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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0011-I/05

Kinderwunschbehandlung (In-Vitro-Fertilisation) keine außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-I/05vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im gegenständlichen Fall ist im nunmehrigen Verfahrensstadium noch strittig, ob die vom Bw. geltend gemachten Kosten einer bei N.N. durchgeführten Kinderwunschbehandlung ( € 7.842,76) bei der Arbeitnehmerveranlagung 2003 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 abzugsfähig sind. Die Vorinstanz vertritt hiezu die Auffassung, dass Kosten der Kinderwunschbehandlung keine Krankheitskosten darstellen und daher (mangels Zwangsläufigkeit) die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung nicht gegeben sei. Der Berufungswerber (Bw.) begehrt den Abzug der von ihm getragenen Aufwendungen laut den von ihm eingereichten Orginalrechnungen und Zahlungsbelegen. Auch legte der Bw. medizinische Befundunterlagen vor (Diagnose: sekundäre Sterilität). Über die Berufung wurde erwogen: Aufwendungen sind u.a. nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988). Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nur dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Bei Kosten der Kinderwunschbehandlung (In-Vitro-Fertilisation) ist diese Voraussetzung nicht gegeben, da Kinderlosigkeit im Hinblick auf die Tatsache, dass es freiwillige und sogar erwünschte Kinderlosigkeit gibt, nicht als Krankheit anzusehen ist. Im Gegensatz zu Krankheitskosten sind Kosten der Kinderwunschbehandlung daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (siehe hiezu VwGH 17.10.1989, 89/14/0124; Doralt, EStG [4], § 34, TZ 78, S 42; Rz 904 LStR 2002). Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: 1 Konvolut Orginalbelege Innsbruck, am 7. Februar 2005

Normen und Schlagworte

KinderwunschbehandlungIn-Vitro-FertilisationZwangsläufigkeitkeine außergewöhnliche Belastung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0011-I/05
Stammnummer
13924
Gültig
07.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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