Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0011-I/05
Kinderwunschbehandlung (In-Vitro-Fertilisation) keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-I/05vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Oktober 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall ist im nunmehrigen
Verfahrensstadium noch strittig, ob die vom Bw. geltend gemachten Kosten einer
bei N.N. durchgeführten Kinderwunschbehandlung ( € 7.842,76) bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 als außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 EStG 1988 abzugsfähig sind. Die Vorinstanz vertritt
hiezu die Auffassung, dass Kosten der Kinderwunschbehandlung keine
Krankheitskosten darstellen und daher (mangels Zwangsläufigkeit) die
Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung nicht gegeben
sei. Der Berufungswerber (Bw.) begehrt den Abzug der von ihm getragenen
Aufwendungen laut den von ihm eingereichten Orginalrechnungen und
Zahlungsbelegen. Auch legte der Bw. medizinische Befundunterlagen vor (Diagnose:
sekundäre Sterilität).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen sind u.a. nur dann als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie
zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988). Eine Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen nur dann zwangsläufig, wenn er sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Bei Kosten der Kinderwunschbehandlung
(In-Vitro-Fertilisation) ist diese Voraussetzung nicht gegeben, da
Kinderlosigkeit im Hinblick auf die Tatsache, dass es freiwillige und sogar
erwünschte Kinderlosigkeit gibt, nicht als Krankheit anzusehen ist. Im
Gegensatz zu Krankheitskosten sind Kosten der Kinderwunschbehandlung daher nicht
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (siehe hiezu VwGH
17.10.1989, 89/14/0124; Doralt, EStG [4], § 34, TZ 78, S 42; Rz 904 LStR
2002). Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Konvolut Orginalbelege
Innsbruck,
am 7. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-I/05
- Stammnummer
- 13924
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF