Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106435/2019
Abgaben sind gegenüber Masseverwalter während Konkursverfahren festzusetzen; keine Anfechtung von abgeleitetem Bescheid mit der Begründung, dass Feststellungsbescheid unzutreffend ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106435/2019vom 28.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH vom 26. August 2009, 2009/13/0076 unter Verweis auf den hg. Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0061, sowie die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371, und vom 24. Juni 2009, 2009/15/0044).
Gemäß den Feststellungen wurde über Bf1 zu Az. *** des HG Wien das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beschwerdeführerin RA MV mit Wirkung vom 12. Juli 2018 als Masseverwalterin bestellt. Es besteht keine Eigenverwaltung des Schuldners. Die Bestellung ist nach Aktenlage sowie gemäß den Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiterhin aufrecht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Bf1 persönlich im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme und die Zustellung an die Masseverwalterin MV daher unzulässig sei, gehen vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VwGH daher ins Leere. Ebenso wenig ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich eines mangelndes Parteiengehörs, da das Parteiengehör durch die Vertretung des sich in Insolvenz befindlichen Bf1 durch die Masseverwalterin hinreichend gewährleistet ist.
Soweit die Beschwerdeführerin als Masseverwalterin in ihrer Beschwerde vom 25. Juni 2019 gegen die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 vorbringt, dass die zugrundliegenden Feststellungsbescheide vom 24. Mai 2019 mangelhaft seien, ist auf § 252 BAO zu verweisen.
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß § 192 BAO diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Änderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist (vgl. Ritz BAO6, § 295 Tz 2).
§ 252 Abs. 1 BAO normiert, dass wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann dieser Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ist eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründet ist, diesbezüglich in der Sache abzuweisen (vgl VwGH vom 23. März 2000, 2000/15/0001 mwN).
Die Tatsache, dass die den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO vom 24. Mai 2019 für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume 2014 bis 2017 gegenüber MV2 als Masseverwalter im Insolvenzverfahren Bf1 OG, St. Nr. *** wirksam ergangen sind, blieb seitens der Partei unbestritten und ist aufgrund der Aktenlage unzweifelhaft. Diese Bescheide sind nach Aktenlage sowie gemäß den Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiterhin aufrecht.
Ergänzend wird festgehalten, dass sollte sich im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellungsbescheide 2014 bis 2017 eine Änderung bzw. allenfalls eine Aufhebung der Feststellungsbescheide ergeben, so wären diese Änderungen wiederum im Wege von neuerlich gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zu berücksichtigen.
Darüber hinaus wurden keine Einwendungen gegen die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide vorgebracht.
Hinsichtlich der Beschwerde betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2016 betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2019 wurden von der Beschwerdeführerin keinerlei Vorbringen erstattet.
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Da die Beschwerde gegen den für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich auch hinsichtlich der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 keine Änderung.
Hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Bescheide der belangten Behörde vom 28. Mai 2019 betreffend Anspruchszinsen 2014 und 2015 sowie vom 7. Juni 2016 betreffend Anspruchszinsen 2016 und 2017 wurden von der Beschwerdeführerin ebenfalls keinerlei Vorbringen erstattet.
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. VwGH 19. 1. 2005, 2001/13/0167). Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27. 2. 2008, 2005/13/0039; VwGH 27. 3. 2008, 2008/13/0036; VwGH 29. 7. 2010, 2008/15/0107). Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. VwGH 27. 3. 2008, 2008/13/0036).
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide auf. Diesen liegen die entsprechenden Einkommensteuervorschreibungen als Abgabenbescheid zugrunde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegen keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung vor, da es der Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners anzusehen ist. Weiters ergibt sich die Rechtsfolge, dass ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Feststellungsbescheid unrichtig sei, unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am 28. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106435/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106435.2019
- Stammnummer
- 139261
- Gültig
- 28.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF