Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1780-W/02
Liebhaberei bei nach Pensionierung betriebenen Arztpraxis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1780-W/02vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird aus einer nach Pensionierung "erweiterten" Arztpraxis bis zu deren Auflösung ein Gesamtverlust erzielt liegt Liebhaberei vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Attesta WTH+STBGesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16
und 17 Bezirk betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1998 vom 4. Oktober und
14. Oktober 1999, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. gab die
Steuererklärungen der berufungsgegenständlichen Jahre jeweils
fristgerecht ab. Die Veranlagung erfolgte jedoch vorläufig, da zum
jeweiligen Veranlagungszeitpunkt noch nicht sicher war, ob die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit steuerlich als solche zu erfassen waren.
Als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erklärte er
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1991
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-
122 480.- öS
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1992
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-
62.071.- öS
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1993
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-
17.811,- öS
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1994
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-
4.781,- öS
|
1995
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+
16.547.- öS
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1996
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+
873,- öS
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1997
|
+
7.893.- öS
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1998
|
+10.903.-
öS
Am 20.8.1998
teilte der Bw. dem Fa. mit, dass er seine Ordination mit 31.5.1998 für
immer geschlossen hatte.
Am 4.10.1999 erließ das
Finanzamt für die Jahre 1991 bis 1993 und am 14.10.1999 für die Jahre
1994 bis 1998 endgültige Bescheide, in denen es die ursprünglich
erklärungsgemäß festgesetzten Einkünfte mit 0 feststellte.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß geltender
Rechtslage dann Einkünfte vorliegen, wenn eine selbständige
Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. In den Jahren
1991 - 1998 wurde im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit ein Gesamtverlust (ohne Berücksichtigung von
Aufgabegewinnen) in Höhe von 170.927,- öS erwirtschaftet.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) liegen dann steuerlich beachtliche
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor, wenn innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums ein Gesamtgewinn erzielt wird.
Gegen
diese Bescheide brachte der Bw. am 2.11.1999 eine Berufung ein, in der er
ausführte, dass
er
als Universitätsprofessor und Oberarzt der Universitätsklinik für
innere Medizin beschäftigt war und in dieser Funktion im März 1991 in
Pension ging (mit 61 Jahren). Während seiner Tätigkeit als leitender
stationsführender Oberarzt sei ihm eine echte Privatpraxis nicht gestattet
gewesen. Er durfte lediglich einmal pro Woche nachmittags außerhalb der
Universitätsklinik Patienten beraten.
Mit
Eintritt der Pension habe er eine Privatpraxis eröffnet, wodurch im Jahr
1991 Aufwendungen entstanden seien, die seine Honorareinnahmen überstiegen
hätten. Da er keine Kassenverträge bekam, benötigte der Aufbau
der Praxis naturgemäß einen längeren Zeitraum. Dadurch
hätten sich für die Jahre 1992 - 1994 fallende Verlust ergeben,
aber bereits 1995 habe er einen Gewinn erzielt. Dadurch sei auch seine Absicht
erwiesen, durch seine Tätigkeit als Arzt Gewinne zu erzielen. Das er keinen
Gesamtgewinn erzielt habe ändere nichts an der objektiven
Gewinnerzielungsabsicht. Infolge seines Alters habe er seine Tätigkeit
jedoch vor Erzielung eines Gesamtgewinns einstellen müssen.
Da
im Bescheid festgestellt worden sei, dass eine Tätigkeit nach § 1 Abs.
1 LVO vorliege, müssten gem. § 2 Abs. 2 LVO zumindest die Verluste der
ersten drei Jahre steuerlich berücksichtigt werden.
Er
sei jedoch der Ansicht, dass die Tätigkeit als Art insgesamt als
Einkunftsquelle anzusehen sei.
In
einem Telefonat im Februar 2003 gab der Bw. hinsichtlich seiner Motivation zur
Eröffnung und der Einstellung seiner Praxis bekannt, dass
er die Praxis weder neu
eröffnet habe, noch neu eingerichtet habe. diese habe schon immer
bestanden. Er habe diese deshalb weiter betrieben, weil er sich gesundheitlich
dazu in der Lage gefühlt habe. Aufgegeben habe er sie dann aus
Altersgründen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Liebhabereiverordnung
(LVO) BGBl 1993/33 und 1997/358 liegen Einkünfte mit
Einkunftsquellenvermutung bei einer Tätigkeit vor, wenn diese durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn/überschuss zu erzielen und nicht
unter Abs. 2 der VO fällt.
Eine Liebhabereivermutung iSd
§ 1 Abs. 2 LVO besteht für Verlustbetätigungen aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß und typischerweise einer besonderen, in der
Lebensführung gegründeten Neigung entsprechen (Z 1) oder aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen ist (Z
2).... .
Die Einkunftsquelleneigenschaft
ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit in der betriebenen Weise
objektiv Aussicht hat, in einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Zeit
einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart
zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen (VwGH v. 30.10.1996,
94/13/0165).
Die im vorliegenden Fall zu
beurteilende Tätigkeit gestaltete sich im Streitzeitraum mangels
Erwirtschaftung von nennenswerten Einnahmen und der Geltendmachung von
Aufwendungen zweifelsohne verlustbringend.
Festgestellt wurde, dass der
Bw. in den Jahren 1991 bis 1998 einen Gesamtverlust von 189.530.- öS
erwirtschaftete. Die Einnahmen stiegen von 1991 (33.463.- öS) bis 1996
(106.500.- öS) und sanken anschließend bis 1998 (56.000.-
öS).
Es stellt sich somit die Frage,
ob die Tätigkeit objektiv gesehen so gestaltet war, dass ein
Gesamtüberschuss erzielt werden konnte und sie somit als Tätigkeit im
Sinne des § 1 Abs 1 LVO anzusehen ist oder ob von einer auf
persönliche Neigungen beruhende Tätigkeit mit der Liebhabereivermutung
nach § 1 Abs. 2 auszugehen ist.
Wie der Bw. selbst aussage,
eröffnete/erweiterte er die Praxis erst nach seiner
(Früh)Pensionierung im 61 Lebensjahr. Er konnte folglich zu keinem
Zeitpunkt damit rechnen, dass er Krankenkassenverträge erhalten werde,
sondern musste davon ausgehen, dass er immer auf Privatpatienten angewiesen sein
werde. Zudem musste er weiters damit rechnen, dass er die Tätigkeit nicht
unbegrenzt, sondern nur für eine gewisse, relativ kurze Zeitspanne,
ausüben werden könne.
Dass der Bw. der nicht nur
inhaltlich, sondern auch zeitlich anstrengenden Tätigkeit eines Arztes
nicht mehr zur Gänze nachgehen wollte, sich vielleicht auch dazu nicht mehr
in der Lage sah, erkennt man daraus, dass er bereits mit 61 in Frühpension
ging. Um so mehr bot sich für ihn die Führung einer eigenen Praxis in
einem zeitlich gesehenen geringerem Ausmaß an. Dieses geringere
Ausmaß zeigt sich deutlich an der jährlich erwirtschafteten Summe der
Honorareinnahmen.
Diesem Bild entsprechen auch
die tatsächlichen Verhältnisse. Die Entwicklung der Einnahmen des Bw.
zeigt, dass dieser die Tätigkeit aus reinem Interesse und Liebe zu dem von
ihm gewählten Beruf ausübte, nicht jedoch um aus dieser Tätigkeit
tatsächlich, auf Dauer gesehen Gewinne zu erzielen. Dafür spricht
insbesonders, dass der Bw. die Praxis erst nach seiner Pensionierung
"ausweitete" und die Einnahmen nie den Rahmen einer üblichen
"Nebentätigkeit" überstiegen. Auch die Schließung
der Praxis nach bereits 8 Jahren entspricht diesem Gesamtbild.
Die Tätigkeit des Bw. war
daher objektiv gesehen von Anfang an nicht dazu geeignet in einem nach der
Verkehrsauffassung üblichen Zeitraum einen Gesamtüberschuss zu
erzielen. Wobei dieser Zeitraum im berufungsgegenständlichen Fall auch in
Zusammenhang mit dem Alter des Bw. zu sehen ist.
Aus diesen Gründen ist
somit im vorliegenden Fall von einer Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 LVO
auszugehen und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
7. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1780-W/02
- Stammnummer
- 13914
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF