Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0151-S/02
Studienreise einer Steuerberatergesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-S/02vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.GmbH, vom 15. Juli 1998 gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See
vom 9. Juni 1998 für den Zeitraum 1. Jänner 1993
bis 31. Dezember 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Lohnsteuerprüfung für den
Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997 wurde der Aufwand
für die DVO Studienreise nach Hongkong, Tokio, Osaka, Taipei (25.5. bis
9.6.1996) der Dienstnehmerin und Kanzleileiterin des Unternehmens J.C. als
Vorteil aus dem Dienstverhältnis qualifiziert und der Lohnsteuer und dem
Dienstgeberbeitrag unterworfen.
Dagegen richtet sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den Werbungskosten zählen gemäß
§
16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen.
Demgegenüber sind gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2
lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren
Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne
des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende
Voraussetzungen kumulativ vor:
a) Nahezu
ausschließliche betriebliche (berufliche) Bedingtheit der Reise. Daher
muss die Planung und Durchführung der Studienreise im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation bzw. sonst in einer Weise erfolgen, die
die weitaus überwiegend berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
b) Die Reise muss nach Planung und
Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse
zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten. c) Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass
sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung
beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
d)
Verhältnis des Rahmenprogrammes zur
üblicherweise verfügbaren Freizeit während laufender
Berufsausübung: Bloß allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen in zeitlicher Hinsicht nicht von der regelmäßigen
"normalen" Freizeit während der betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit
abweichen. Zu diesem Zweck muss der Reisende anhand des Reiseprogramms glaubhaft
machen, welche Tagesstunden an welchen Reisetagen beruflichen bzw. privaten
Zwecken gedient haben. Maßstab für die Beurteilung ist eine zu Grunde
gelegte tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden. Die Verfolgung
privater Zwecke an Wochenenden und an Feiertagen wird dabei
zugestanden.
Der VwGH hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei
denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten
Lebensführung verwiesen (vgl VwGH 29. 1. 2002, 98/14/0124). Dass der
anstrengende Charakter der Programmgestaltung einer solchen Reise an dieser
Einschätzung nichts ändern kann, hat der VwGH ebenso bereits mehrfach
ausgesprochen (VwGH 31. 5. 2000, 97/13/0228, 28. 3. 2001, 2000/13/0194,
ÖStZB 2002/97).
Nach Beantwortung des Ergänzungsersuchens des
Finanzamtes vom 9. Oktober 1998 durch die Bw und nach Durchsicht der vorgelegten
Reiseunterlagen wurde ersichtlich, dass die Organisation des Aufenthaltes und
der Besuch von Seminaren durch die Bw selbst erfolgten. Die Delegation der
MG.GmbH nahm an keinem offiziellen organisierten Kongress teil. Aus dem
Berufungsschreiben ergibt sich folgender Ablauf der Reise:
1.Tagesseminar
in Hongkong: Treffen mit der "Hongkong Society of accountants" der Vereinigung
der Wirtschaftsprüfer in Hongkong Inhalt: Erörterung der
wirtschaftlich relevanten Umstände, die bei Beziehungen zwischen Hongkong
und Österreich bzw. China von Bedeutung sind.
2.Tagesseminar
in Hongkong: Treffen mit der Firma "The Hongkong Austrian Association Limited"
Inhalt: Aufbau von Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und
China
3.Tag Seminar
in Tokio: Treffen mit Vertretern der österreichischen Handelsdelegation vor
Ort und Mitgliedern der Fa. "Foreign Investment in Japan, Development
Corporation." Inhalt: Handelsbeziehungen zwischen Japan und
Österreich
4.Tag
"Intensivseminar in Tokio mit Rechtsanwaltskanzlei Sonderhoff und
Einsel Inhalt: Grundzüge des japanischen Steuerrechts
5.Tag Besuch
des "Asia Pacific Trade Centers" in Osaka und Vorträge von Herren der
"Japan External Trade Organisation", einer japanischen
Außenhandelsorganisation
6.Tag Treffen
mit Vertretern der österreichischen Handelsdelegation in Osaka und
Repräsentanten der Handelsfirma Schlafhorst Japan Comp. Ltd. Inhalt:
Schwierigkeiten im Handel mit Japan
7.Tag Besuch
der internationalen Computermesse in Taipei
8.Tag Besuch
der nationalchinesischen Börse.
Die Studienreise erstreckte sich über einen Zeitraum
von 16 Tagen, vom 25. Mai bis 9. Juni 1996. Die Reise wurde vom Reisebüro
America Express Linz durchgeführt.
Nach den oben angeführten Kriterien zur
steuerlichen Berücksichtigung einer Studienreise ist es ua erforderlich,
dass deren Programmpunkte jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der
spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Es ist nicht maßgebend, ob ein Dritter diese Reise
insgesamt auch in dieser Form durchführen würde.
Von Besuchen eines "Trade Centers", einer internationalen
Computermesse oder einer international bekannten Börse wie im vorliegenden
Fall kann nicht gesagt werden, dass sie für einen politisch oder
wirtschaftlich allgemein Interessierten ohne Anziehungskraft
wären. Ein solcher Besuch verliert gemessen am Interesse eines
Bildungsreisenden (vgl. VwGH 31.5.2000, 97/13/0228, ARD 5155/33/2000) auch nicht
jegliche Anziehungskraft, wenn diese Exkursion ausführliche Fachinformation
enthielten und sich der Teilnehmer "viele Stunden lang mehrere Vorträge
anhören musste". Schon allein diese Programmteile, die an drei Tagen
stattfanden, rechtfertigen im vorliegenden Fall die Zuordnung der 16
tägigen Reise (davon nur 8 Tage "Fortbildungsangebot" laut obiger
Programmaufstellung, Rest nicht nachgewiesen) in den Bereich der privaten
Lebensführung. Auch die an drei weiteren Tagen der Reise
vorgesehenen Besuche bei der österreichischen Handelsdelegation bzw. den
jeweiligen chinesischen/japanischen Pendants und Handelsdelegationen lassen
keine interessensmäßige Beschränkung auf den Teilnehmerkreis der
Angestellten einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erkennen.
Berücksichtigt man, dass zumindest im Wesentlichen
eine der Privatsphäre zurechenbare Reise vorlag, führte dies unter
Berücksichtigung der Nichtabzugsfähigkeit von Mischreisen ( VwGH
21.10.1986, 86/14/0031; 26. 6. 1990, 89/14/0106; 21.10.1993, 92/15/0150) dazu,
dass auch jenen Kosten, die anteilig auf einen ausschließlich beruflichen
Zwecken gewidmeten Reiseabschnitt entfielen, die steuerliche
Berücksichtigung zu versagen war ( VwGH 20.12.1994,
90/14/0211).
Waren die Kosten für die gegenständliche
Auslandsreise daher schon deshalb nicht anzuerkennen, weil diese nicht derart
einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der
Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt waren, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehrten, können die in der Berufung weiters
aufgeworfenen Fragen der beruflichen Verwertbarkeit der dabei gewonnenen
Kenntnisse, der Organisation oder des Teilnehmerkreises dahingestellt
bleiben.
Das Vorliegen einer Dienstreise im Sinne des § 26 EStG
1988 ist somit zu verneinen und die Kosten dieser Reise als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Salzburg, am
8. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-S/02
- Stammnummer
- 13918
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF