Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0087-W/04
Einleitungsbeschwerde, Verfolgungsverjährung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0087-W/04vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.J., vertreten durch Dr. Alfred Pribik, RA, 1120 Wien,
Aichholzgasse 6 über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Juli
2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch Mag. Friedrich Uhl, vom
27. Juni 2004, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 (fälschlich auf
27. Juni 2004 verbessert, da die Neuversendung bereits am 24. Juni 2004 erfolgt
ist) hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vorsätzlich als Geschäftsführerin der
G.GesmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzend sind, zu niedrig festgesetzt wurden bzw. Abgaben, sie selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, folgende
Abgabenverkürzungen bewirkt:
1993 Umsatzsteuer in Höhe von S
382.096,00
1994 Umsatzsteuer in Höhe von S
583.698,00
1995 Umsatzsteuer in Höhe von S 10.277,00
1996 Umsatzsteuer in Höhe von S
237.888,00
1997 Umsatzsteuer in Höhe von S
512.901,00
1993 Kapitalertragsteuer in Höhe von S
10.237,00
1994 Kapitalertragsteuer in Höhe von S
50.220,00
1995 Kapitalertragsteuer in Höhe von S
10.980,00
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1, Abs. 3
lit. b FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom
15. Juli 2004, in welcher vorgebracht wird, dass der Bescheid wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Mangel des Verfahrens
angefochten werde.
Im Wesentlichen wird beanstandet, dass
Betriebsprüfungsergebnisse ohne weitere Überprüfung als Grundlage
für das Finanzstrafverfahren herangezogen worden seien.
Die Begründung des Bescheides enthalte keine konkrete
Darstellung durch welche vorsätzlichen Handlungen Abgabenverkürzungen
bewirkt worden seien, zudem seien die Abgabenfestsetzungen derzeit noch nicht
rechtskräftig.
Nach Ansicht der Bf. könnten allenfalls
Finanzordnungswidrigkeiten unterstellt werden, diesbezüglich sei jedoch
bereits Verjährung eingetreten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs.1 FinStrG erlischt die
Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet.
Abs.2 Die Verjährungsfrist beträgt für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Abs.3 Begeht der Täter während der
Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung
nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen
ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und
für Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist.
Abs.4 In die Verjährungsfrist werden nicht
eingerechnet:
a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen
Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden
kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den
Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde
anhängig ist;
c) die Zeit, während der bezüglich des
Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben-
oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig ist;
d) die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die
Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung
und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3
StPO).
Abs.5 Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit
jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und
gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.
Abs.6 Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne
nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das
selbständige Verfahren (§§ 148 und 243).
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufgehört hat. Gehört zum Tatbestand des Finanzvergehens ein Erfolg,
beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit der Einreichung der
Abgabenerklärung, sondern erst mit dem Eintritt des Erfolges zu
laufen.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1993 wurde am
20.September 1994 eingereicht und führte zu einem vorläufigen Bescheid
vom 3. Februar 1995.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1994 wurde am 30.Juni
1996 eingereicht und führte zu einem vorläufigen Bescheid vom 13.
August 1996.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1995 wurde am 24.
April 1997 eingereicht und führte zu einem vorläufigen Bescheid vom 9.
Juni 1997.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1996 wurde am 3. Juni
1998 eingereicht und führte zu einem vorläufigen Bescheid vom 2. Juli
1998.
Mit der Erwirkung eines unrichtigen Bescheides ist demnach
die Verkürzung und somit der Erfolg eingetreten.
Die Kapitalertragsteuer ist eine selbst zu berechnende
Abgabe, die nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG binnen einer Frist von einer Woche
nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen
ist.
Demnach wären Kapitalertragsteuerbeträge für
1993 spätestens in der ersten Woche des Jahres 1994,
Kapitalertragsteuerbeträge für 1994 spätestens in der ersten
Woche des Jahres 1995 und Kapitalertragsteuerbeträge für 1995
spätestens in der ersten Woche des Jahres 1996 abzuführen
gewesen.
Für das Jahr 1997 wurde am 1. Oktober 1998 eine
Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben, die jedoch zu keiner
Abgabenfestsetzung führte.
In diesem Fall liegt somit der Versuch einer
Abgabenverkürzung durch Einreichung einer unrichtigen Jahreserklärung
vor.
Unter Anwendung des § 31 Abs. 3 FinStrG ist daher
für alle unterstellten Delikte am 1.Oktober
2003 die Verfolgungsverjährung
eingetreten.
Der gegenständliche Bescheid ist somit nach dem
Eintritt des Strafaufhebungsgrundes ergangen, daher war er
spruchgemäß - ohne weiteres Eingehen auf die
Beschwerdeargumente - aufzuheben.
Wien, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0087-W/04
- Stammnummer
- 13917
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF