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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100667/2018

Erwerbsunfähigkeit als Mitunternehmerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100667/2018vom 01.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch wenn alle Miteigentümer gemeinsam den forstwirtschaftlichen Betrieb veräußert haben, schließt das allein nicht aus, dass die Bf ihren Anteil infolge Erwerbsunfähigkeit veräußert hat. Körperliche oder geistige Behinderung Laut dem Schreiben des Neuropsychiatrischen Krankenhauses (Hospital Neuropsiquiaárico) "***20***" in Buenos Aires vom 25. September 2017 sowie der Krankengeschichte vom 16. Juli 2018 befindet sich die Bf seit dem Jahr 1997 in psychiatrischer und psychologischer Behandlung wegen verschiedener Leiden und zwar: ICD 10: F60.3 (emotional Instabile Persönlichkeitsstörung), Beschreibung laut https://www.icd-code.de/icd/code/F60.3-.html: Eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Es besteht eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren. Ferner besteht eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und zu Konflikten mit anderen, insbesondere wenn impulsive Handlungen durchkreuzt oder behindert werden. Zwei Erscheinungsformen können unterschieden werden: Ein impulsiver Typus, vorwiegend gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle; und ein Borderline- Typus, zusätzlich gekennzeichnet durch Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein chronisches Gefühl von Leere, durch intensive, aber unbeständige Beziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen und Suizidversuchen. F42.2 (Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt), Beschreibung von F42 laut https://www.icd-code.de/suche/icd/code/F42.-.html?sp=Sf42.2: F42.- Zwangsstörung Wesentliche Kennzeichen sind wiederkehrende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Zwangsgedanken sind Ideen, Vorstellungen oder Impulse, die den Patienten immer wieder stereotyp beschäftigen. Sie sind fast immer quälend, der Patient versucht häufig erfolglos, Widerstand zu leisten. Die Gedanken werden als zur eigenen Person gehörig erlebt, selbst wenn sie als unwillkürlich und häufig abstoßend empfunden werden. Zwangshandlungen oder -rituale sind Stereotypien, die ständig wiederholt werden. Sie werden weder als angenehm empfunden, noch dienen sie dazu, an sich nützliche Aufgaben zu erfüllen. Der Patient erlebt sie oft als Vorbeugung gegen ein objektiv unwahrscheinliches Ereignis, das ihm Schaden bringen oder bei dem er selbst Unheil anrichten könnte. Im Allgemeinen wird dieses Verhalten als sinnlos und ineffektiv erlebt, es wird immer wieder versucht, dagegen anzugehen. Angst ist meist ständig vorhanden. Werden Zwangshandlungen unterdrückt, verstärkt sich die Angst deutlich. Inkl.: Anankastische Neurose, Zwangsneurose Exkl.: Zwangspersönlichkeit(sstörung) (F60.5) F42.0 Vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang Diese können die Form von zwanghaften Ideen, bildhaften Vorstellungen oder Zwangsimpulsen annehmen, die fast immer für die betreffende Person quälend sind. Manchmal sind diese Ideen eine endlose Überlegung unwägbarer Alternativen, häufig verbunden mit der Unfähigkeit, einfache, aber notwendige Entscheidungen des täglichen Lebens zu treffen. Die Beziehung zwischen Grübelzwängen und Depression ist besonders eng. Eine Zwangsstörung ist nur dann zu diagnostizieren, wenn der Grübelzwang nicht während einer depressiven Episode auftritt und anhält. F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale] Die meisten Zwangshandlungen beziehen sich auf Reinlichkeit (besonders Händewaschen), wiederholte Kontrollen, die garantieren, dass sich eine möglicherweise gefährliche Situation nicht entwickeln kann oder übertriebene Ordnung und Sauberkeit. Diesem Verhalten liegt die Furcht vor einer Gefahr zugrunde, die den Patienten bedroht oder von ihm ausgeht; das Ritual ist ein wirkungsloser oder symbolischer Versuch, diese Gefahr abzuwenden. F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt F42.8 Sonstige Zwangsstörungen F42.9 Zwangsstörung, nicht näher bezeichnet F40.0 (Agarophobie), Beschreibung laut https://www.icd-code.de/suche/icd/code/F40.-.html?sp=Sf40.0): Eine relativ gut definierte Gruppe von Phobien, mit Befürchtungen, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein, alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Eine Panikstörung kommt als häufiges Merkmal bei gegenwärtigen oder zurückliegenden Episoden vor. Depressive und zwanghafte Symptome sowie soziale Phobien sind als zusätzliche Merkmale gleichfalls häufig vorhanden. Die Vermeidung der phobischen Situation steht oft im Vordergrund, und einige Agoraphobiker erleben nur wenig Angst, da sie die phobischen Situationen meiden können. Das Bundesfinanzgericht hält es auf Grund der Unterlagen des Krankenhauses in Buenos Aires vom 25. September 2017 und vom 16. Juli 2018 für erwiesen, dass die Bf an den angeführten psychischen Erkrankungen leidet. Das Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 "körperliche oder geistige Behinderung" ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts erfüllt. Nachweis der Erwerbsunfähigkeit Mit dem BGBl. I Nr. 161/2005 wurde in § 37 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 der Satz "Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor" angefügt. Die Materialien (RV 1187 BlgNR XXII. GP) begründen dies wie folgt: Zu Z 11, 15 und 27 (§§ 24 Abs. 6 Z 2, 37 Abs. 5 Z 2 und 124b Z 127 EStG 1988): Die Beurteilung der betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung für Begünstigungen im Einkommen- und Erbschaftssteuerrecht erfordert regelmäßig zunächst eine medizinische Beurteilung der Leistungseinbußen des Steuerpflichtigen als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige deshalb seinen Betrieb (seine Mitunternehmerstellung) nicht mehr weiter ausüben kann. Eine derartige medizinische Beurteilung kann sinnvoller Weise nur mit entsprechender medizinischer Fachkenntnis erfolgen. Da in vielen Fällen bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt wird, kann seitens des Finanzamtes als Grundlage für die steuerliche Beurteilung im Wege der Amtshilfe auf die im Rahmen der Prüfung des Pensionsantrages erfolgende medizinische Beurteilung zurückgegriffen werden. Sollte dies jedoch ausnahmsweise nicht möglich sein, hat der die Begünstigung begehrende Steuerpflichtige der Abgabenbehörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen, auf dessen Basis das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen hat. Unterbleibt die Vorlage eines solchen Gutachtens durch den Steuerpflichtigen, kann - abgesehen von Fällen, in denen das Vorliegen der relativen Erwerbsunfähigkeit offenkundig ist - die Begünstigung nicht zuerkannt werden. Das Bundesfinanzgericht hält es ferner für erwiesen, dass die Bf seit dem Jahr 1997 erwerbsunfähig war. Dies wird in den beiden Berichten des städtischen neuropsychiatrischen Krankenhauses aus 2017 und 2018 glaubwürdig bestätigt. Auch das Finanzamt bestreitet das Vorliegen der "absoluten" Erwerbsunfähigkeit im Veräußerungszeitpunkt und davor nicht. Es liegt zwar weder eine Beurteilung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger noch ein förmliches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vor, doch ist es auf Grund der beiden Berichte des städtischen Krankenhauses im Sinne der Gesetzesmaterialien offenkundig, dass die Bf "absolut" (und auch betriebsbezogen) erwerbsunfähig war. Da den Gesetzesmaterialien zufolge § 37 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 so auszulegen ist, dass ein förmliches Gutachten bei offensichtlicher Erwerbsunfähigkeit nicht erforderlich ist, indizieren die Diagnosen F60.3, F42.2 und F40.0 zumeist eine offensichtliche Erwerbsunfähigkeit. In der Judikatur des BFG sind zahlreiche Entscheidungen ersichtlich, denen zufolge Personen, die an einer dieser Erkrankung allein oder in Verbindung mit anderen Erkrankungen leiden, auf Grund des konkreten Krankheitsbildes - das etwa bei einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung weit gefasst ist und im Einzelfall unterschiedlich schwerwiegend sein kann - erwerbsunfähig sind: BFG 10. 5. 2022, RV/7102031/2019 (F60.3: Substitutionstherapie bei Polytoxikomanie, Paranoide Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung) BFG 8. 11. 2021, RV/7100988/2019 (F60.3: emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Störung, Panikattacken, Polytoxikomanie) BFG 31. 3. 2020, RV/7101005/2020 (soziale Phobie, F40.1) BFG 31. 3. 2020, RV/7104551/2018 (F40: Depressive Störung mit sozialer Phobie) BFG 5. 1. 2018, RV/7105025/2016 (F40: Soziale Phobie u.a.) BFG 1. 6. 2017, RV/7101737/2015 (F60.3: emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ, bipolar affektive Störung) BFG 1. 3. 2016, RV/7100093/2016 (F60.3: emotional instabile Persönlichkeitsstörung) BFG 17. 5. 2016, RV/7102189/2016 (F40: Soziale Phobie u.a.) BFG 18. 9. 2015, RV/7102791/2015 (F60.3: Persönlichkeitsstörung) BFG 30. 6. 2015, RV/7101446/2014 (F60.3: emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und Minderbegabung) BFG 15. 4. 2015, RV/7100606/2014 (F60.3: emotional instabile Persönlichkeitsstörung - Borderline Persönlichkeitsstörung u. a.) BFG 23. 3. 2015, RV/7105504/2014 (F60.3: Borderline-Störung) BFG 11. 6. 2014, RV/3100336/2013 (F60.3: emotional instabile Persönlichkeitsstörung) Die in den Berichten des städtischen neuropsychiatrischen Krankenhauses aus 2017 und 2018 vertretene Auffassung, die Bf sei erwerbsunfähig gewesen, ist im Hinblick auf die gestellten Diagnosen und dem Umstand, dass die Bf nur einmal nach dem Jahr 1997 kurz als Angestellte arbeiten konnte, schlüssig. Es bestand daher sowohl eine "absolute" als auch, siehe die obigen Ausführungen, eine betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 19. April 2021 erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), der gegen ihn gerichteten Beschwerde ist gemäß § 279 BAO Folge zu geben. Bemessungsgrundlagen, Höhe der Abgabe Ausgehend von einem Einkommen von 443.180,31 € im Jahr 2011 wird die Einkommensteuer mit 110.300,00 € festgesetzt: [Grafik]   Revisionszulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier vor, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs a) zur betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit i. S. v. § 37 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 (oder zu § 24 Abs. 6 Z 2 EStG 1988) im Verhältnis zur absoluten Erwerbsunfähigkeit und b) zur Nachweisführung betreffend diese Erwerbsunfähigkeit nicht ersichtlich ist. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist. Wien, am 1. Dezember 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100667/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100667.2018
Stammnummer
139277
Gültig
01.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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