anderen Standort wiederaufgebaut werden , voraussichtlich sodann verkauft und insbesondere als Wohnobjekt genutzt werden können (vgl. BFH vom 23.9.2008 I R 47/07). Das FA hat auch keine sonstigen in diese Richtung weisenden Ermittlungen durchgeführt.
Im Akt befindet sich ein Hinweis darauf, dass die Bf eines der in einem Musterhauspark ausgestellten Häuser im Juni 2017 demontiert und verkauft hat. Der Verkauf erfolgte an die Mieterin, mit der die Bf ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis verband, um 15.000 €; Nicht erhoben wurde bisher , ob dieses Haus an einem anderen Standort wieder aufgebaut, und sodann bewohnt worden ist.
Sollte eine Nachnutzung der als Musterhäuser in einem Musterhauspark dienenden Häuser (8 von 9) nach Beendigung der Verwendbarkeit als Musterhäuser nicht erwartet werden können, wäre die Nutzungsdauer dieser Häuser auf die voraussichtliche Zeitdauer der Verwendbarkeit als Musterhaus begrenzt (vgl. BFH 23.9.2008, I R 47/07).
Bei Durchführung der fehlenden Ermittlungen (siehe insbesondere oben Pkt 1, Pkt 2 a-d) hätte sich möglicherweise herausstellen können, dass die Nutzungsdauer der in einem Musterhauspark stehenden Häuser auf die Zeitdauer der Verwendbarkeit als Präsentationsobjekt begrenzt ist. Dies hätte möglicherweise zum Ansatz einer kürzeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer , zu einer höheren AfA und damit zu anders lautenden Bescheiden führen können.
Das FA behauptete ferner , die Miete halte der Höhe nach einem Fremdvergleich nicht stand, ohne auch nur ansatzweise zu erheben (siehe oben Pkt 1 b, Pkt 2 b), wie hoch die fremdübliche Miete der 9 Musterhäuser gewesen wäre.
Es wurden daher Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide in Bezug auf den Streitzeitraum hätten erlassen werden können.
Die Beschwerde wurde dem BFG am 1.9.2022 vorgelegt, das BFG hat somit den gegenständlichen Beschluss (Aufhebung und Zurückverweisung) zeitnahe ergehen lassen. Hinweise darauf, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BFG im Interesse der Raschheit gelegen ist, bestehen daher nicht.
Zu den streitentscheidenden Beweisthemen (Nachnutzungsmöglichkeit der Musterhäuser nach Beendigung ihrer Nutzbarkeit als Musterhäuser; fremdübliche Miete für alle 9 vermieteten Musterhäuser, die sich an 7 verschiedenen Standorten in Österreich und Deutschland befanden) hat das FA keine nachvollziehbar dokumentierten Beweisaufnahmen durchgeführt. Es liegen in Bezug auf die streitentscheidenden Beweisthemen keine brauchbaren, nachvollziehbar dokumentierten Ermittlungsergebnisse vor, die rasch vervollständigt werden könnten. Mangels auch nur ansatzweise erkennbarer, nachvollziehbar durch das FA dokumentierter Entscheidungsgrundlagen zu den streitentscheidenden Beweisthemen kann nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BFG mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (Vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; vgl. BFG RV/7101753/2013 vom 7.1.2019).
Die durch die Bf begehrte mündliche Verhandlung wurde im Rahmen des dem BFG eingeräumten Ermessens (§ 274 Abs 3 Z 3 BAO) insbesondere (siehe genauer oben Pkt 2 f.aa) deshalb nicht durchgeführt, weil noch keinerlei brauchbare Ermittlungen über die streitentscheidenden Tatfragen (Nachnutzungsmöglichkeit, fremdübliche Miete für alle Musterhäuser) vorliegen. Es ist nicht zweckmäßig, eine mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn, wie im gegenständlichen Fall der streitentscheidende Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt worden ist.
Ermittlungsaufträge gem. § 269 Abs 2 BAO wurden insbesondere aus folgenden Gründen nicht erteilt:
Zum Unterschied von einer Aufhebung und Zurückverweisung hätten Ermittlungsaufträge gem. § 269 Abs 2 BAO keinerlei Außenwirkung über das gegenständliche Verfahren hinaus. Veröffentlichte Aufhebungen und Zurückverweisungen erhöhen durch die größere Außenwirkung die Chance, dass die Dienststellen der Finanzämter in Zukunft wenigstens die offenkundig erforderlichen Ermittlungen durchführen, bevor sie Bescheide erlassen; dies wäre nicht nur gesetzeskonform ( § 115 Abs 1 BAO), es würde auch den Arbeitsaufwand des BFG beträchtlich verringern, das BFG entlasten, und damit die Beschwerdeverfahren verkürzen (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl, § 278 TZ 5). Auf Pkt 2 f .cc wird im Übrigen verwiesen.
Das BFG , würde es die fehlenden Ermittlungen durchführen, wäre jener Entscheidungsträger, der erstmalig den streitentscheidenden Sachverhalt erhebt. Der Rechtszug vom FA an das BFG würde ausgehöhlt werden, wenn das FA, wie im gegenständlichen Fall geschehen, den streitentscheidenden Sachverhalt überhaupt nicht erhebt.
Das BFG hebt im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens die bekämpften Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen auf und verweist die Sache an das FA zurück (§ 278 Abs 1 BAO). Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung und nicht um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG.
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Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4100512/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100512.2022
- Stammnummer
- 139279
- Gültig
- 30.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF